BGH, Urteil vom 7. April 2022 - IX ZR 107/20
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 80 Abs. 1
Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat sich der Insolvenzverwalter diebereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person desDrittschuldners grundsätzlich zurechnen zu lassen.