RSB-Versagung - Schuldner war schon zwei Monate tot

  • Schuldner hatte sich trotz Aufforderung seit Mitte 2012 nicht mehr gemeldet. 2013 wurde die Kostenstundung für die WVP aufgehoben. Ende 2013 habe ich den Schuldner zur Zahlung der 119 € aufgefordert. Die kamen nicht.

    Im März 2014 wurde dem Schuldner auf Grund meines Antrags die RSB versagt.

    Nun erfahre ich telefonisch von der hiesigen Spaßkasse, dass der Schuldner bereits im Januar 2014 verstorben war - die RSB wurde also einem Verstorbenen versagt und offensichtlich der Beschluss zugesellt. Und niemand hat´s bemerkt. Keine Ahnung, wem der Beschluss tatsächlich zugestellt wurde.

    Muss ich was veranlassen? Irgendwie widerstrebt es mir, den Verstorbenen durch so einen Beschluss unwissentlich in Misskredit gebracht zu haben. Und der Beschluss ist ja nun auch nicht wirklich richtig. Aktenzeichen vom Nachlassgericht habe ich. Problem war möglicherweise beim Abgleich der Daten innerhalb des Gerichts, dass man mit Doppel-L und Doppel-P an den falschen Stellen das Zusammengehören der Daten nicht feststellen konnte. Was ändert sich denn, wenn ich die Daten der beiden Abteilungen passend zusammenbringe?

  • Ist der Beschluss wirklich zugestellt worden? Wenn bislang keine ZU - keine Rechtskraft - Du könntest den Versagungsantrag noch zurücknehmen.
    Beim Inso-Gericht anrufen und fragen.
    Aber selbst wenn "ordnungsgemäße" ZU in der Akte: Wenn hinterher bekannt wird, dass Schuldner nachweislich vorher verstorben ist, kann die ZU nicht wirksam erfolgt sein. Aus dem Bauch heraus: Beschluss wäre aufzuheben und neuer deklaratorischer Beschluss "Schuldner tot, Rsb-Verfahren damit beendet" zu erlassen. Außer der "Wiederherstellung der Reputation" des Schuldners ändert das aber nicht wirklich etwas ... das Ergebnis bleibt dasselbe: Keine Rsb für den Schuldner.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich suche mir jetzt mal die Infos zusammen. Ich werde das Inso-Gericht dann wenigstens drauf aufmerksam machen (ans Telefon mag da grad keiner gehen). Aber im Nachlassgericht sitzt ja auch ein freundlicher Rechtspfleger, der mir bestimmt weiterhelfen kann.

    Ich hätte ja zumindest eine Info kriegen müssen, dass die Zustellung nicht erfolgen konnte oder sowas ähnliches. Aber die Akte steht bei mir im Archiv und Rückmeldungen kamen nicht. Im Inso-Gericht geht man vermutlich von einer wirksamen Versagung aus.

    Jetzt bin ich ja mal neugierig.

  • ja, das bei InsO-Gerichten niemand so ans Telephon gehen mag, gibt es sogar bei börsennotierten weltweit tätigen Aktiengesellschaften..... ("mögen" ist apologetisch aufzufassen, da war einfach niemand mehr wirklich erreichbar- mag an der Unkenntnis der Relevanz des Verfahrens gelegen haben - die Insolvenz des Metzgers um's Eck wäre vermutlich "wahrgenommen vorden". Wann ist denn das Verfahren eröffnet worden ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ja, das bei InsO-Gerichten niemand so ans Telephon gehen mag, gibt es sogar bei börsennotierten weltweit tätigen Aktiengesellschaften.....

    Also auf dem "Briefkopf" steht, dass Montag von 9 bis 12 Sprechzeiten seien. Ich hab´s ab ca. 10.30 versucht - bis 12.... niemand rangegangen. Nun ja.... ich hab ja noch einen netten Rpfl. im Nachlassgericht, der mir da freundlicherweise weiterhelfen konnte.

    Wir waren schon in der Wohlfühlphase. :)

  • ja, das bei InsO-Gerichten niemand so ans Telephon gehen mag, gibt es sogar bei börsennotierten weltweit tätigen Aktiengesellschaften.....

    Also auf dem "Briefkopf" steht, dass Montag von 9 bis 12 Sprechzeiten seien. Ich hab´s ab ca. 10.30 versucht - bis 12.... niemand rangegangen. Nun ja.... ich hab ja noch einen netten Rpfl. im Nachlassgericht, der mir da freundlicherweise weiterhelfen konnte.

    Wir waren schon in der Wohlfühlphase. :)

    Wer ist wir?
    Du und der nette Rpfl. aus dem Nachlassgericht? :)

  • Wer ist wir?
    Du und der nette Rpfl. aus dem Nachlassgericht? :)

    Genau! :wechlach:

    Hab jetzt mit einer Dame in der Geschäftsstelle telefoniert. Zustellungen werden ja wohl nur noch in vorhandene Briefkästen eingelegt. Ob da wohl nur noch der Name draußen dran stand?

    Jedenfalls hab ich jetzt mein Möglichstes getan, damit dem Verstorbenen nicht die RSB-Versagung nachläuft. ;)

  • hm, also schreib das alles dem Insolvenzgericht, liquidiere die Vergütung noch soweit möglich und der Ball liegt im Feld des Gerichts :D

    Das Gericht wird für das Jahr, in welchem die Kostenstundung wiederurfen wurde, die 119,-- EUR noch rausrücken, anschließend gucken, dass alle Veröffentlichungen gelöschst sind und die Akte weglegen.

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  • Das ging jetzt flott: RSB-Versagung aufgehoben, Verfahren beendet - fertig.

    Vergütung hatten wir ja schon vereinnahmt.

  • :wechlach:

    Mich macht nur die Begründung irgendwie unruhig: Der TH hat mitgeteilt, dass der Schuldner am XX.XX.XXXX verstorben ist.

    Hätte man das i-wie noch checken müssen oder so? Na mir soll ´s Conchita sein. Die üble Nachrede ist jedenfalls aus der Welt.

  • Hier greift § 1: Der Treuhänder ist unfehlbar :D :cool:.
    Im Ernst: Hier wird die Behauptung schon geprüft - und sei es nur durch eine online-EMA-Anfrage, sofern der Schuldner zuletzt in der hiesigen Stadtgemeinde gewohnt hat. Andernfalls Kopie Sterbeurkunde/Sterbefallmitteilung, irgendwas hat der TH ja in seiner Akte, wenn er dem Gericht schon den Tod des Schuldners mitteilt.

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  • Der Treuhänder hat keinerlei Ermittlungspflichten. Berichtspflichten ergeben sich nur dann, wenn Kohle vom Himmel regnet, dann hat er einmal jährlich auszuschütten und darüber Bericht zu erstatten. Dass Gerichte das anders händeln liegt entweder an rechtlich unzutreffenden Vordrucken oder - wie bei uns - an Absprachen mit den Treuhändern.
    Eine gesetzliche Verpflichtung zur Berichterstattung - jenseits der Ausschüttungsnachweise - besteht nicht, sofern nicht ein Auftrag der GLV zur Überwachung der Obliegenheiten vorliegt. Durch irgendwelchen Vordruckunfug schleichen sich Verfahrensweisen ein, die mit dem Gesetz nix zum tun haben, ohne das die noch in irgendeiner Weise kritsch hinterfragt werden !
    Aber ich hab das auch schon vor Jahren gepostet, aber gegen Windmühlen.........

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  • Oder meintest du wegen der Ermittlungspflicht? Ich bin ja davon ausgegangen, dass die Adresse stimmt und dass der Schuldner unter den Lebenden weilt. Zumal im März ein Versagungsbeschluss zugestellt wurde an den im Januar Verstorbenen.

    Ich hab mir da überhaupt null Gedanken gemacht. Für mich war alles gut. Bis zum Anruf von der Spaßkasse. Es gab gar keinen Grund für irgendwelche Ermittlungen durch uns. :D

  • Oder meintest du wegen der Ermittlungspflicht? Ich bin ja davon ausgegangen, dass die Adresse stimmt und dass der Schuldner unter den Lebenden weilt. Zumal im März ein Versagungsbeschluss zugestellt wurde an den im Januar Verstorbenen.

    Ich hab mir da überhaupt null Gedanken gemacht. Für mich war alles gut. Bis zum Anruf von der Spaßkasse. Es gab gar keinen Grund für irgendwelche Ermittlungen durch uns. :D

    Sofern die GLV keinen Auftrag zur Überwachung der Obliegenheiten erteilt hat, habt Ihr nüscht zu ermitteln, genau in diese Richtung ging das Posting.
    Wir haben halt ne Absprache mit unseren Verwaltern, aber das ist eine andere Geschichte.

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