OLG Nürnberg vom 11.12.2013 – 12 U 1530/12
1. Wird der Insolvenzverwalter sowohl auf Leistung aus der Insolvenzmasse als auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so besteht im Hinblick auf die von ihm repräsentierten unterschiedlichen Vermögensmassen (Insolvenzmasse und Privatvermögen) eine (einfache) Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite.
2. Verwertungserlös im Sinne des § 170 InsO ist nur der tatsächlich zur Insolvenzmasse gelangte Betrag, nicht auch etwaige aus dem Verwertungsgeschäft resultierende weitergehende Forderungen, die sich als nicht realisierbar erweisen.
3. Schaltet der Insolvenzverwalter zur Verwertung einen Dritten ein, so ist Verwertungserlös im Sinne des § 170 InsO der diesem Dritten aus dem Verwertungsgeschäft tatsächlich zugeflossene Betrag, auch wenn der Dritte im Hinblick auf ihm entstandene Kosten diesen Betrag nur teilweise an die Insolvenzmasse weiterleitet. Durch die Einschaltung des Dritten angefallene Kosten sind Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 InsO.
4. Der gemäß § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO vom Verwertungserlös abzusetzende Umsatzsteuerbetrag bemisst sich nach dem dem Insolvenzverwalter tatsächlich zugeflossenen Verwertungserlös, nicht nach einer etwaigen höheren Erlösforderung aus dem Verwertungsgeschäft. Unerheblich ist, ob umsatzsteuerrechtlich eine weitergehende Steuerschuld des Insolvenzverwalters besteht.
5. Pauschal abzusetzende Kosten der Feststellung (§ 171 Abs. 1 Satz 2 InsO) sowie der Verwertung (§ 171 Abs. 2 Satz 1 InsO) bemessen sich nach dem Brutto-Verwertungserlös einschließlich Umsatzsteuer.
6. Auch rechtlich nicht geschuldete Kosten können für die Verwertung erforderlich im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sein, wenn ihre Verauslagung durch den Insolvenzverwalter für das Verwertungsgeschäft wirtschaftlich vernünftig ist. Insoweit kann auf die im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelten Grundsätze des § 683 BGB zurückgegriffen werden.
7. Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters auf Schadensersatz wegen behaupteter Fehler bei der Verwertung von Absonderungsgut.