"Das Nachlassgericht als Vertreter der unbekannten Erben kündigt hiermit das Mietverhältnis über die Wohnung der Erblassers."
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Abgesehen davon, dass das schon ansich die falsche Begründung ist....Der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der (unbekannten) Erben. Aber das Gericht ist das Gericht und niemals der Vetreter der (unbekannten) Erben. Das selbst ist schon Unfug hoch 10.
Nein, ist es nicht.
Siehe oben #5 unter 2 a, b und Fn. 15 zur einschlägigen BGH-Rechtsprechung.