Erforderlichkeit eines Rechtshilfeersuches beim Erbscheinsantrag

  • Den Ärger verstehe ich. Ich würde ebenfalls einen Termin in weite Ferne legen oder an Notar verweisen, die meisten bekommst du damit vom Tisch.

  • Den Ärger verstehe ich. Ich würde ebenfalls einen Termin in weite Ferne legen oder an Notar verweisen, die meisten bekommst du damit vom Tisch.[/QUOTE]

    wow das ist ja mal bürgerfreundlich

    Wie wäre es, wenn man so etwas nicht auf den Rücken des Antragstellers austrägt, sondern justizintern bespricht/klärt

  • Ich muss den Thread noch Mal hochholen.

    Es nimmt exorbitant zu, dass sich Nachlassgerichte die Antragsteller abwimmeln.
    Sie schicken die Leute zum Wohnsitzgericht, weil sie zu viel zu tun haben und keine freien Termine oder aber erst zu einem utopisch späten Zeitraum.
    Und wo sie dann das Wohnsitzgericht sind, schicken sie die Leute zum zuständigen Nachlassgericht, weil sie das dort nicht als Wohnsitzgericht aufnehmen können.
    Ich hatte bislang nie ein Problem damit, als Wohnsitzgericht die Anträge aufzunehmen. Aber so langsam reicht es mir, da ich fast genauso viele "Fremd-Beurkundungen" mache wie eigene. Und die Antragsteller erzählen alle das Gleiche.

    Jetzt mal abgesehen vom Rechtshilfeersuchen (dazu kann ich nichts sagen, da nicht im Nachlass): Wenn es sich (gefühlt) so häuft, würde ich unabhängig davon auch versuchen, das Ganze mit ein bisschen "Statistik" zu unterfüttern. Also mal für eine Zeitlang alle eigenen Antragsteller und "Fremd"-Antragsteller (getrennt nach Gerichten) notieren. Wenn die Antragsteller von "abwimmelndem" Verhalten berichten, würde ich das kurz ebenfalls dazu schreiben. Zum einen kann man sein Gefühl damit für sich selbst objektivieren, vor allem aber hätte man etwas in der Hand, mit dem man ggf. ein Gespräch mit der eigenen Behördenleitung suchen kann, die dann ggf. ein Gespräch mit den Behördenleitungen im Umkreis führen kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ihr müsst aufpassen: wenn ich als NG ein RHE an das WNG verfüge, muss das WNG den Erbscheinsantrag aufnehmen. Ein solches RHE ist nie rechtsmissbräuchlich und kann deshalb nie abgelehnt werden.

    Und wenn ich kein RHE vorliegen habe Reihe ich den geschickten Antragsteller ganz normal in meine Warteliste ein und lade ihn auf einen von mir bestimmten -noch offenen, aber vielleicht eher unbequemen- Termin vor. Terminwünsche können, müssen aber nicht berücksichtigt werden. Schließlich muss ich für die Aufnahme einen Slot in einem unserer heiß begehrten Gerichtssäale buchen. Da gibts keine Termine zur Auswahl.

    Regt euch nicht über die lieben Kollegen auf. Macht euer Ding. Und zwar so, dass man euch auch nicht mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde aus den Schienen heben kann. Wie sagte schon Fritz Baur: außerhalb meines Dienstzimmers befinde ich mich in Feindesland.

  • Solange es nur um Termine geht, ist das ja alles noch im Rahmen.

    Was ich viel ärgerlicher finde, sind die Leute, die bei mir aufschlagen weil das "Gericht sagt, die Rechtslage sei zu kompliziert und das kann nur der Notar" - was das gleiche Gericht dann aber natürlich nicht davon abhält, später über den Antrag zu entscheiden :gruebel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich muss den Thread noch Mal hochholen.

    Es nimmt exorbitant zu, dass sich Nachlassgerichte die Antragsteller abwimmeln.
    Sie schicken die Leute zum Wohnsitzgericht, weil sie zu viel zu tun haben und keine freien Termine oder aber erst zu einem utopisch späten Zeitraum.
    Und wo sie dann das Wohnsitzgericht sind, schicken sie die Leute zum zuständigen Nachlassgericht, weil sie das dort nicht als Wohnsitzgericht aufnehmen können.
    Ich hatte bislang nie ein Problem damit, als Wohnsitzgericht die Anträge aufzunehmen. Aber so langsam reicht es mir, da ich fast genauso viele "Fremd-Beurkundungen" mache wie eigene. Und die Antragsteller erzählen alle das Gleiche.

    Jetzt mal abgesehen vom Rechtshilfeersuchen (dazu kann ich nichts sagen, da nicht im Nachlass): Wenn es sich (gefühlt) so häuft, würde ich unabhängig davon auch versuchen, das Ganze mit ein bisschen "Statistik" zu unterfüttern. Also mal für eine Zeitlang alle eigenen Antragsteller und "Fremd"-Antragsteller (getrennt nach Gerichten) notieren. Wenn die Antragsteller von "abwimmelndem" Verhalten berichten, würde ich das kurz ebenfalls dazu schreiben. Zum einen kann man sein Gefühl damit für sich selbst objektivieren, vor allem aber hätte man etwas in der Hand, mit dem man ggf. ein Gespräch mit der eigenen Behördenleitung suchen kann, die dann ggf. ein Gespräch mit den Behördenleitungen im Umkreis führen kann.

    Das halte ich auch für eine gute Idee.

    Für die, die nicht im Nachlass tätig sind, wäre sicher interessant:

    Wie wahrscheinlich/häufig ist es denn, dass (potentielle) Erben statt (von vornherein) sich zu ihrem nahegelegenen Wohnsitzgericht zu begeben, das ggf. hunderte Kilometer entfernte Nachlassgericht aufsuchen? :gruebel:

  • Natürlich nicht jede Woche, aber kommt hier tatsächlich regelmäßig vor (da wir verkehrsgünstig liegen, sind 200 km auch gut in knapp 2 Stunden zu schaffen...). Wenn ich wegen der weiten Anreise auf andere Beurkundungsmöglichkeiten hinweise (und bei umfangreichen Verfahren die Möglichkeit der Übermittlung eines Entwurfs an das Wohnortgericht anbiete), erklären mir die Antragsteller entweder, dass sie den Termin mit Privatangelegenheiten hier verbinden werden und/oder, dass es schwierig wäre, am Wohnortgericht einen (zeitnahen oder überhaupt) Termin zu bekommen. Aber das eben auch schon vor Corona.
    Aber im Gegenzug kommen hier natürlich auch Anträge an, die im Wege der Amtshilfe von anderen Gerichten ganz problemlos ohne förmliches Ersuchen aufgenommen wurden und gefühlt bilden diese den größeren Anteil als die "Verweigerer".

  • Ihr müsst aufpassen: wenn ich als NG ein RHE an das WNG verfüge, muss das WNG den Erbscheinsantrag aufnehmen. Ein solches RHE ist nie rechtsmissbräuchlich und kann deshalb nie abgelehnt werden.

    Das ist bei vorliegendem Rechtshilfeersuchen ( ! ) - jedenfalls bezogen auf "schwierigere" Erbfolgen - nur bedingt richtig .
    ich bin z.B. nicht verpflichtet , als ersuchtes Gericht die Erbfolge bei

    a.) einer Vielzahl von vorausgegangenen Erbausschlagungen
    b. ) komplizierter Auslegung eines Testamentes

    selbst für die Antragsaufnahme zu beurteilen.
    Mein Standardtext für das ersuchende Gericht lautet in den ( wohlgemerkt nur ! ) schwierigeren Fällen , bei denen dem Ersuchen kein Antragsentwurf beiliegt :

    Die gewünschte Rechtshilfe ist - jedenfalls in der gewählten Form - so nicht durchführbar.

    Es ist aus dem Ersuchen nicht ersichtlich , welcher Erbscheinsantrag inhaltlich aufgenommen werden soll......( wird ausgeführt) .

    Das Rechtshilfeersuchen muss inhaltlich möglichst genau bezeichnet werden .
    Vom ersuchten Gericht kann nicht erwartet werden , dass es sich die Einzelheiten der zu leistenden Rechtshilfe aus den Akten selbst erarbeitet vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage Anm. 5 zu § 157 GVG.

    Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Rechtshilfegerichts , selbst Überlegungen zur Testamentsauslegung anstellen zu müssen, die zu einem Erbscheinsantrag mit Erfolgsaussicht führen .
    Das ersuchte Gericht ist insoweit nur der „verlängerte Arm“ des ersuchenden Gerichts OLG Koblenz NJW 1975, S. 1036. Ein Spielraum bei der Interpretation des Ersuchens steht dem ersuchten Gericht nicht zu vgl. BeckOK , Graf Anm . II zu § 157 GVG.

    Es wird daher um Klarstellung gebeten , welcher Erbscheinsantrag inhaltlich protokolliert werden soll.
    Die Übersendung eines Entwurfs wird anheimgestellt , so wie dies umgekehrt ebenfalls der Fall wäre.

  • Das ist bei vorliegendem Rechtshilfeersuchen ( ! ) - jedenfalls bezogen auf "schwierigere" Erbfolgen - nur bedingt richtig .
    ich bin z.B. nicht verpflichtet , als ersuchtes Gericht die Erbfolge bei

    a.) einer Vielzahl von vorausgegangenen Erbausschlagungen
    b. ) komplizierter Auslegung eines Testamentes

    selbst für die Antragsaufnahme zu beurteilen.
    Mein Standardtext für das ersuchende Gericht lautet in den ( wohlgemerkt nur ! ) schwierigeren Fällen , bei denen dem Ersuchen kein Antragsentwurf beiliegt :

    So ist es; allzumal ohne NL-Akte.

    Abgesehen davon ist es zuvörderst Sache des Antragstellers, zu erklären, welchen Antrag welchen Inhaltes er denn genau stellen möchte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Abgesehen davon ist es zuvörderst Sache des Antragstellers, zu erklären, welchen Antrag welchen Inhaltes er denn genau stellen möchte.

    Das mag zwar sein ; allerdings dürfte der - in der Regel - juristische Laie noch weniger in der Lage sein, die gewünschte Erbfolge zu "beschreiben" , sobald sie über 0815 hinausgeht.

  • Abgesehen davon ist es zuvörderst Sache des Antragstellers, zu erklären, welchen Antrag welchen Inhaltes er denn genau stellen möchte.


    Mag ja sein, aber das Gericht "soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben [und dabei] darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden" (§ 17 Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 1 Abs. 2 BeurkG).

    Ganz so einfach kann man es sich also nicht machen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Ganz so einfach kann man es sich also nicht machen.

    Schon richtig, aber wenn ich keine NL-Akte bei mir habe, wird es mir - insbesondere in komplizierten Fällen - nicht möglich sein, auf sachgerechte Erklärungen hinzuwirken.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • ...wenn ich keine NL-Akte bei mir habe,...

    Rechtshilfeersuchen ohne Akte? Wie soll denn das gehen?
    Wir verschicken die Akte(n) immer mit, sogar die IV-er Akte.
    Eine RHE-Ersuchen ohne Akte dürfte an der Grenze zur Unzulässigkeit sein, denn hier muss das RHE-Gericht ja sogar noch die Erbenermittlung durchführen, um der Erbscheinsantrag aufnehmen zu können.

    Wäre ja toll, wenn ich die Erbenermittlung qua RHE wegdeligieren könnte.

  • ...wenn ich keine NL-Akte bei mir habe,...

    Rechtshilfeersuchen ohne Akte? Wie soll denn das gehen?
    Wir verschicken die Akte(n) immer mit, sogar die IV-er Akte.
    Eine RHE-Ersuchen ohne Akte dürfte an der Grenze zur Unzulässigkeit sein, denn hier muss das RHE-Gericht ja sogar noch die Erbenermittlung durchführen, um der Erbscheinsantrag aufnehmen zu können.

    Wäre ja toll, wenn ich die Erbenermittlung qua RHE wegdeligieren könnte.

    Es geht vielmehr um die Fälle, wo das zuständige NLG den Bürgern am Telefon sagt: "Gehen Sie Mal zu Ihrem Wohnsitzgericht, die machen das schon!"
    Und das hatte ich gerade gehäuft. Erbe kommt mit verschiedenen -anderslautenden- Testamenten. ER hat am Wohnsitzgericht (welches nicht so weit weg ist) angerufen wegen eines Termins. Dort wurde ihm gesagt, er soll zu seinem Wohnsitzgericht gehen. Sie hätten keine freien Termine und das Wohnsitzgericht ist zuständig. Nix Rechtshilfe.
    Danach kam eine Dame, wo das NLG noch näher dran ist. Sie haben so viel zu tun und keine freien Termine. Das Wohnsitzgericht macht das schon. Erblasser war 4 Mal verheiratet. Kinder vorverstorben und nachverstorbenen. Kindeskinder etc. Und das häuft sich.
    Entweder bekommen die Bürger am Telefon gesagt, dass sie als NLG keine Termine haben und das Wohnsitzgericht das beurkunden muss oder als Wohnsitzgericht werden die die Leute weggeschickt zum NLG.
    Ich möchte nicht alle über einen Kamm scheren. Auf keinen Fall. Ich bekomme auch einige Erbausschlagungen von anderen Gerichten. Aber bei den Erbscheinsanträgen häuft es sich.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dann sollte man mal das Gespräch mit den Kollegen der Nachbargerichte suchen, und wenn das nicht hilft, muss man möglicherweise den Weg über die Verwaltung gehen. Die Aussage "wir haben keine Termine mehr frei, gehen Sie mal zum anderen Gericht" geht nicht. Wenn die Leute sich entscheiden, sich an das zuständige Nachlassgericht oder an ihr Wohnsitzgericht zu wenden und dort telefonisch um einen Termin bitte, kann man sie dort nicht abwimmeln. Für Ausschlagungen sind auf jeden Fall Termine zu vergeben. Wenn der jeweilige Kollege entscheidet, Termine für Erbscheinsanträge aufgrund der aktuellen Lage erst mit längerem Vorlauf zu vergeben, müssen die Antragsteller das im Moment hinnehmen. Hier müssen zur Zeit eigentlich nur eilige und fristgebundene Sachen terminiert werden, d.h. Erbscheinsanträge nicht unbedigt. Nachdem ich die ersten Wochen Erbscheinstermine noch geschoben haben, nehme ich sie jetzt allerdigens auch wieder normal auf. Ich würde diese jedoch nicht gehäuft für andere Gerichte aufnehmen, weil dort abgewimmelt wird.

  • Z. B. mit einem Antragsentwurf. So mache ich meine (extrem seltenen ) Ersuchen

    Ich habe dem Ersuchen i.d.R. die Akte und einen Antragsentwurf beigefügt. Gerade bei umfangreicheren Angelegenheiten empfinde ich es als kollegial dem ersuchten Kollegen ein intensives Aktenstudium zu ersparen, indem ich ihm einen Entwurf fertige. Als positiver Nebeneffekt wird der Antrag dann vermutlich so aussehen, wie es mir gefällt.

  • Einen Antragsentwurf habe ich in meinen 41 Jahren im Nachlass noch nie mit einem RHE mitübersandt bekommen. Wobei gefühlt alle RHE, die ich bisher bekommen habe, aus dem östlichen Nachbarland kamen.

  • Einen Antragsentwurf habe ich in meinen 41 Jahren im Nachlass noch nie mit einem RHE mitübersandt bekommen. Wobei gefühlt alle RHE, die ich bisher bekommen habe, aus dem östlichen Nachbarland kamen.

    Bezogen auf alles außerhalb von 0815-Fällen : selbst schuld;) vgl. #108


  • Es geht vielmehr um die Fälle, wo das zuständige NLG den Bürgern am Telefon sagt: "Gehen Sie Mal zu Ihrem Wohnsitzgericht, die machen das schon!"
    Und das hatte ich gerade gehäuft. Erbe kommt mit verschiedenen -anderslautenden- Testamenten. ER hat am Wohnsitzgericht (welches nicht so weit weg ist) angerufen wegen eines Termins. Dort wurde ihm gesagt, er soll zu seinem Wohnsitzgericht gehen. Sie hätten keine freien Termine und das Wohnsitzgericht ist zuständig. Nix Rechtshilfe.
    Danach kam eine Dame, wo das NLG noch näher dran ist. Sie haben so viel zu tun und keine freien Termine. Das Wohnsitzgericht macht das schon. Erblasser war 4 Mal verheiratet. Kinder vorverstorben und nachverstorbenen. Kindeskinder etc. Und das häuft sich.
    Entweder bekommen die Bürger am Telefon gesagt, dass sie als NLG keine Termine haben und das Wohnsitzgericht das beurkunden muss oder als Wohnsitzgericht werden die die Leute weggeschickt zum NLG.
    Ich möchte nicht alle über einen Kamm scheren. Auf keinen Fall. Ich bekomme auch einige Erbausschlagungen von anderen Gerichten. Aber bei den Erbscheinsanträgen häuft es sich.

    Ich kann den Ärger / Frust schon verstehen.

    Dennoch würde ich wie bereits jemand anders hier schrieb vlt. mal das Gespräch mit den anderen Gerichten suchen. Insbesondere dann, wenn man feststellt, dass es immer das gleiche Gericht ist, das die Menschen wegschickt.
    Ich könnte mir auch vorstellen, dass das Ganze etwas von "stiller Post" hat: Den Antragstellern wird vom Nachlassgericht ein Termin genannt, der ihnen aber vielleicht zu spät / noch zu weit hin ist. Alternativ weist man sie darauf hin, dass auch die Möglichkeit besteht den Antrag beim Wohnortgericht zu stellen. Übrig bleibt: "Ich soll zu Ihnen."

    So oder so ist es immer frustrierend, wenn man gefühlt für wen anderes die Arbeit macht.

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