Ergänzungspflegschaft aufheben?

  • Liebe Leute,

    ich (neu am Familiengericht) habe folgenden Sachverhalt vorliegen:

    KM wurde zuerst Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen & einem Pfleger (RAin) übertragen.

    Nunmehr wurde Personen - & Vermögenssorge entzogen & einem Vormund (noch nicht ausgewählt) übertragen (Re-Akte noch nicht angelegt).

    Was mach ich jetzt mit der Pflegschaft? Bescheinigung zurück-, Abschlussbericht erfordern & weglegen? Müsste die Pflegschaft förmlich aufgehoben werden oder "erlischt" sie durch die Vormundschaft?

    Bzgl. der Pflegschaft hatte der Richter damals direkt die RAin ausgewählt. Bzgl. der Vormundschaft ist keine Person genannt. Würdet Ihr nun die Ex-Pflegerin als Vormund bestellen oder das JA?

    Danke für eure Hilfe!

  • Der Beschluß des Richters ist komisch.:gruebel:
    Personrensorge ist auch Aufenthaltsbestimmungsrechts.
    Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte die Mutter aber gar nicht mehr.
    Also ist Beschluß so auszulegen daß die Ergänzungspflegschaft stehen bleibt.
    Ich würde immer JA bestellen weil günstiger es sei denn es gibt Angehörige.
    henry

  • Der Beschluß des Richters ist komisch.:gruebel:
    Personrensorge ist auch Aufenthaltsbestimmungsrechts.
    Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte die Mutter aber gar nicht mehr.
    Also ist Beschluß so auszulegen daß die Ergänzungspflegschaft stehen bleibt.
    Ich würde immer JA bestellen :eek:weil günstiger es sei denn es gibt Angehörige.
    henry

    Das stimmt so nicht.
    Die Einzelvormundschaft hat immer Vorrang !
    Dass bei der Auswahl auf das Kindeswohl abzustellen ist und nicht auf fiskalische Interessen, ist ebenfalls bereits mehrfach obergerichtlich entschieden.
    Du stellst Dich mit der pauschalen Bestellung des Jugendamtes leider wiederholt ins Abstellgleis.
    "Günstiger" kann nur ein Argument eines verbohrten Bezirksrevisors sein; das bist Du aber bei der Auswahlentscheidung nicht.

    Dass viele Kollegen das genauso ( falsch ! ) machen, entlastet Dich persönlich nicht .
    Zu deren "Entschuldigung" kann allenfalls angeführt werden , dass es dort möglicherweise im Gerichtsbezirk keine eingeführten Strukturen der Einzelvormundschaft gibt.
    Wenn es aber eine Struktur hierfür im Vorschlagswesen des Jugendamtes gibt, hat der Rechtspfleger dem vorgeschlagenen Einzelvormund den Vorrang zu geben.

    Es gibt z.B. genügend Gerichtsbezirke ( u.a. im OLG-Bezirk Hamm ) , in denen es Vormundschaftsvereine gibt.
    Pauschale Bestellungen von Jugendämtern liegen ( nicht nur dort ) nicht auf der Gesetzeslinie.

  • Mein Sachverhalt:

    Der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter wurden Teilbereiche der Personensorge entzogen (§ 1666 BGB) und hierfür die Ergänzungspflegschaft angeordnet (JA).

    Nun ist die Mutter verschwunden und es steht die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge (hinsichtlich der bei der Mutter verbliebenen Teile der elterlichen Sorge) an.
    Das JA soll danach eigentlich Vormund werden - nach Wiederzusammenführung sämtlicher Teile der Personen- und Vermögenssorge.

    Müsste die Ergänzungspflegschaft durch einen Beschluss formal aufgehoben werden? Wenn ja, wer ist dafür zuständig?

  • Vorrangig erscheint mir in diesem Fall eine Richtervorlage zur Prüfung, ob die eS insgesamt nach § 1666 BGB entzogen werden sollte.

    Eine Aufhebung der Ergänzungspflegschaft scheint mir - unabhängig der Zuständigkeit - nicht gerechtfertigt.

    Es hat ja seinen Sinn, dass der Mutter (nur) Teilbereiche der eS entzogen wurden. Die ihr verbliebenen Teile der eS müssen wieder aufleben, wenn das Ruhen endet. Ansonsten würde man ungerechtfertigt (anstelle des zuständigen Richters) in die eS eingreifen.

  • Der alleinsorgeberechtigten Mutter wurden Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und ein Ergänzungspfleger bestellt. Dieser teilt mir nun mit, dass Mutter mit Kind zurück in ihr Heimatland Polen verzogen sind.
    Ach, es läuft noch ein Genehmigungsverfahren Erbausschlagung. Der Genehmigungsbeschluss ist erlassen, aber noch nicht rechtskräftig.
    Ich bin neu in F-Sachen, daher meine Fragen: Muss die Ergänzungspflegschaft "förmlich" aufgehoben werden und wenn ja, durch wen? Muss ich sonst noch was beachten? :confused:
    Spontan würde ich sagen, dass die Ergänzungspflegschaft ja mindestens bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses bestehen sollte, weil ja sonst niemand Gebrauch machen kann, oder? :confused:

    Danke!

  • Als Rechtspfleger bist Du ja nur für den vermögensrechtlichen Teil zuständig; falls Teilbereiche des Personensorgerechts entzogen worden sind, müsste der Richter bzgl. einer eventuellen Abänderung/Aufhebung entscheiden.

  • Danke Joelina! :)
    Der Mutter wurden neben der Vermögenssorge diverse Teilbereiche entzogen, die auch die Personensorge betreffen (Gesundheit, SGB VIII und schulische Angelegenheiten, Kontakt mit Ämtern und Behörden).
    Dann lege ich jetzt die Akte dem Richter vor m. d. B. um Prüfung, ob die Ergänzungspflegschaft aufzuheben ist?

  • Danke Joelina! :)
    Der Mutter wurden neben der Vermögenssorge diverse Teilbereiche entzogen, die auch die Personensorge betreffen (Gesundheit, SGB VIII und schulische Angelegenheiten, Kontakt mit Ämtern und Behörden).
    Dann lege ich jetzt die Akte dem Richter vor m. d. B. um Prüfung, ob die Ergänzungspflegschaft aufzuheben ist?

    Ja, oder zumindest sollte eine Abschrift des entsprechenden Schreibens zur Richterakte gelangen.

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