Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20

    InsO §§ 129, 135 Abs. 2
    Hat der Gesellschafter für eine Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens eine Sicherheit bestellt oder eine Bürgschaft übernommen, benachteiligtdie Befriedigung des Dritten aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit dieGläubiger auch dann, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Gesellschaftersicherheit hätte inAnspruch nehmen können. Dies gilt ebenso, wenn der Anspruch aus der Bürgschaft bereits verjährt gewesen ist.

    InsO § 143 Abs. 3 Satz 1
    Erhöht sich die Forderung des Dritten - etwa aufgrund laufender Zinsen - nach derEröffnung des Insolvenzverfahrens und erhält der Dritte hierfür eine Befriedigungausder Verwertung einer Gesellschaftssicherheit, umfasst der Anfechtungsanspruchgegen den Gesellschafter auch die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrensentstandenen Ansprüche des Dritten, wenn sich sowohl die Gesellschaftssicherheit als auch die Gesellschaftersicherheit auf diese Ansprüche erstrecken.

    InsO § 146 Abs. 1, § 143 Abs. 3 Satz 1; BGB § 199 Abs. 1
    Verwertet der Insolvenzverwalter eine Gesellschaftssicherheit nach Eröffnung desInsolvenzverfahrens zugunsten einer Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens, für die der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat, beginnt dieVerjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter frühestens mitder Befriedigung des Dritten.

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  • BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - IX ZB 24/21

    Hat der Insolvenzverwalter einem Prozessfinanzierer einen Teil der streitigen Forderung abgetreten oder sich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, erhöht nur der Teil des Erlöses die Berechnungsgrundlage, welcher der Insolvenzmasse nach Abzug der dem Prozessfinanzierer zustehenden Beträge zufließt.

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  • BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - IX ZR 64/21

    Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt,gehört der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse und nicht zum insolvenzfreien Neuerwerb des Schuldners, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oderwährend des Verfahrens vor Ablauf der Abtretungsfrist verwirklicht worden ist.

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  • BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - IX AR(VZ) 1/20

    EGGVG §§ 23, 24; InsO § 56
    a) Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dassdie Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste fürInsolvenzverwalter heranzieht, rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen.Hierzu zählen auch Merkmale, die eine Strukturierung der Vorauswahlliste ermöglichensollen.

    b) Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dasser bei rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Insolvenzrichter für eine Vorauswahllisteherangezogenen Kriterien in einer für ihn günstigeren Weise auf der Vorauswahlliste zuführen ist.

    InsO § 56
    a) Eine Punktbewertung der Bewerber ist rechtswidrig, wenn die zugrundeliegenden Datender einzelnen Bewerber auf einer unzureichenden Grundlage gewonnen werden odernicht ausreichend vergleichbar sind.

    b) Der Insolvenzrichter kann für die Vorauswahlliste von Bewerbern grundsätzlich aus denvon diesen abgeschlossenen Insolvenzverfahren Daten zu verfahrensbezogenen Merkmalen (wie etwa "Sanierung", "Insolvenzpläne", "Massesteigerung", "Ausschüttungsquote", "Verwaltungskosten", "Abweisung mangels Masse" und "Verfahrensdauer") erheben.

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  • AG Hamburg 68h IK 35/21 vom 4.2.2022


    Leitsatz des Gerichtes:
    Bei der Zustellkostenauslagenerstattung nach § 4 Abs.2 S.2 InsVV sind dem
    Insolvenzverwalter bis zum Ende des Verfahrens erfolgte gerichtliche Zustellungen auf die
    ersten zehn „auslagenfreien“ Zustellungen in „entsprechender“ Anwendung v. Nr.9002 KV
    zu Anl. 1 § 3 Abs.2 GKG anzurechnen.

  • BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - IX ZB 41/21

    InsO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 270e Abs. 1 Nr. 4 Fall 2

    Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigenInsolvenzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses ist nicht anfechtbar.

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  • AG Ludwigshafen, Beschluss vom 14.02.2022 – 3 b IK 26/21 Lu


    Redaktionelle Leitsätze:

    1. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen einer Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO lediglich einen Anspruch auf Festsetzung der Zustellungsauslagen ab der 11. von ihm bewirkten Zustellung im Rechtszug. (Rn. 11)

    2. Bei einer Überschreitung der Grenze von zehn Zustellungen nach Nr. ... KV GKG sind die ersten zehn Zustellungen nicht abzugelten. (Rn. 11)

    3. Bei der Berechnung der Anzahl der Zustellungen im Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. ... KV GKG bleiben für den Insolvenzverwalter die von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bewirkten Zustellungen außer Betracht. (Rn. 12)

  • BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - IX ZR 44/21

    a) Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermietersaus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht derVerwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinemSonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch denSchadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

    b) Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 InsO ist auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrechtnicht entsprechend anwendbar.

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  • BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - IX ZB 10/21 -

    InsO § 294 Abs. 1
    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über dieRestschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführungvon BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20, ZIP 2021, 644).

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  • BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19

    InsO § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 133 Abs. 1

    a) Wird die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung desSchuldners trägt, erfüllt oder gestundet, und will der Verwalter die Vermutung derFortdauer der Zahlungseinstellung für sich in Anspruch nehmen, kann er unter demGesichtspunkt der sekundären Darlegungslast gehalten sein, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners vorzutragen.

    b) Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem derSchuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus demZahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.

    c) Einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, fehlt in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse desSchuldners.

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  • BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20

    InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
    Die Zahlungsunfähigkeit stellt nur dann ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar,wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Hält der Schuldner eineForderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nichtdurchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt.

    InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5
    Ob die aus einem Lizenzvertrag herrührende Forderung eines Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entspricht,richtet sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Art, Inhalt und Umständen destatsächlich gewährten Zahlungszeitraums und der marktüblichen Konditionen, bei derdie Auswirkungen von Fälligkeitsvereinbarung und Stehenlassen zusammen zu betrachten sind.

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  • BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20

    InsO § 133 Abs. 1, §§ 15a, 15b
    Aus der Insolvenzantragspflicht oder dem Zahlungsverbot ergibt sich für den Benachteiligungsvorsatz keine Begrenzung des Zeitraums, den der Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeiterkannt hat, für eine künftige Befriedigung seiner Gläubiger in Betracht ziehen darf.

    InsO § 133 Abs. 1
    a) Unternimmt der Schuldner einen Sanierungsversuch, hat der Insolvenzverwalter für den Benachteiligungsvorsatz darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sanierungsversuch untauglich war und der Schuldner dies erkannt oder billigend in Kauf genommen hat.
    b) Ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt, hat sich an den zur Zeit der Umsetzung tatsächlich bestehenden Rechtsauffassungen auszurichten. Ob die für den Schuldner günstige Antwort rechtlich vertretbar ist und der Sanierungsversuch voraussichtlich nichtaus Rechtsgründen scheitern wird, ist bei neuen gesetzlichen Regelungen angesichts dermit ihnen verbundenen Unsicherheiten nach einem großzügigen Maßstab zu beurteilen.c) Nimmt der Schuldner für seinen Sanierungsversuch die Beratung eines unvoreingenommenen, fachlich ausgewiesenen Experten in Anspruch, darf er auf ihre Richtigkeit grundsätzlichvertrauen, sofern nicht hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Beratung den Anforderungen an ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept nicht genügt.- 2 -d) Bargeschäftliche Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater erfüllen nicht dieVoraussetzungen einer bargeschäftsähnlichen Lage.e) Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater können auch dann ohne Benachteiligungsvorsatz erfolgen, wenn das Sanierungskonzept noch nicht in den Anfängen in dieTat umgesetzt ist, sofern der Sanierungsversuch nicht von vornherein aussichtslos ist undder Schuldner mit der Vorstellung handelt, dass eine Vergütung dieser Beratungsleistungenerforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer Sanierung prüfen oder eine Sanierung beginnen zu können.

    InsO § 133 Abs. 1, § 18
    a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein auf eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden (Bestätigung BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ230, 28).
    b) Es kann für einen Benachteiligungsvorsatz bei drohender Zahlungsunfähigkeit sprechen,wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sicher zu erwarten ist und alsbald bevorsteht, derSchuldner sich bewusst ist, dass er kurzfristig einen Insolvenzantrag stellen wird, und ergleichwohl Gläubiger in der verbleibenden Zeit bis zum ohnehin beabsichtigten Insolvenzantrag gezielt befriedigt.
    c) Ein zusätzliches Indiz bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit kann in dem mit der Rechtshandlung eintretenden, vom Schuldner erkannten Ausmaß der Gläubigerbenachteiligungliegen. Neben einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung kann dies auch erfüllt sein,wenn der Schuldner das Sanierungsrisiko mit einem untauglichen Sanierungsversuch bewusst den künftigen Insolvenzgläubigern auferlegt.

    InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2
    Das Mandat eines Sanierungsberaters kann diesem die Stellung einer nahestehenden Personverschaffen, wenn es nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Prägung dem Sanierungsberater den typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage des Mandanten vermittelt,den sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben.

    RVG § 10 Abs. 2
    Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten vereinbaren, dass er sein Honorar einfordernund durchsetzen kann, ohne dem Mandanten eine Berechnung mit näheren Angaben mitteilenzu müssen.

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  • BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19

    InsO § 19 Abs. 2, § 133 Abs. 1

    a) Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz.

    b) Die Stärke des Beweisanzeichens hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Überschuldung den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erwarten lässt und wann der Eintritt bevorsteht.

    c) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen die insolvenzrechtliche Überschuldung des Schuldners folgt, trägt im Insolvenzanfechtungsprozess grundsätzlich der Insolvenzverwalter.

    d) Die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erfolgende Übermittlung eines Jahresabschlusses, dem sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entnehmen lässt, löst keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung im Blick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung aus.

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  • AG Potsdam Beschluss v. 27.01.2022 6.50 IK 110/21

    Ein Insolvenzverwalter kann einen Ersatz von Zustellungskosten
    gem. S 4 Abs.2 Satz 2 InsW nicht verlangen, wenn
    er hinsichtlich des generellen Auslagenersatzes die Möglichkeit
    einer Pauschalierung gem. S 8 Abs.3 InsW gewählt
    hat.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - IX ZB 5/21

    Dem Insolvenzgericht steht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis der von dem Schuldnervorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu.BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - IX ZB 5/21

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  • BGH, Urteil vom 17. März 2022 - IX ZR 216/20

    BGB § 426 Abs. 2; AO § 228
    Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auchdann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt.

    ZPO § 325; InsO §§ 60, 200
    Ein nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenes Urteil über eine Masseverbindlichkeit wirkt nicht zugunsten des persönlich inAnspruch genommenen Insolvenzverwalters.

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  • BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 206/20

    ZPO § 253; BGB §§ 133 B, 157 B
    Eine Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner persönlich, mittels derer eine nach Verfahrenseröffnung eingetretene Masseverkürzung rückgängiggemacht werden soll, richtet sich bei interessengerechter Auslegung gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners.

    InsO § 109 Abs. 1 Satz 2
    Die Wirkungen der Enthaftungserklärung des Verwalters erstrecken sich regelmäßigauch auf ein vom Schuldner eingegangenes Untermietverhältnis, das den angemieteten Wohnraum betrifft.

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