Zuständigkeiten

  • Liebe Kollegen

    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

    Folgender Fall:

    Ehemann ist verstorben im Jahr 1972 letzter Wohnsitz in A
    Ehefrau verstarb 2013,letzter Wohnsitz in B ( beides unterschiedliche Gerichtsbezirke)

    Eröfffnet wurde ein Erbvertrag aus dem Jahr 1965 beim Nachlassgericht C ,jedoch lediglich nach dem Ehemann.
    Eröffnung nach der Ehefrau erfogte (noch) nicht.
    Das Nachlassgericht in C schickt nun sämtliche Unterlagen hierher ( Nachlassgericht in A ).

    Was ist bezüglich der Ehefrau zu veranlassen ?
    Eröffne Ich ?
    Schicke ich alles zurück nach C ,damit dort auch nach der Ehefrau die Eröffnung stattfindet oder leite ich alles weiter an Nachlassgericht in B ?

  • Zwar hätte das Gericht, wo die Verfügung verwahrt wurde, die Eröffnung vornehmen sollen (siehe § 344 Abs. 6 FamFG), aber wenn dir als Nachlassgericht alles zugeschickt wird, hast du keine andere Wahl als die Verfügung zu eröffnen.

    Sinn und Zweck der Regelung des § 344 Abs. 6 FamFG (vorher § 2261 Abs. 1 BGB) ist, dass die Eröffnung möglichst rasch erfolgt und verhindert wird, dass die letztwillige Verfügung auf dem Weg vom Verwahrungsgericht zum zuständigen Nachlassgericht verloren geht.

    Das Zurücksenden würde dem Sinn der Regelung daher zuwiderlaufen, wörtlich das Verfahren weiter verzögern und das Risiko bergen, dass die Verfügung (doch noch) verloren geht.

    Also 5 Minuten schmollen wegen der Stumpfheit, Nachlässigkeit und dem gesetzeswidrigen Verhalten des Verwahrungsgerichts, sodann eröffnen :D

    Beste Grüße und einen tollen Start in das Wochenende

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!