Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • OLG Frankfurt vom 13.12.2018 - 20 VA 16/17 - n.r. (BGH IV AR (VZ) 1/19)

    Die Rechtspflicht der Gerichtsverwaltungen zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt und die Herausgabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an interessierte Dritte umfasst, gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen, welche im Insolvenzverfahren ergehen.

    Vor der Herausgabe der Abschrift einer Vergütungsentscheidung im Insolvenzverfahren an Dritte hat die Gerichtsverwaltung eine Verletzung etwaiger Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten wegen der Nichtöffentlichkeit des Insolvenzverfahren nach einem strengen Maßstab zu prüfen; erforderlichenfalls kann nach einer Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses und der Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen eine Anonymisierung nicht genügen und die Herausgabe der Entscheidung verweigert werden.

    Die Vorschriften der Insolvenzordnung zur Veröffentlichung von Entscheidungen, insbesondere § 64 Abs. 2 InsO, dienen den Interessen der Beteiligten des Insolvenzverfahrens und dessen Beschleunigung. Ein nicht verfahrensbeteiligter Dritter kann aus jenen Vorschriften keine eigenen Rechte im Hinblick auf die Erteilung von Entscheidungsabschriften herleiten.

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  • BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17

    Überträgt der Insolvenzverwalter eine ihm obliegende Aufgabe, die ein Verwalter ohnevolljuristische Ausbildung nicht lösen kann, einem Rechtsanwalt und entnimmt erdie dadurch entstehenden Auslagen der Insolvenzmasse, ist bei der Entscheidungüber einen beantragten Zuschlag zur Vergütung zu berücksichtigen, dass dem Verwalterim Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist.

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  • BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18

    a) Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten.

    b) Der Tatrichter kann einen Mehraufwand für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung berücksichtigen.

    c) Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben.

    d) Ein erheblicher Mehraufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann sich aus den notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben.

    e) Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen.

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  • BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19

    Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn derEinzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf dieKammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat.

    Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnungdem Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation undseiner Tätigkeit angemessene Vergütung genügt, richtet sich im Ausgangspunktnach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, fürdas der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht.

    Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für die Vergütung des InsolvenzverwaltersRegelsätze vorzusehen, von denen mittels Zu- und Abschlägen abgewichenwerden kann, verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen einen Gesetzesvorbehaltoder das Willkürverbot.

    Ist bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren eine Nachtragsverteilungvoraussehbar, kann sich das Insolvenzgericht die Entscheidung über die Vergütungfür die Nachtragsverteilung vorbehalten und die Vergütung für das Insolvenzverfahrenfestsetzen, ohne die voraussehbare Nachtragsverteilung zu berücksichtigen.

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  • BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - IX ZB 2/18

    Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist inder Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages.

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  • BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - IX ZB 23/19

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb derDreijahresfrist stellen.

    InsO § 300 Abs. 2 Satz 3
    Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichtedes Insolvenzverwalters ausreichen.

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 53
    Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahrenzufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeitenzum Stichtag zu berücksichtigen.

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnungan den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; § 4 iVm ZPO § 139; InsO § 4a Abs. 2 Satz 1
    Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amtswegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen,dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.

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  • BGH, Urteil vom 19. September 2019 - IX ZR 148/18

    a) Handelt der Schuldner bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, weil er fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb auch der Austausch gleichwertiger Leistungen keinen Nutzenfür die Gläubiger erwarten lässt, kann eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von seinem Benachteiligungsvorsatz regelmäßig nur dann angenommen werden,wenn dieser von der fehlenden Rentabilität weiß.

    b) Die Darlegungs- und Beweislast für diese Kenntnis des Anfechtungsgegners trifft den anfechtenden Insolvenzverwalter.

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  • BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 56/18

    Kaufpreisrentenanspüche, die der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung als Abfindung für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen vor Insolvenzeröffnung erworben hat, werden von dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst.

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  • BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - IX ZB 5/18

    Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt § 3 InsVV entsprechend(§ 10 InsVV), auch wenn der Festsetzung die durch das Gesetz vom 15. Juli 2013(BGBl. I S. 2379) geänderten Normen zugrunde zu legen sind.

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  • BGH, Urteil vom 14. November 2019 - IX ZR 50/17

    Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraftseines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können.

    a) Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet erVerzugszinsen.

    b) Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein.

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  • BFH, Urteil vom 06.06.2019 - V R 51/17

    Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit.

    Wird eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Tätigkeit ohne Wissen und Zutun des Insolvenzverwalters ausgeübt und gelangen die Erträge nicht zur Masse, entsteht der Steueranspruch nicht als Masseverbindlichkeit (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2114). Dem schließt sich der Senat für den Bereich der Umsatzsteuer an.

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  • BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - V ZB 154/18


    Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahrenkeine entsprechende Anwendung.

    Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nurnach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungenzur Verfügung zu stellen.

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  • BGH, Urteil vom 21. November 2019 - IX ZR 223/18

    Hat die Gesellschaft ein Darlehen ihrem Gesellschafter teilweise erstattet, wirddie damit verbundene Gläubigerbenachteiligung durch eine nachfolgende Zahlungdes Gesellschafters an die Gesellschaft nicht beseitigt, wenn der Gesellschaftin diesem Umfang eine weitere Darlehensforderung gegen den Gesellschafterzusteht.

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  • Zur Vergütung bei einer "kalten Zwangsverwaltung" - Zuschlag auf Insolvenzverwaltervergütung - Vergleichsrechnung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ZwVwV - Aufteilung zwischen Massebeteiligung und Vergütung


    LG Frankfurt/Oder, 19.06.2019, 13 T 10/19, IGZInfo 2019, 87 (mit weiteren Materialien)

  • BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - IX ZB 72/18

    Der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebsfortführungeine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen undAusgaben zu enthalten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IXZB 106/06, NZI 2007, 341 Rn. 15). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denendie Betriebsfortführung mit einem Verlust endet.

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