Wirksamkeit Entlassung Vormund bei Wechsel

  • Hallo!

    Ich möchte einen Verein als Vormund entlassen & dafür einen Berufsvormund bestellen. Mit einer Beschwerde gegen die Auswahl der Person ist zu rechnen, da eigentlich die Pflegeperson Vormund werden will, diese m.E. jedoch nicht geeignet ist. Das Amt des Berufsvormunds beginnt ja mit der Verpflichtung aber wann endet die Vormundschaft durch den Verein? mit Bekanntgabe? Was ist in der Zwischenzeit? Kann ich in Anbetracht der zu erwartenden Beschwerde mit der Verpflichtung bis rechtskraft warten und anordnen, dass der Verein die Vormundschaft bis dahin weiterführt?
    Gibt es ggf. eine entsprechende Vorschrift die ich übersehe?

  • Wirksam wird der Wechsel bzgl. des entlassenen Vormundes mit Bekanntgabe § 40 I FamFG.
    Eine Rückstellung der Verpflichtung halte ich für nicht möglich , weil da der Schwebezustand damit erst noch verlängert wird.
    Außerdem ist Dir als erste Instanz eine Außervollzugsetzung nicht möglich § 64 III FamFG.
    Wir befinden uns zudem nicht im Erbscheinsverfahren § 352 II FamFG, wo das ausnahmsweise möglich wäre.

  • Ok, also ist der Schwebezustand grundsätzlich normal d.h. der Gesetzgeber hat kein Problem damit wenn das Kind zeitweise ohne Vertreter ist?

  • Offenbar ist das so gewollt, dass zwischen altem und neuem Vormund/pfleger unterschiedliche Wirksamkeits"regeln" bestehen.

  • Im Übrigen hat die Pflegeperson, genauso wie etwa die Großeltern als nahe Verwandte, gar kein Beschwerderecht gegen die Nichtberücksichtigung als Vormund (s. BGH, Beschluss vom 26.6.2013, XII ZB 31/13), in Betracht kommt allenfalls die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, und hier dürfte die Frist 2 Wochen betragen. Also Verpflichtungstermin am besten gleich nach Ablauf dieser 2 Wochen bestimmen.

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