Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17

    a) Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch dieEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nichtgehindert.

    b) Die Frage, in welchen Fällen die Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittelsruht, ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend geregelt.

    c) Die Vollstreckung kann nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden,wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.

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  • BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17

    Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse.

    Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen.

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  • BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18 -

    Der Erlös aus einem Anfechtungsanspruch erhöht auch dann die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn die ohne diesen Erlös vorhandene Masse ausreicht, um sämtliche gegenüber den Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten vorrangige Insolvenzforderungen vollständig aus der Masse befriedigen zu können, und der Erlös nicht für die Befriedigung von Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten verwendet werden darf.

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  • BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18

    Begründet ein Gesellschafter seinen Schaden damit, er hätte die monatlichen Zahlungenauf die Einlage eingestellt, wenn er nicht betrogen worden wäre, macht ereinen Einzelschaden geltend.

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  • BFH vom 07.01.2019, IX B 79/18


    Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.

    Eigene Ergänzung:

    Eine Weisung des Amtsgerichts - Zwangsverwaltungsgerichts - ein Leistungsgebot des FA nicht zu beachten, hat keinen Einfluss auf die Prüfung, ob die Steuerfestsetzung rechtmäßig ergangen ist.

    Unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung vom 19.10.2017, IX ZR 289/14, Rn. 21, hat der Zwangsverwalter die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Hierunter gehört auch die Berücksichtigung der Einkommensteuer, da die Stellung des Zwangsverwalters der dem Insolvenzverwalter angenähert ist.

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  • BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17 - OLG Karlsruhe LG Mannheim


    a) Der Schuldner, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten global abgetreten, das Eigentum an Waren in einem Raumsicherungsvertrag übertragen und Vorbehaltsware käuflich erstanden hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung und dem Kaufvertrag eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die sicherungsübertragenen und unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren weiter zu veräußern, nicht ohne weiteres, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber sein Vermögen beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und Einziehungsbefugnis bestellt wird (Festhalten an BGHZ 144, 192).

    b) Die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und die Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware ist unberechtigt, wenn die Sicherungsrechte der Sicherungsnehmer sich nicht auf die Ansprüche auf die Gegenleistung und die eingezogenen Geldbeträge oder das eingenommene Entgelt erstrecken, etwa dadurch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die zur Sicherung abgetretenen Forderungen und die Entgelte aus der Weiterveräußerung schuldnerfremder Gegenstände auf einem zugunsten der Sicherungsnehmer eingerichtetem offenen Treuhandkonto einzieht.

    a) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs-und –absonderungsrechts ist derjenige, der sich darauf beruft. Dazu gehört auch das Merkmal des (durchgehend) unterscheidbaren Vorhandenseins der Gegenleistung in der Masse.

    b) Den Insolvenzverwalter trifft hinsichtlich des Vorhandenseins des Gegenstands in der Masse grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Dem steht nicht entgegen, dass dem Aus- und Absonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter ein gesondert durchsetzbarer Auskunftsanspruch zusteht.

    c) Soweit der Insolvenzverwalter den Auskunftsberechtigten auf eine Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners verweisen darf, kann er ebenfalls in Erfüllung der sekundären Darlegungslast den Aus- und Absonderungsberechtigten auf die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere verweisen. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht ermächtigt werden, durch Raumsicherungsvertrag übertragenes Eigentum und Vorbehaltseigentum nach Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten gegen deren Willen zu veräußern.

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    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (4. März 2019 um 11:04)

  • BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17

    Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlagefür die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsansprucheinzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz-und Massegläubiger erforderlich ist.

    a) Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen,wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist.

    b) Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligendenRechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegnernach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen,nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.

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  • BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17

    Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.

    Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.

    Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.

    Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGHZ 167, 363 Rn. 7).

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  • BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 121/16

    Der Anfechtungsgegner kann mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten nur gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten oder auf Wertersatz für diese Früchte aufrechnen, nicht aber gegenüber dem Wertersatzanspruch der Masse wegen einer unmöglich gewordenen Herausgabe der Immobilie.

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (18. März 2019 um 13:11)

  • BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - VII ZB 2/18

    Eine wegen eines Arbeitsunfalls in der DDR nach § 23 RentenVO (DDR) seitdem Jahr 1980 gezahlte Unfallrente, welche aufgrund der Überleitungsvorschriftender § 215 Abs. 1, Abs. 6 SGB VII und § 1150 Abs. 2, § 1154 RVOseit dem 1. Januar 1992 als Verletztenrente im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherunggezahlt wird, kann als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommengepfändet werden.

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  • LG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2019 – 12 O 33/19 n.r., ohne Leitsatz

    Der Insolvenzverwalter übt seine Tätigkeit als öffentliche Stelle i. S. d. DSGVO aus.


    Zur Frage und rechtlichen Einordnung, ob der Insolvenzverwalter als öffentliche Stelle insoweit verpflichtet ist, gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Vertreiber der verwendeten Software als Auftragnehmerin abzuschließen hat.

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  • BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17

    Die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen wurde.

    a) Eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiellrechtliche Anfechtung eines Vertrags führt nicht zur Inkongruenz der Leistung.
    b) Eine im Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehende materiell-rechtliche Anfechtbarkeit eines Vertrags begründet die Inkongruenz der Leistung nur dann, wenn dem Schuldner ein materiell-rechtliches Anfechtungsrecht zustand; es genügt nicht, wenn nur der Insolvenzgläubiger anfechten kann. BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, §§ 488, 490; InsO § 19 Abs. 2 Satz 2

    Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens geregelte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre (qualifizierter Rangrücktritt), nach welcher Rückzahlungs- und Zinsansprüche des Darlehensgebers insbesondere bei einem Vermögensverfall des Darlehensnehmers bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens eingeschränkt sind, ist als Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung des Nachrangdarlehens der Inhaltskontrolle entzogen. BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bl; InsO § 19 Abs. 2 Satz 2

    In allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen. Knüpft eine solche Klausel die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre an das Entstehen von Insolvenzeröffnungsgründen, muss sie die erfassten Insolvenzeröffnungsgründe klar und unmissverständlich bezeichnen.

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  • AG Charlottenburg, 36a IN 4295/17 vom 01.03.2019, ohne Leitsatz (siehe auch ZInsO 12/2019, S. 641ff) Siehe auch http://www.insolvenzbekanntmachungen.de

    Im Fall der fehlenden Bezifferung der Berechnungsgrundlage ür die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter ist auch der Ansatz der Mindestvergütung nach § 2 II InsVV bei 700.000 zu erwartenden Gläubigern zulässig. Hierbei sind Zu- und Abschläge angemessen zu berücksichtigen.


    Beschwerde wohl anhängig

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    3 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (26. März 2019 um 14:20)

  • BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 14. Februar 2019, IX ZR 149/16

    EGInsO Art. 103d Satz
    a) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Rechtshandlung bei unveränderter Rechtslage über den 1. November 2008 hinaus der Anfechtung entzogen wäre.
    b) Zu den bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen gehören neben § 39 Abs. 1 Nr. 5, §; 135 InsO aF auch die Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG, §; 32a KO und die Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG aF.

    BGB § 242 Ba, Be
    Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Gesellschafter dient weder dem Schutz der Insolvenzgläubiger noch dem der Masse.

    InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1, §; 142 aF
    Das Bargeschäftsprivileg gilt nicht bei der Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens.

    InsO § 143 Abs. 1; BGB §242 Ba, Be
    Hat ein Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren aus von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen bestehende Forderungen, welche der Insolvenzverwalter in den Nachrang verweisen und deren Sicherheiten er anfechten kann, ist er diesem gegenüber zur Auskunft darüber verpflichtet, ob und an wen er die Schuldverschreibungen nach Insolvenzeröffnung veräußert hat.

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  • BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7/17

    InsO § 36; ZPO § 850i
    Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, vonihm selbst erwirtschafteten Einkünften.

    InsO § 36; ZPO § 765a
    Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung einesDarlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neuesMietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.

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  • BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18 - ohne Leitsatz -

    Zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Forderungen bei der Verteilung (Quotenerwartung, Streitwert) sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung in die Schätzung einzubeziehen, auch wenn bei diesen noch kein Forderungsfeststellungsrechtstreit anhängig ist.

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  • KG vom 25.02.2019, 8 U 6/18

    1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstandes durch eigene Handlungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.

    2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne von § 546 a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).

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