Erforderlichkeit eines Rechtshilfeersuches beim Erbscheinsantrag

  • Hallo!
    Folgendes Problem: Eine Miterbin kam heute mit Testament und Eröffnungsniederschrift in unsere Geschäftstelle und wollte einen Erbscheinantrag aufnehmen lassen.
    Das Nachlassverfahren wird in Düsseldorf durchgeführt, die Erbin wohnt in Bayern und wollte beim Wohnsitzgericht den Antrag stellen.
    Uns liegt kein Rechtshilfeersuchen aus Düsseldorf vor, Düsseldorf weigert sich auch, eine Akte zu schicken. Dies sei nicht erforderlich und der Sache nach auch nicht förderlich.
    Ohne Akte wird bei uns aber (ich finde zu Recht) kein Erbscheinsantrag mit eV aufgenommen. Kann mir jemand weiterhelfen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wir eine Rechtshilfeersuchen benötigen ?!?

    Vielen Dank schon mal!

  • Also, Grundlagen für ein Ersuchen habe ich nicht gefunden, heißt aber nicht viel. Dennoch würde ich ggf. die Antragsteller belehren, dass in keiner Weise "regulierend" der Antrag aufgenommen werden kann, sondern nur mit den Angaben, die bei dir gemacht werden. Ist ne Beurkundung, die Entscheidung, ob alles richtig ist, muss doch das zuständige Nachlassgericht dann treffen. Zur Aufnahme des ESA haben wir ja auch nicht so ne Regelung wie bei der Ausschlagung. Also reine Beurkundung - nach bestem Wissen und Gewissen des derzeitigen Sachstandes.

  • Du liegst meines Erachtens leider falsch. Ich verweise auf § 25 II FamFG bzw. dort Absatz III

    Der UdG nimmt den Antrag mit der Eidesstattlichen Versicherung auf unhd schickt ihn auch ohne Rechtshilfeersuchen an das zuständige NLG.

    Jetzt muss nur noch intern geklärt werden, ob die Aufnahme bei euch am NLG oder bei der Rechtsantragstelle erfolgt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Laut § 2356 Abs. 2 Abs. 1 BGB hat der Antragsteller seine Angaben "vor Gericht oder vor einem Notar" an Eides Statt zu versichern. Da steht nix vom Nachlass- oder Wohnsitzgericht.
    Meines Erachtens ist jedes Gericht für die Aufnahme eines Erbscheinsantrages zuständig und zwar ganz ohne Rechtshilfeersuchen.

    @ TL: Ist die Abnahme der eV bzw. die Beurkundung eines Erbscheinsantrag durch einen UdG zulässig ?

    Einmal editiert, zuletzt von Simba (13. Mai 2014 um 13:06) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Das macht dann der Rechtspfleger nicht als Rechtspfleger sondern als UdG....meine ich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • M.E. kann hier trotzdem kein Rechtshilfeersuchen gefordert werden. Ich hätte mich als Nachlassgericht hier genauso verhalten wie das AG Düsseldorf. Der Erbe legt schließlich das Testament mit Eröffnungsprotokoll vor. Die Entscheidung trifft das Nachlassgericht, wo ja die Akte geführt wird. Sollten sich darin noch andere Testamente finden, muss der Antrag ggf. beanstandet und abgeändert werden.

  • Ein örtlich unzuständiges Gericht wird eben erst durch ein Rechtshilfeersuchen zuständig.

    Ich habe in solchen Fällen immer den Telefonhörer in die Hand genommen, mir das bis dato nicht vorliegende Ersuchen bestätigen lassen, darüber einen Vermerk aufgenommen und sodann den Erbscheinsantrag nebst eV aufgenommen - sofern die vom Beteiligten mitgebrachten Unterlagen dies hergaben. Diese geschilderte Verfahrensweise war früher insbesondere bei Erbausschlagungen üblich, aber das hat sich durch die durch das FamFG eingeführte Wohnsitzzuständigkeit erübrigt. Manche Wohnsitzgerichte vermerkten auch, dass das Ersuchen "unterstellt" worden sei.

    Wie auch immer: Die Frage ist natürlich bei Fristsachen bedeutsam, weil die Fristen nur gewahrt sind, wenn die Erklärung gegenüber dem zuständigen oder gegenüber dem ersuchten Gericht erfolgt. Aber auch hier war die Hauptproblematik die Erbausschlagung, die sich nunmehr aus den genannten Gründen erledigt hat.

    In aller Regel sollte man aber schon die Nachlassakten haben, bevor man tätig wird und alles andere sollte sich auf absolute Ausnahmefälle beschränken. Es bringt ja nichts, wenn man ohne Kenntnis der Akten einfach aufgrund des "Geschwätzes" der Leute irgendetwas beurkundet.

  • Meine Rede...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • In aller Regel sollte man aber schon die Nachlassakten haben, bevor man tätig wird und alles andere sollte sich auf absolute Ausnahmefälle beschränken. Es bringt ja nichts, wenn man ohne Kenntnis der Akten einfach aufgrund des "Geschwätzes" der Leute irgendetwas beurkundet.


    sorry, aber jeder Notar muss genau dies tun ...
    Ich bleibe dabei, dass es für die Beurkundung eines ESA und die Abnahme der dazugehörigen eV kein örtlich ausschließlich zuständiges Gericht gibt, sondern dass dies bei jedem Gericht erfolgen kann.

  • Ich muss widersprechen.

    § 25 FamFG gilt nicht, wenn für die Abgabe von Erklärungen eine andere Form, z.B., die notarielle Beurkundung, die öffentliche Beglaubigung, die öffentliche Urkunde oder ein gerichtliches Protokoll vorschreibt. Sie gilt des Weiteren nicht, wenn das Gesetz eine andere Beurkundungsform vorschreibt und damit nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern z. B. der Richter oder der Rechtspfleger zuständig ist (zu allem vgl. Keidel/Sternal § 25 Rn. 4, 5).

    Unter Vorstehendes fällt natürlich auch die eV im Rahmen des Erbscheinsantrags. Damit muss das Gericht zuständig oder vom zuständigen Gericht ersucht sein.

  • In aller Regel sollte man aber schon die Nachlassakten haben, bevor man tätig wird und alles andere sollte sich auf absolute Ausnahmefälle beschränken. Es bringt ja nichts, wenn man ohne Kenntnis der Akten einfach aufgrund des "Geschwätzes" der Leute irgendetwas beurkundet.


    sorry, aber jeder Notar muss genau dies tun ...

    Richtig, und so sehen die Erbscheinsanträge dann auch aus!

  • Dann würde das ganz differenziert betrachtet bedeuten, dass der Antrag selbst zwar erklärt werden darf, aber es zur EV eines Rechtshilfeersuchens bedarf.

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  • Also uns hat man in der Eifel im Nachlassrecht immer Folgendes eingetrichtert, wenn es an die Erbscheinsverhandlung ging:

    "Zur Protokollierung des gemäß § 2353 Abs. 1 BGB (§ 2357 Abs. 1 BGB) erforderlichen Antrags ist nach § 25 Abs. 2, 1 FamFG sachlich und örtlich jedes Amtsgericht, funktionell der Rechtspfleger gemäß §§ 3 Nr. 3 e, 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG zuständig.

    Nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB, §§ 38, 56 Abs. 3 S. 2 BeurkG ist jedes Amtsgericht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sachlich und örtlich zuständig. Der Rechtspfleger ist gemäß § 3 Nr. 1 f RpflG funktionell zuständig."

    Aus den Vorschriften ergibt sich zwar nicht direkt, dass jedes Amtsgericht für die Abnahme der eV zuständig ist; aber andererseits spricht § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB eben - wie Simba schon sagte - nur von "Gericht" (ganz im Gegenteil zu S. 2, der ausdrücklich von "Nachlassgericht" spricht). Daher spricht in meinen Augen mehr für eine allgemeine Zuständigkeit jedes Amtsgerichts auch ohne Rechtshilfeersuchen. :gruebel:

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Einen Antrag kann man wohl überall zu Protokoll geben. Bei einem Erbscheinsantrag kommt es aber auf die e.V an; ansonsten könnte man den Antrag auch einfach schriftlich stellen.
    Für die Abgabe der e.V spricht der Münchner Kommentar (RZ 46 zu § 2356 m.w.N.) davon, dass hierfür auch das Rechtshilfegericht zuständig ist. Insoweit kann man m.E. schon davon ausgehen, dass ein Rechtshilfeersuchen notwendig ist.
    Die nächste Frage ist dann, wie so ein Rechtshilfeersuchen auszusehen hat. Reicht ein "nimma die e.V. zum Antrag auf..." oder muss da mehr kommen? Bei einer Zeugenvernehmung reicht ein "vernimm den Zeugen" auch nicht aus. Da sollte schon angegeben werden zu welchen Fragen. Andererseits geht es hier um einen Antrag und es ist Sache des Antragstellers, welchen Antrag er denn nun stellt...
    Insofern kann man wohl trefflich darüber streiten, welche Unterlagen das ersuchende Gericht übersenden muss.

    Andererseits kann ich das Verhalten des zuständigen Gerichts überhaupt nicht nachvollziehen. Was soll der Quark? Das zuständige Gericht hat doch ein Interesse daran, dass ein vernünftiger Antrag aufgenommen wird - und das geht halt nun einmal besser mit Akte. Das gilt ebenso für den Bürger. Und für das Rechtshilfegericht ist es natürlich allemal besser, wenn es den Termin schon vorbereiten kann - ganz abgesehen davon, dass der Bürger ja oft nicht einmal weiß, welche Daten relevant sind.
    Wenn sich das zuständige Gericht gar nicht von den Akten trennen will, soll es halt die relevanten Daten kopieren und mit dem Rechtshilfeersuchen schicken.
    Manche machen sich und anderen eben das Leben gerne schwer...

  • Wenn es erheblich teurer (19 % USt. + Schreibauslagen) werden soll, kann man das natürlich machen. Ist aber aus meiner Sicht nicht unbedingt mandantenfreundlich, zumal die Notargebühren erst kräftig erhöht wurden.

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