Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • OLG Nürnberg vom 11.12.2013 – 12 U 1530/12

    1. Wird der Insolvenzverwalter sowohl auf Leistung aus der Insolvenzmasse als auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so besteht im Hinblick auf die von ihm repräsentierten unterschiedlichen Vermögensmassen (Insolvenzmasse und Privatvermögen) eine (einfache) Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite.

    2. Verwertungserlös im Sinne des § 170 InsO ist nur der tatsächlich zur Insolvenzmasse gelangte Betrag, nicht auch etwaige aus dem Verwertungsgeschäft resultierende weitergehende Forderungen, die sich als nicht realisierbar erweisen.

    3. Schaltet der Insolvenzverwalter zur Verwertung einen Dritten ein, so ist Verwertungserlös im Sinne des § 170 InsO der diesem Dritten aus dem Verwertungsgeschäft tatsächlich zugeflossene Betrag, auch wenn der Dritte im Hinblick auf ihm entstandene Kosten diesen Betrag nur teilweise an die Insolvenzmasse weiterleitet. Durch die Einschaltung des Dritten angefallene Kosten sind Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 InsO.

    4. Der gemäß § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO vom Verwertungserlös abzusetzende Umsatzsteuerbetrag bemisst sich nach dem dem Insolvenzverwalter tatsächlich zugeflossenen Verwertungserlös, nicht nach einer etwaigen höheren Erlösforderung aus dem Verwertungsgeschäft. Unerheblich ist, ob umsatzsteuerrechtlich eine weitergehende Steuerschuld des Insolvenzverwalters besteht.

    5. Pauschal abzusetzende Kosten der Feststellung (§ 171 Abs. 1 Satz 2 InsO) sowie der Verwertung (§ 171 Abs. 2 Satz 1 InsO) bemessen sich nach dem Brutto-Verwertungserlös einschließlich Umsatzsteuer.

    6. Auch rechtlich nicht geschuldete Kosten können für die Verwertung erforderlich im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sein, wenn ihre Verauslagung durch den Insolvenzverwalter für das Verwertungsgeschäft wirtschaftlich vernünftig ist. Insoweit kann auf die im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelten Grundsätze des § 683 BGB zurückgegriffen werden.

    7. Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters auf Schadensersatz wegen behaupteter Fehler bei der Verwertung von Absonderungsgut.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [h=3]Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2014 - 6 AZR 345/12 -


    Pressemitteilung Nr. 6/14[/h]

    Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen


    Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO vorliegt. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, kann nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein Indiz von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Allerdings sind die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss auch dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf beschränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst wird.

    Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 2007 bei der Schuldnerin als Alleinbuchhalterin beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 10. August 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war seit Anfang 2007 zahlungsunfähig. Die Beklagte erhielt gleichwohl wie alle Arbeitnehmer der Schuldnerin ihr Entgelt stets zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt. Der Kläger begehrt unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Rückzahlung des für die Zeit von Januar bis Juli 2007 gezahlten Nettoentgelts von 10.023,30 Euro zur Insolvenzmasse. Er hat geltend gemacht, auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Wege des Bargeschäfts lägen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vor.

    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Bargeschäftscharakter der Entgeltzahlungen hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei für den Einzelfall die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung verneint. Der Senat konnte deshalb dahinstehen lassen, ob bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 129 ff. InsO das Existenzminimum von der Anfechtung nicht erfasst wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Weist der spätere Insolvenzschuldner einen Dritten an, diegeschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, liegt darin imRegelfall eine inkongruente Deckung, weil die Erfüllung nicht "in derArt" erfolgt, in der sie geschuldet ist. Das gilt auch, wenn der Schuldnerund der Dritte Schwesterunternehmen sind oder einen Gemeinschaftsbetriebunterhalten.

    BAG, Urt. v. 21. 11. 2013 - 6 AZR 159/12

  • 1.Ein Rechtsanwalt, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO alsGutachter im Insolvenzverfahren gerichtlich bestellt wird, um die Vermögenslagedes Insolvenzschuldners und eventuelle Schadensersatz- undBereicherungsansprüche zu Gunsten der Insolvenzmasse zu prüfen, kann nach § 475Abs. 1 Satz 1 StPO umfassende Einsicht in Strafakten verlangen.

    2.Dem berechtigten Interesse des Insolvenzgutachters aufumfassende Akteneinsicht steht kein schutzwürdiges Interesse des Angeklagten ander Versagung nach § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO gegenüber.

    OLG Dresden, Beschl. v. 4. 7. 2013 - 1 Ws 53/13

  • 1.Auf Mietzinsansprüche, die einer aus den Gesellschaftern derInsolvenzschuldnerin bestehenden Gesellschaft gegen die Insovenzschuldneringem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO zustehen, findet § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO keineAnwendung (insoweit wie OLG Schleswig, Urt. v. 13.1.2012 - 4 U 57/11, ZInsO2012, 1678).

    2.Die Regelung des § 135 Abs. 3 Satz 2 InsO kommt nur zurAnwendung, wenn der Vermieter einen Aussonderungsanspruch bezüglich desMietobjekts geltend macht.

    3.Vereinnahmen die Gesellschafter der späterenInsovenzschuldnerin bzw. eine aus ihnen bestehende Gesellschaft vor Eröffnungdes Insolvenzverfahrens innerhalb der Fristen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsOMietzinszahlungen, die nicht innerhalb vertraglich üblicherFälligkeitsregelungen erfolgten oder nicht innerhalb der durch verkehrsüblicheGepflogenheiten bestimmten Fristen geltend gemacht wurden, so sind dieseZahlungen gem. § 135 Abs. 1 Satz 2 InsO anfechtbar.

    4.Wird das Mietverhältnis mit dem Insolvenzschuldner erst nachInsolvenzeröffnung beendet, schuldet die Masse grundsätzlich nur dieÜbertragung des Besitzes an den Vermieter, nicht hingegen auch die Räumung gem.§ 546 Abs. 1 BGB, sodass die Rückgabe des "ungeräumten" Besitzesnicht bereits den Tatbestand der Vorenthaltung im Sinne von § 546a BGB erfülltund daher auch keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2InsO begründet. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch als Masseverbindlichkeitentsteht jedoch dann, wenn der Insovenzverwalter in dieser Funktion denvertragswidrigen Zustand (bezüglich der fehlenden Räumung) selbst zuverantworten hat (wie OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.3.2006 - 8 U 119/05, ZInsO2006, 779).

    OLG Hamm, Urt. v. 21. 11. 2013 - 18 U 145/12

  • 1.Ein Unternehmen ist dann kreditunwürdig, wenn ein akuterKreditbedarf von einem außenstehenden Kreditgeber nicht zu marktüblichenKonditionen gedeckt würde und dieser Kreditbedarf dazu führen würde, dass dieGesellschaft, würde sie nicht Leistungen aus dem Gesellschafterkreis erhalten,liquidiert werden müsste. Zur Beurteilung dieser Frage ist eineGesamtbetrachtung des Unternehmens erforderlich. Dabei ist ein Prognosezeitraumvon 6 - 8 Monaten zugrunde zu legen.

    2.Zur Notwendigkeit und Bestimmung von Drohverlustrückstellungenfür Put-Optionen.

    OLG München, Endurt. v. 18. 12. 2013 - 7 U 2900/09

  • Für die Einberufung einer echten zweiten Gläubigerversammlungin unternehmensrechtlichen Verfahren ist § 9 Abs. 2 SchVG nicht anwendbar,sodass sich auch eine qualifizierte Gläubigerminderheit dazu nicht gerichtlichermächtigen lassen kann.

    OLG Schleswig, Beschl. v. 10. 12. 2013 - 2 W 82/13

  • BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZB 33/13

    Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13

    Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.

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  • AG Hamburg vom 29.04.2013 – 67g IN 327/11


    1. Die Beauftragung eines sog. Verwerters zum Zwecke der Bewertung des schuldnerischen Anlagevermögens im Eröffnungsverfahren erfolgt ausschließlich durch das Insolvenzgericht im Rahmen des § 5 Abs. 1 InsO. Dem Sachverständigen/vorläufigen Insolvenzverwalter ist es gestattet, konkrete Vorschläge hinsichtlich der Person zu unterbreiten, denen das Gericht im Regelfall folgen wird (teilweise Aufgabe von AG Hamburg ZVI 2007, 539 = ZInsO 2006, 448).
    2. Die Vergütung des als Sachverständigen beauftragten Verwerters richtet sich im Regelfall nach § 9 Abs. 1 JVEG, Gruppe 6 bis 9 (75 € bis 90 €/Stunde). Ob die vom Gericht beauftragte Person „höchstpersönlich“ die Begutachtung vorzunehmen hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

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  • 1. Hat ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass das Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte, hindert die Möglichkeit, diese Information durch implementierten Datenabgleich oder Einzelabfrage aus dem Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, das Unternehmen nicht daran, sich auf Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berufen.

    2. Ob dabei die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend zu übernehmen, ist dabei nicht relevant (insoweit gegen BGH, Urt. v. 15.04.2010 - IX ZR 62/09).

    OLG Bremen, Urt. v. 30.01.2014 - 3 U 52/13

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die isolierte Feststellung einer vorsätzlich unerlaubtenHandlung vor Feststellung des Bestehens einer titulierten bzw. zur Tabellefestgestellten Forderung ist unzulässig und bietet auch unter wirtschaftlichenund prozessualen Gesichtspunkten keine Vorteile. Die Feststellung, dass eineForderung des Gläubigers besteht, erfolgt nur inzident und ist für die weiterenRechtsbeziehungen der Parteien nicht bindend festgestellt.

    OLG Hamm, Beschl. v. 10. 9. 2013 - 9 U 59/13

  • Tritt ein gesetzliches Vollstreckungsverbot nach § 210 InsOnach dem Erlass, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft einesKostenfestsetzungsbeschlusses ein und wird dieser Umstand vomInsolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so ist derKostenfestsetzungsbeschluss wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses desKostengläubigers aufzuheben und der Antrag auf Kostenausgleich zurückzuweisen.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 18. 9. 2013 - 2 W 5/12 (KfB)

  • 1.§ 4a Abs. 3 Satz 1 und 3 InsO gelten nicht für die Vergütungdes Treuhänders.
    2.Hat das Insolvenzgericht in der Wohlverhaltensphase übereinen Stundungsantrag des Insolvenzschuldners noch nicht entschieden, kommt einschutzwürdiges Vertrauen des Treuhänders, seine Vergütung werde notfalls ausder Staatskasse bezahlt, nicht in Betracht. Eine Ausfallhaftung der Staatskassetritt nicht ein, wenn der Stundungsantrag später zurückgewiesen wird.

    LG Darmstadt, Beschl. v. 26. 11. 2013 - 5 T 413/11

  • BFH v. 11.12.2013 - XI R 22/11

    1. Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geändert werden kann.

    2. Die Entscheidung des FA über die Rücknahme des Feststellungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Eine Restschuldbefreiung (i.S.d. § 301 Abs. 1 InsO) kann einegewerberechtliche Unzuverlässigkeit des ehemaligen Gewerbetreibenden bzw.jetzigen Erlaubnisbewerbers wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit im Hinblickauf die in der Vergangenheit entstandenen Schulden beseitigen. Aus ihr ergibtsich indes nicht, ob und in welcher Höhe hiervon ausgenommene Forderungeni.S.d. § 302 InsO bestehen und den Erlaubnisbewerber weiterhin belasten. Siesagt ferner nichts über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erlaubnisbewerbersim für die Wiedergestattung maßgeblichen Zeitpunkt der letztenTatsachenverhandlung aus sowie darüber, ob außer der Frage der finanziellenLeistungsfähigkeit andere Umstände bestehen, die gegen eine gewerberechtlicheZuverlässigkeit des Erlaubnisbewerbers sprechen.

    OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. 12. 2013 - 1 L 112/13

  • 1.Rechtsbeugung (§ 339 StGB) kann in jeder Phase der Leistungund Entscheidung einer Rechtssache begangen werden. Die bloße Unvertretbarkeiteiner Entscheidung genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes jedoch nicht.Erforderlich ist stets ein gravierender willkürlich erscheinender Verstoß gegenelementare Rechtsgrundsätze.

    2.Entfällt der Vorwurf der Rechtsbeugung, ist eine Verfolgungvon offenkundigen Fehlentscheidungen unter dem Aspekt der Untreue (§ 266 StGB)ausgeschlossen. Insoweit entfaltet § 339 StGB zum Schutz der Unabhängigkeit derRechtspflege eine umfassende Sperrwirkung.

    LG Aurich, Beschl. v. 13. 5. 2013 - 15 Kls 1000 Js 55939/12(2/13)

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