Übersendung einer Kopie des Erbvertrages an den Enkel?

  • Hallo,

    mein Erblasser ist 2005 verstorben unter Hinterlassung seiner Ehefrau und seiner 3 Kinder. Es liegt ein Erbvertrag (geschlossen mit den 3 Kindern) vor, wonach der Erblasser seine Ehefrau erbvertraglich zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt hat. Als Erben des Längstlebenden haben die Ehegatten ihre 3 Kinder eingesetzt. Ersatzweise sollen deren gesetzliche Erben den Nachlass erben. Der Vertrag enthält weiter Pflichtteilsverzichte der Kinder.
    Der Sohn X ist 2012 nachverstorben. Dessen Sohn Y möchte nun über seinen Anwalt prüfen, ob er Nacherbenrechte des Enkels Y bestehen. Er bittet um die Übersendung einer Kopie des Erbvertrages. Besteht ein berechtigtes Interesse des Enkels Y?
    Meint ihr, dass der Enkel eine Abschrift des Erbvertrages erhalten kann und muss?
    Die Ehefrau des Erblassers lebt noch.

  • Wenn der Enkel Y Erbe des Sohnes X geworden ist, ist er als dessen Rechtsnachfolger am Nachlassverfahren nach dem Erblasser beteiligt und hat volles Akteneinsichtsrecht. Wer ein Recht auf Akteneinsicht hat, hat auch -ohne Darlegung eines berechtigten Interesses- Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus den Akten. So der Wortlaut des § 13 FamFG. :)

    Sollte der Enkel Y nicht Erbe des Sohnes X geworden sein, ist er am Nachlassverfahren nach dem Erblasser nur dann beteiligt, wenn er auf den Tod des Erblassers direkte Ansprüche (z.B. Ansprüche aus Vermächtnis, ...) hat. Enthält der Erbvertrag des Erblassers eine angeordnete Nacherbschaft ist er als (möglicher) Nacherbe am Nachlassverfahren des Erblassers beteiligt. Es dürfte das oben gesagte gelten. Enthält der Erbvertrag des Erblassers nur eine Schlusserbeinsetzung (auf den Tod der Ehefrau des Erblassers) dürfte er wohl am Nachlassverfahren nach dem Erblasser nicht beteiligt sein. Akteneinsicht dürfte nur über § 13 Absatz 2 FamFG möglich sein. Ich denke aber, dass ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht in diesem Fall eher nicht bestehen dürfte. :mad:

  • Verlangt ihr zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Enkels Y nach X einen Erbschein? Wa,s wenn weder ein Testament noch ein Erbschein vorliegen?

    Akteneinsicht (wenn Akte vor Ort vorhanden)?

    Sachverhalt durch Enkel Y darlegen lassen? Ggf. Kopie Erbschein oder Testament vorlegen lassen? Ansonsten ggf. (je nach Schlüssigkeit) ggf. Akte anfordern oder ohne Anforderung über Einsichtsrecht entscheiden?

  • Also, so wie ich das lese, ist die Ehefrau Alleinerbin, oder?
    Beteiligt sind ja dann neben der Frau die gesetzlichen Erben...also die Abkömmlinge...in deinem Fall die lebenden 2 Söhne.
    Da der dritte Sohn nachverstorben ist, wäre er ja zum Zeitpunkt des Todes des Vaters gesetzlicher Erbe gewesen.
    Ich würde mir zumindest nachweisen lassen, dass der Enkel seinen Vater beerbt hat (Testament mit EÖP oder Erbschein- oder, falls nix vorhanden, GU). Dann hat er m.E. ein Akteneinsichtsrecht, weil er ja "Erbeserbe" ist.:)

    Was natürlich problematisch sein könnte, ist ein wirksamer Pflichtteilsverzicht...den müsstest du dir natürlich mal vorlegen lassen. :gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von saddle80 (7. Mai 2014 um 13:08)

  • Wieso sollte ein Erbschein nach X erforderlich sein? Wie ich den Sachverhalt verstehe, tritt Y mit dem Tod des X in dessen Nacherbenstellung ein. Damit ist er am Verfahren beteiligt. Wäre X zum Zeitpunkt des Todes ursprünglichen Erblassers bereits verstorben gewesen, hätte ich ja auch dessen gesetzliche Erben beteiligt. Dabei reicht der Vortrag, dass Y der Sohn des X ist und dessen Sterbeurkunde aus.

  • Wieso sollte ein Erbschein nach X erforderlich sein?

    Die Erbenstellung nach X muss m.E. nachgewiesen sein. Der nachverstorbene Sohn hätte ja auch einen Dritten als Erben einsetzen können. Dann fällt der Enkel als Erbe aus dem Fall des vorverstorbenen Sohnes raus...und somit auch aus dem eigentlichen Erbfall. Daher der Nachweis. (ist aber wahrscheinlich eher hypothetisch- aber möglich :D)

  • in dessen Nacherbenstellung


    ...die es nach Sachverhalt gar nicht gibt, auch wenn der Anwalt das wohl gerne hätte. Der Enkel wird nur erfahren, dass er bis zum Tod der Oma auf die Kohle warten muss :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Sohn X hat in dem Erbvertrag auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser verzichtet. Der Verzicht bezieht sich ausdrücklich auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, nicht auf das gesetzliche Erbrecht.

  • Sohn X hat den Erbfall erlebt und war - infolge Enterbung - nicht Erbe und - infolge Pflichtteilsverzicht - auch nicht pflichtteilsberechtigt. Somit hängt das Einsichtsrecht davon ab, ob der Enkel eine Erben- oder Miterbenstellung nach X innehat (Beiziehung der Nachlassakten nach X).

  • Sohn X hat den Erbfall erlebt und war - infolge Enterbung - nicht Erbe und - infolge Pflichtteilsverzicht - auch nicht pflichtteilsberechtigt. Somit hängt das Einsichtsrecht davon ab, ob der Enkel eine Erben- oder Miterbenstellung nach X innehat (Beiziehung der Nachlassakten nach X).

    Das kommt auf den Verzicht drauf an :klugschei...wer auf sein gesetzliches PTR verzichtet, kann ja trotzdem Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung werden ;)...letzten Endes...Akte beiziehen ...:daumenrau
    :D:D

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