Ich hab mal eine Frage an die älteren User hier, die noch mit der BRAGO arbeiten durften.
Die ganze Zeit suche ich nach einer Gebühr für den Rechtsanwalt, wenn er für seinen Mandanten einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellt. Im RVG gibt es eine solche Gebühr nicht. Dort findet sich nur die Gebühr 3313 für die Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren - bei masselosen Verfahren halt aus 4000,00 € gem. § 28 I 1 RVG. Restschuldbefreiung will ja aber etwas mehr als nur das Insolvenzverfahren, das wirtschaftliche Interesse des Schuldners ist höher.
Im Gebührenverzeichnis des RVG wird erst eine Gebühr für den Schuldnervertreter möglich, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt (oder Antrag auf Widerruf) - Nr. 3321 VerfG über den Antrag auf Versagung.
Nach vielem Suchen und langem Lese falle ich nun erschrocken über den früheren § 74 I 1 BRAGO (den ich persönlich zu BRAGO-Zeiten nie brauchte und daher auch nicht auf dem Radar hatte):
Danach erhielt der RA für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung eine volle Gebühr (sprich damals noch 10/10) nach einem Wert, der sich am wirtschaftlichen Interesse des Schuldners an einer Befreiung von den Restschulden orientierte und damit nach alter Rechtsprechung höher war, als der Auffangwert.)
Wo bei den Sieben Höllen ist diese Gebühr abgeblieben? Warum wurde sie abgeschafft? Wurde sie im RVG vergessen? Hatte es einen tieferen (Un)Sinn, diese Gebühr zu beseitigen?
Im Entwurf zum RVG (vorgelegt von FDP - den Entwurf der Expertenkommission finde ich i-wie nicht), stand noch das hier:
ZitatAlles anzeigenZu Nummer 3312
Die vorgeschlagene Gebühr für die Tätigkeit über einen Antrag
auf Restschuldbefreiung ist um 0,5 niedriger als die
derzeitige Gebühr nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die
Gebühr soll allerdings gesondert anfallen, wenn der Rechtsanwalt
daneben im Verfahren über einen Insolvenzplan tätig
ist und hierfür die Gebühr 3311 erhält. Nach dem geltenden
§ 74 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in diesem
Fall nur eine Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz.
Demnach erhält er bei Vertretung des Schuldners die dreifache
Gebühr nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO, bei
Vertretung eines anderen Beteiligten die einfache Gebühr.
Verschwunden die Gebühr!
Nachtrag:
Hier ist der Entwurf der Expertenkommission, da ist als Nr. 3312 (auf Seite 33) explizit ausgewiesen: Verfahrensgebühr für die Vertretung im Verfahren über einen RSB-Antrag.... Irgendwann und irgendwo ist diese Gebühr verloren gegangen?