Kündigung Mietvertrag durch Nachlassgericht...

  • "Das Nachlassgericht als Vertreter der unbekannten Erben kündigt hiermit das Mietverhältnis über die Wohnung der Erblassers."

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    Abgesehen davon, dass das schon ansich die falsche Begründung ist....Der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der (unbekannten) Erben. Aber das Gericht ist das Gericht und niemals der Vetreter der (unbekannten) Erben. Das selbst ist schon Unfug hoch 10.

    Nein, ist es nicht.

    Siehe oben #5 unter 2 a, b und Fn. 15 zur einschlägigen BGH-Rechtsprechung.

  • Das passt nicht in mein Rechtsverständnis. Ich war immer der Meinung, dass das Gericht stets das Gericht ist und nicht Vertreter irgendeiner Partei oder eines Beteiligten - auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wenn das der BGH anders sieht, dann bin ich eben a.A.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Was wäre gewesen, wenn im Fall Gurlitt -ohne dass diesem die Polizei die Bilder schon vor dem Tod weggenommen hätte- das Nachlassgericht über 1846 BGB ohne Sichtung der Wohnung und ohne Kenntnis der Werthaltigkeit der Bilder dem Vermieter die Entrümpelung gestattet hätte. Möchte nicht wissen, wieviele Schätze sich in "zugemüllten" Wohnungen befinden. Ich kenne meine Gurlitts nicht. Und der Nachlasspfleger hat Zeit.

  • Richtig, deswegen sind das auch generell Fälle für eine Nachlasspflegschaft und nicht für eine Nachlasssicherung durch das Nachlassgericht. Es gibt aber natürlich auch Ausnahmen, bei welchen man sich auf eine Sicherstellung offensichtlicher werthaltiger Gegenstände beschränkt, die Wohnung wieder verschließt (und ggf. versiegelt), sodann unverzüglich Nachlasspflegschaft anordnet und die sichergetellten Gegenstände dem Nachlasspfleger ausfolgt.

  • ... aber nicht das Mietverhältnis beendet und die Wohnung an den Vermieter zur Entrümpelung zurückgibt. Dieser vergreift sich dann mit gerichtlicher Hilfe rechtmäßig an fremdem Eigentum.

  • Sehr richtig - auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH zur kalten Räumung ggf. gleichwohl unrechtmäßig.

    Ich habe hier im Forum schon mehrfach dafür plädiert, die in meinen Augen gesetzeswidrige Verfahrensweise aufzugeben, den Vermieter auf die "Eigenräumung" der Wohnung des Erblassers zu verweisen. Es gibt aber offenbar immer noch Angehörige dieser Fraktion.

  • ... aber nicht das Mietverhältnis beendet und die Wohnung an den Vermieter zur Entrümpelung zurückgibt. Dieser vergreift sich dann mit gerichtlicher Hilfe rechtmäßig an fremdem Eigentum.

    Genau das meinte ich.
    Und der Fall Gurlitt passt hier auch gut. Wer weiß denn, was sich in den Wohnungen befindet. Das möge doch bitte der bestellte Nachlasspfleger feststellen. Der Vermieter wird dem Nachlassgericht im Zweifel nicht mitteilen, dass er was Wertvolles gefunden hat und sei es nur, weil er gar nicht weiß, dass es sich um etwas Werthaltiges handelt.

    Zum Thema Eilbedürftigkeit sei noch erwähnt, dass die hier definitiv nicht gegeben war. Der Vermieter hatte vor 2 Monaten schon mal angefragt und da wurde lediglich mitgeteilt, dass Erben noch ermittelt werden. Das Schreiben an den Vermieter diente wohl nur dazu, das Verfahren diesbezüglich abzuschließen.
    Und selbst, wenn es eilig gewesen wäre, vertrete ich als Rpfl. nicht die unbekannten Erben und kündige wie wild irgendwelche Verträge.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Je länger ich darüber nachdenke, desto nachdenklicher werde ich. Wie ist es denn mit der passiven Vertretungsmacht? Wenn das Nachlasgericht als Vertreter der Erben kündigen kann, dann kann es spiegelbildlich auch als Vertreter der Erben die Kündigung des Vermieters entgegen nehmen. Die passive Vertretungsmacht spiegelt die aktive Vertretungsmacht. Das steht mehr oder weniger in § 164 III BGB . Dann stellt sich letztlich nur die Frage, ob das Nachlassgericht einfach so für die Entgegennahme zuständig ist oder ob es sich aktiv für zuständig erklären muss.

  • Das Nachlassgericht entscheidet selbst und ohne Einfluss von außen, ob und inwieweit es tätig wird. Ihm können durch Dritte keine Maßnahmen aufoktroyiert werden, die es selbst - in aktiver oder passiver Hinsicht - nicht treffen will.

  • Das passt nicht in mein Rechtsverständnis. Ich war immer der Meinung, dass das Gericht stets das Gericht ist und nicht Vertreter irgendeiner Partei oder eines Beteiligten - auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wenn das der BGH anders sieht, dann bin ich eben a.A.

    Es geht im Ergebnis natürlich darum, dass die Erben an das, was das Nachlassgericht veranlasst, auch gebunden sein müssen. Damit ist aber sicher nicht die gesetzliche Vertretung im Sinne des Handelns eines Nachlasspflegers, sondern die gesetzlich legitimierte Vertretungswirkung kraft hoheitlichen Handelns gemeint. Das "Handeln in unmittelbarer Vertretung der Erben" ist daher in diesem Sinne zu verstehen.

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