Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 265/12

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemein-schaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Ar-beitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:

    1. Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Verfahrenseröffnung erfolgt ist?

    2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?

    3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?

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  • BAG vom 24.10.2013, 6 AZR 466/12, Mitteilung:

    Der Insolvenzverwalter kann bei Vorliegen der übrigen Anfechtungsvoraussetzungen von einem Arbeitnehmer wegen inkongruenter Deckung die Rückzahlung von Arbeitsvergütung zur Masse verlangen, die dieser durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat. Der Rückforderungsanspruch unterfällt keinen tariflichen Ausschlussfristen

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  • Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hierzu nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte.

    BGH, Urteil vom 17.10.2013 - IX ZR 10/13

  • BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 197/11


    Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.

    Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskeh-rung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.

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  • Eine Einkommensteuererstattung, die aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit resultiert, gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Erstattungsanspruch kann daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden.

    FG Münster, Urt. v. 27.09.2013 - 14 K 1917/12 AO (Rev. zugelassen)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 97/12

    a) Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.

    b) Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.

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  • BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 40/13

    Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig.

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  • "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll § 717 Abs. 2 ZPO gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält.


    Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 105). Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter, der seine vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung vor Rechtskraft des später aufgehobenen Festsetzungsbeschlusses aus der Insolvenzmasse entnommen hat. Auch in diesem Fall ist eine Aufrechnung, die dazu führt, dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht entnommene Vergütung nicht sogleich zurückerhält, unzulässig."


    BGH, Beschluss vom 17.10.13, IX 25/12
  • 1. Nach § 36 Abs. 1 InsO gehört pfändungsfreies Arbeitsentgelt iSv. § 850c ZPO nicht zur Insolvenzmasse. Der Arbeitnehmer ist trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen insoweit klagebefugt. (Orientierungssatz des Gerichts)

    2. Bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitsentgelts ist der Ehegatte nach § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihm tatsächlich Unterhalt leistet. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist davon grundsätzlich auszugehen. Bei getrennt lebenden Ehegatten muss der Schuldner nachweisen, dass er tatsächlich Unterhalt leistet. (Orientierungssatz des Gerichts)

    BAG, Urteil vom 28.08.2013 - 10 AZR 323/12

  • BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13

    Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto seines Vaters einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt.

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  • 1.Die Zahlungsunfähigkeit kann durch eine Liquiditätsbilanz nachgewiesen werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn
    eine aufgrund von Beweisanzeichen feststellbare Zahlungseinstellung vorliegt.

    2.Haben im für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen

    KG, Urt. v. 22. 10. 2013 - 14 U 94/12

  • 1.Die Vorschrift des § 93 InsO erfasst nur Ansprüche gegen die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO genannten Gesellschaften wie der OHG, KG oder GbR. Für Ansprüche gegen die Gesellschafter einer GmbH gilt sie grundsätzlich nicht.

    2.Sie kann auch nicht durch eine entsprechende Anwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 135 Abs. 1, 133 Abs. 1 UmwG ausgedehnt werden, weil insoweit nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte.

    OLG Brandenburg, Urt. v. 22. 8. 2012 - 7 U 172/11

  • Eine Insolvenzfeststellungsklage ist nur statthaft, wenn die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. Einer Klage, mit der die Feststellung einer unangemeldeten und ungeprüften Forderung beantragt wird, fehlt das - von Amts wegen zu prüfende - Feststellungsinteresse und ist als unzulässig abzuweisen

    LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25. 7. 2013 - 2 Sa 504/12

  • Eine angekündigte außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Insolvenzverwalter gegenüber Mitgliedern eines Gläubigerausschusses rechtfertigt per se nicht deren Entlassung aus wichtigem Grund, denn diese ist stets ultima ratio mit entsprechend hohen Anforderungen. Daher ist es zunächst ausreichend durch mildere Mittel, wie etwa einem Stimmverbot oder einen Ausschluss von der Beratung streitbefangener Ansprüche, einer Beeinträchtigung der Arbeit des Ausschusses vorzubeugen.

    LG Deggendorf, Beschl. v. 28. 2. 2013 - 13 T 18/13

  • BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12

    a) Das einen Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis nahelegende Beweisanzeichen der Inkongruenz setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners bestehen.

    b) Ein Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Schuldner seinem Gläubiger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gewährt.

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  • 1. Aus dem Verfassungsrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) folgt, dass es den Insolvenzgerichten obliegen kann, auf eine stärke Beteiligung von Frauen bei der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren hinzuwirken (vorliegend bejaht hinsichtlich der richterlichen Tätigkeiten in Insolvenzsachen nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 in Verfahren, deren Aktenzeichen mit den Nummern mit 5, 9 und 53, 63, 73, 83 und 93 enden, für die Zeit ab dem 1. November 2013).

    2. Die Vorschrift des § 5 AGG zur Zulässigkeit positiver Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile bei relevanter Unterrepräsentanz von Frauen ist auf den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit als mit der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren beauftragte Person anwendbar.

    3. Die Einführung einer sog. "Frauenquote", etwa als sog. "weichen Quote", bei der Vergabe derartiger Aufgaben kann nach derzeitiger Rechtslage wohl mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht durch die Insolvenzgerichte erfolgen, sondern es dürfte eine entsprechende Entscheidung Gesetzgebers zur ausdrücklichen Einführung einer Quote erforderlich sein.

    4. Rechtlich zulässig ist es bereits nach derzeitiger Rechtslage, unter abgeschwächter Heranziehung der Maßgaben einer sog. "weiche" Frauenquote eine im Vergleich zur bisherigen Praxis höhere Anzahl der Aufträge an Frauen zu vergeben, wobei das gerichtliche Vorgehen der Förderung der Chancengleichheit bei Wahrung anderer Auswahlkriterien unabdingbarer Art dient und die Belange männlicher Bewerber in die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung einzustellen sind.

    AG Frankfurt/Oder, 22.10.2013 - 3 IN 385/13


    http://blog.beck.de/2013/11/17/fra…lvenzverwaltung

  • BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12

    Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).

    b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB.

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  • 1. Der Wert einer auf künftige Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Mietvertrags bis zur Räumung gerichteten Klage ist gem. § ZPO § 3 ZPO mit dem Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung anzusetzen (Anschl. an OLG Nürnberg, NZM 2006, NZM Jahr 2006 Seite 540 L = OLG-Report 2006, OLGR Jahr 2006 Seite 318; OLG Stuttgart, MDR 2011, MDR Jahr 2011 Seite 513 = BeckRS 2011, BECKRS Jahr 02049; KG, ZMR 2006, ZMR Jahr 2006 Seite 207 = BeckRS 2006, BECKRS Jahr 02081; OLG Frankfurt a. M., OLG-Report 2004, OLGR Jahr 2004 Seite 201 = BeckRS 2004, BECKRS Jahr 03825; OLG Düsseldorf, AGS 2012, 144; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 17. 11. 2008 – LGDESSAUROSSLAU Aktenzeichen 5T36108 5 T 361/08, BeckRS 2011, BECKRS Jahr 09844; LG Itzehoe, NZM 2012, NZM Jahr 2012 Seite 173; LG Potsdam, GE 2008, GE Jahr 2008 Seite 126 = BeckRS 2008, BECKRS Jahr 03031; LG Köln, Beschl. v. 10. 9. 2007 – LGKOELN Aktenzeichen 1T23107 1 T 231/07, BeckRS 2008, BECKRS Jahr 04956; LG Berlin, GE 2010, GE Jahr 2010 Seite 205 = BeckRS 2011, BECKRS Jahr 09389; GE 2005, GE Jahr 2005 Seite 237; entgegen AG Meldorf, AGS 2011, 507 = BeckRS 2011, BECKRS Jahr 17553).

    2. Vereinbaren Lieferant und Leasingnehmer eine Kaufoption, folgt hieraus das Recht des Leasingnehmers, nach Ablauf der Mietzeit durch einseitige Erklärung gegenüber dem Lieferanten einen Kaufvertrag zu Stande zu bringen. Hieraus folgt lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Lieferanten, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand zu übereignen. Eine Änderung der dinglichen Rechtslage geht mit der Ausübung des Optionsrechts grundsätzlich nicht einher, auch begründet das Optionsrecht kein Anwartschaftsrecht an dem Leasinggegenstand.


    3. Vereinbart der Lieferant mit dem Leasingnehmer ohne Wissen und Zustimmung des Leasinggebers eine Kaufoption, kann dem Leasinggeber das Handeln des Lieferanten weder nach § BGB § 166 BGB § 166 Absatz I BGB analog noch nach § BGB § 278 S. 1 BGB zugerechnet werden (Anschl. an BGH, NJW-RR 2005, NJW-RR Jahr 2005 Seite 1421 [NJW-RR Jahr 2005 1422]; OLG Koblenz, BB 2004, BB Jahr 2004 Seite 2099; entgegen OLG Dresden, DAR 2001, DAR Jahr 2001 Seite 77 = BeckRS 2000 BECKRS Jahr 30099872). Vielmehr wird aus einer von dem Leasinggeber nicht autorisierten Kaufoption ausschließlich der Lieferant verpflichtet. Beinhaltet der Leasingvertrag keine Vereinbarungen über die Verwertung des Leasinggegenstands nach Beendigung der Leasingzeit, kann der Leasinggeber daher grundsätzlich frei entscheiden, wie er den Leasinggegenstand verwertet.

    4. Besteht zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten allerdings eine Vereinbarung, wonach der Leasinggeber verpflichtet ist, dem Lieferanten den Leasinggegenstand zu verkaufen, damit der Lieferant seine gegenüber den Leasingnehmern eingegangenen Verpflichtungen aus einer Kaufoptionsvereinbarung erfüllen kann, ist der Leasinggeber vor einer anderweitigen Verwertung des Leasinggegenstands gehalten, zunächst zu prüfen, ob der Lieferant von der Rückkaufvereinbarung Gebrauch macht. Hat der Leasingnehmer eine vertraglich mit dem Lieferanten vereinbarte Kaufoption ausgeübt und nimmt der Lieferant den Leasinggeber aus der Rückkaufvereinbarung nicht in Anspruch, weil über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, handelt der Leasinggeber treuwidrig, wenn er unter Berufung auf die Beendigung des Leasingvertrags die Herausgabe des Leasinggegenstands und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt.

    AG Bad Segeberg, Urt. v. 29. 8. 2013 – 17 C 262/12

  • BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13

    Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Tatgericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem Umstand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.

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