BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - IX ZR 152/20
Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz desMieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird,in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibendenTeil des Monats entspricht.