Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - IX ZR 152/20

    Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz desMieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird,in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibendenTeil des Monats entspricht.

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  • BAG, Urteil vom 22.10.2020, 6 AZR 566/18

    Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters kann wirksam im Voraus abgetreten werden. Die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung eines angestellten Rechtsanwalts, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auch als Insolvenzverwalter tätig wird, an den Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 56 InsO.

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  • BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR(VZ) 1/19

    a) In Insolvenzsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Drittenanonymisierte Abschriften von Entscheidungen des Insolvenzgerichts erteilen,ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht unterliegt.

    b) Soweit die berechtigten Belange und Rechte der Beteiligten des Insolvenzverfahrensdurch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können,steht dem Gerichtsvorstand ein aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzverfahrenserweitertes Ermessen zu, ob und in welchem Umfang Schwärzungenvorzunehmen sind.

    c) Der Gerichtsvorstand kann eine Weitergabe insgesamt verweigern, wenn die erforderlichenSchwärzungen dazu führen, dass die Entscheidung in den verbleibendenTeilen nicht mehr aus sich heraus verständlich ist, die Schwärzungen sinnentstellendsind oder die verbleibenden Teile den Inhalt der getroffenen Entscheidung verfälschen.

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  • BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19

    In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand desInsolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmassezu einer höheren Vergütung führt.

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  • BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 57/20

    Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein.

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  • BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19

    InsO § 134 Abs. 1
    Erhält der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht vom Darlehensgeber als seinemVertragspartner, sondern vom späteren Insolvenzschuldner, handelt es sich beider Auszahlung der Darlehensvaluta jedenfalls dann nicht um eine unentgeltlicheLeistung des späteren Insolvenzschuldners an den Darlehensnehmer, soweit derDarlehensnehmer (Zuwendungsempfänger) zur Rückzahlung des Darlehens an seinenVertragspartner verpflichtet ist und das Darlehen zurückgezahlt wird.


    InsO § 133 Abs. 1
    Nimmt der Schuldner Rechtshandlungen vor, mit denen er durch ein betrügerischesAnlagemodell eingeworbene Gelder planmäßig bewusst und gewollt an Dritte verschiebt,um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und für Hintermänner zusichern, stellt dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz dar.

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  • OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2021, 4 M 140/20

    1. Die Regelung des § 190 InsO ist auch innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens anwendbar, sofern der Insolvenzplan hierauf verweist.

    2. Eine einem Absonderungsrecht unterliegende und zur Insolvenztabelle für den Ausfall angemeldete Forderung nimmt dann nicht an der Verteilung der Insolvenzmasse teil, wenn der Gläubiger den Ausfall nicht gemäß § 190 InsO geltend gemacht hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die so angemeldete Forderung nicht dem Erlass nach § 227 Abs. 1 InsO unterliegen würde.

    3. § 256 InsO ist auf das Absonderungsrecht als Recht auf Befriedigung aus einer Sicherheit nicht anwendbar, sondern umfasst nur die nach § 190 InsO geltend gemachte Ausfallforderung.

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  • BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20

    Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung fürAnsprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusagewirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutzfür sonstige Einkünfte geltend machen.Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzesbei Altersrenten nicht gegeben sind.

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  • aus BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20

    Pfändungsschutz nach § 850i ZPO aufgrund der schuldbefreienden Wirkung der Leistung des Drittschuldners kann nicht mehr gewährt werden, sobald die Zahlung einem Sonderkonto der Masse gutgeschrieben worden ist, bevor der Antrag gestellt wird. Im Fall der Zahlung auf ein Anderkonto hat der Drittschuldner jedoch weder in das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Schuldnervermögen noch in die Masse geleistet.

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  • BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20
    a) Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nichtallein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenenRechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.

    b) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkanntenZahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichenZeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubigerauch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihmbekannten objektiven Umständen.

    c) Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz desSchuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeitdes Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldnerseine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sichnach den ihm bekannten objektiven Umständen.

    d) Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeitkann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in derRegel nicht gestützt werden.

    e) Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellungist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlenzu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellungsprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewichterreichen.

    f) Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellunghängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getretenist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.

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  • BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18

    InsO § 91 Abs. 1
    Versorgungsanrechte können durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögendes ausgleichspflichtigen Ehegatten ergehende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleichim Wege der internen Teilung erworben werden.

    FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1Der Insolvenzverwalter ist am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen,wenn ein Versorgungsanrecht betroffen ist, welches zur Insolvenzmasse gehören kann.

    FamFG § 63 Abs. 3 Satz 1Für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Beteiligten, der durch den Beschluss unmittelbar inseinen Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdebefugt ist, wird die Beschwerdefrist jedenfallsdann in Lauf gesetzt, sobald ihm die vollständige Entscheidung vorliegt.

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  • BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 157/20

    Zahlt ein Schuldner vereinbarungsgemäß Maklerlohn für die Vermittlung von Verträgen,stellt die Zahlung der sich an der Höhe der in den Hauptverträgen vereinbartenVergütung orientierenden Provision keine unentgeltliche Leistung dar,auch wenn die Hauptverträge zivilrechtlich anfechtbar sind oder die Kunden desSchuldners verlangen könnten, schadensersatzrechtlich so gestellt zu werden,als ob die Verträge nicht geschlossen worden seien, weil der Schuldner sie beiAbschluss der Verträge betrogen hat.

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  • aus BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20

    Pfändungsschutz nach § 850i ZPO aufgrund der schuldbefreienden Wirkung der Leistung des Drittschuldners kann nicht mehr gewährt werden, sobald die Zahlung einem Sonderkonto der Masse gutgeschrieben worden ist, bevor der Antrag gestellt wird. Im Fall der Zahlung auf ein Anderkonto hat der Drittschuldner jedoch weder in das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Schuldnervermögen noch in die Masse geleistet.


    :gruebel:
    Rdnr. 17

    Zitat


    Es kann daher dahinstehen, ob Pfändungsschutz nach § 850i ZPO aufgrund der schuldbefreienden Wirkung der Leistung des Drittschuldners nicht mehr gewährt werden kann, sobald die Zahlung einem Sonderkonto der Masse gutgeschrieben worden ist, bevor der Antrag gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss 151617- 8 -vom 14. Januar 2010 - IX ZA 42/09, BeckRS 2010, 3666 Rn. 2; Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 12. Auf., § 850i Rn. 49 f; differenzierend AG Norderstedt, ZInsO 2017, 2189, 2191).

  • aus BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20

    Pfändungsschutz nach § 850i ZPO aufgrund der schuldbefreienden Wirkung der Leistung des Drittschuldners kann nicht mehr gewährt werden, sobald die Zahlung einem Sonderkonto der Masse gutgeschrieben worden ist, bevor der Antrag gestellt wird. Im Fall der Zahlung auf ein Anderkonto hat der Drittschuldner jedoch weder in das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Schuldnervermögen noch in die Masse geleistet.


    :gruebel:
    Rdnr. 17

    Zitat


    Es kann daher dahinstehen, ob Pfändungsschutz nach § 850i ZPO aufgrund der schuldbefreienden Wirkung der Leistung des Drittschuldners nicht mehr gewährt werden kann, sobald die Zahlung einem Sonderkonto der Masse gutgeschrieben worden ist, bevor der Antrag gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss 151617- 8 -vom 14. Januar 2010 - IX ZA 42/09, BeckRS 2010, 3666 Rn. 2; Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 12. Auf., § 850i Rn. 49 f; differenzierend AG Norderstedt, ZInsO 2017, 2189, 2191).

    "Anderkonto" (Rn 16) # "Sonderkonto" (Rn 17)

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  • BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19

    InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2 idF vom 15. Juli 2013
    a) Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen,an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechtebestehen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassungeinen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandesverwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigenInsolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastungdes vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstandfeststeht. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf denVermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnenist. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters,welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat.

    b) Vereinbart der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Grundpfandrechtsgläubigern,die Mieten aus laufenden Mietverhältnissen einzuziehen und an die Grundpfandrechtsgläubigerzu verteilen, liegt darin allein keine Befassung im erheblichen Umfangmit dem Grundstück oder dem Grundpfandrecht.

    InsVV § 3
    Für die Festsetzung des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist stets eine Gesamtbetrachtungerforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeidenund sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragenzu können. Der Tatrichter hat die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags danachzu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfallbestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird.

    InsVV §§ 3, 10
    Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütung für den aus der erheblichenBefassung mit einem Vermögensgegenstand entstandenen Aufwand erhält, weil dieBerechnungsgrundlage um den Wert des Aus- oder Absonderungsrechts erhöht wordenist, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergütete Tätigkeitennicht herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen.

    InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b
    Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort, richtet sich die Höhe des Zuschlagsnach dem durch die Betriebsfortführung veranlassten zusätzlichen Aufwand;ein Mindestzuschlag (etwa in Höhe von 25 %) besteht nicht.

    InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. d
    War die Masse groß, kann die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwaltergestellt haben, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeitenerheblich übersteigt und die Höhe dieses Vermögens in keinem Verhältnis zu dementfalteten Aufwand steht, etwa weil sich die Insolvenzmasse ohne jegliches Zutun desInsolvenzverwalters ergeben hat. Tätigkeiten, die über einen Zuschlag vergütet werden,dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

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  • BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 27/20

    a) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmtsich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, desVergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitgliederdes Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329).

    b) Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche AnspruchsverfolgungVergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die sovergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.

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  • BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20

    Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungensind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfreierstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldneraufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.

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