• ich habe den Fall, dass der Betreuer jetzt schon zum 2ten Mal um eine Fristverlängerung für die Rechnungslegung bittet.
    Bei der 1sten hat man "einmalig" diese gewährt.

    Wie oft gebt ihr Fristverlängerungen statt?

  • ich habe den Fall, dass der Betreuer jetzt schon zum 2ten Mal um eine Fristverlängerung für die Rechnungslegung bittet.
    Bei der 1sten hat man "einmalig" diese gewährt.

    Wie oft gebt ihr Fristverlängerungen statt?

    Kommt i.d.R. immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Wie ist der Betreuer sonst? Sehr kooperativ oder eher schwierig? Neigt er oft dazu Termine zu "verschlafen"? BB oder Ehrenamtler? Bei letzteren bin ich immer etwas eher geneigt noch eine Fristverlängerung zu geben. Schließlich sind wir ja froh, dass die Leute das ehrenamtlich machen.

    Vermutlich würde ich letztmalig eine Fristverlängerung gewähren aber sogleich darauf hinweisen bzw. androhen, dass ZG festgesetzt werden kann und wird.

  • Leider Berufsbetreuer und bisher noch nichts in der Akte gefunden.
    Hätte jetzt auch letztmalig eine Fristverlängerung gegeben.

    Danke.

  • Das war mein Problem.
    Das Wort "einmalig".

    Daher hab ich bei euch angefragt.
    Habe jetzt noch die Zwangsgeldandrohung mit rein genommen.
    Es nervt auch, jedes Mal wieder die Akte in die Hand zu nehmen.

  • Ich bezweifle stark, dass vereinnahmte Zwangsgelder bei späterem Erfüllen der Pflicht erstattet werden müssen. Noch nicht vereinnahmte Zwangsgeldfestsetzungen müssen aufgehoben werden, mehr nicht.


    Hab das so im Kopf und wurde wohl auch schon im Forum unter "Rückzahlung Zwangsgeld, § 35 FamFG?" so abgehandelt.

    Lesetipp: Lorenz: Rückzahlung von Zwangsgeldern, FamRZ 2016, 688.

    Kurz seine Meinung: Rückzahlung (ohne Kosten) ja, wenn Aufhebung des ZG-beschlusses erfolgt ist, Grundlage: § 776 ZPO analog.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hi,

    ich frage mich eher, warum der TE so auf Rentenbescheiden "rumreiten" möchte .
    Mir ist klar, dass eine vollständige Rechnungslegung abzugeben ist .... aber ich dachte, es geht in 1. Linie um die Prüfung von Ausgaben.

    Gruß,
    c.

  • Vorsicht, der Thread begann mit der Forderung von Rentenbescheiden zu einem Vermögensverzeichnis und schwenkte dann mit einer Anschlußfrage zur Rechnungslegung um.
    Zum VV gehören auch die Belege zum Einkommen. Das kann eben ein Rentenbescheid sein. Kontoauszug mit der Zahlung drauf ginge sicher auch. Aber irgendwas muß schon kommen. Rumreiten würde ich das nicht nennen wollen. Bei einer RL habe ich die Kontoauszüge, da brauche ich nicht zwingend noch den Bescheid. Ich habe aber auch nichts dagegen, wenn er mit vorgelegt wird.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vorsicht, der Thread begann mit der Forderung von Rentenbescheiden zu einem Vermögensverzeichnis und schwenkte dann mit einer Anschlußfrage zur Rechnungslegung um.
    Zum VV gehören auch die Belege zum Einkommen. Das kann eben ein Rentenbescheid sein. Kontoauszug mit der Zahlung drauf ginge sicher auch. Aber irgendwas muß schon kommen. Rumreiten würde ich das nicht nennen wollen. Bei einer RL habe ich die Kontoauszüge, da brauche ich nicht zwingend noch den Bescheid. Ich habe aber auch nichts dagegen, wenn er mit vorgelegt wird.


    :daumenrau

  • Muss das Thema nochmal starten :

    Bei mir ist der Sohn der Betreuer. Mir fehlen immer noch Kontoauszüge zum VV ( Stichtag : 01.12.2018 ).

    Mittlerweile ist der Betreute verstorben. Schlussbericht wurde vorgelegt, jedoch ebenfalls unvollständig.

    Habe bereits vor dem Tod mit Zwangsgeld gedroht.

    Kann ich dieses hinsichtlich der fehlenden Unterlagen zum VV noch festsetzen ?

    Es ist wohl kaum Geld vorhanden und ein Nachlassverfahren wurde nicht durchgeführt.

  • Meiner Meinung nach müsstest du hier eigentlich die Schlussrechnung des ehemaligen Betreuers erzwingen.

    Dass der Betreuer im laufenden Verfahren von der Erstellung der Rechnungslegung befreit war, entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Erstattung einer Schlussrechnung (vgl. z.B. Jürgens/von Crailsheim, 6. Aufl. 2019, BGB § 1890 Rn. 7). Schlussbericht mache ich nur bei den Betreuungen ohne Vermögenssorge.

    Die Schlussrechnung kannst du auch nach Verfahrensbeendigung per Zwangsgeld erzwingen (vgl. z.B.

    LG Saarbrücken, Beschluss vom 23. April 2009 – 5 T 12/09).

  • Ist der Betreuer vielleicht Erbe? Er gehört als Sohn ja zum Kreis der Erben. Alleinerben oder Miterbe?

    Verzichtet der Erbe evtl. auf Schlussrechenschaft?

  • Erben wurden vom zuständigen Nachlassgericht nicht ermittelt.

    dann frag doch den ehemaligen Betreuer nach den erbberechtigten Personen (Ehegatte, Kinder, Abkömmlinge evtl. verstorbener Kinder).

    Vielleicht ergibt sich dann, dass der ehemalige Betreuer Alleinerbe ist.

    Ansonsten kannst du das was du hast an die bekanntgewordenen Erben „vermitteln“.

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