BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20
InsO §§ 129, 135 Abs. 2
Hat der Gesellschafter für eine Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens eine Sicherheit bestellt oder eine Bürgschaft übernommen, benachteiligtdie Befriedigung des Dritten aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit dieGläubiger auch dann, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Gesellschaftersicherheit hätte inAnspruch nehmen können. Dies gilt ebenso, wenn der Anspruch aus der Bürgschaft bereits verjährt gewesen ist.
InsO § 143 Abs. 3 Satz 1
Erhöht sich die Forderung des Dritten - etwa aufgrund laufender Zinsen - nach derEröffnung des Insolvenzverfahrens und erhält der Dritte hierfür eine Befriedigungausder Verwertung einer Gesellschaftssicherheit, umfasst der Anfechtungsanspruchgegen den Gesellschafter auch die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrensentstandenen Ansprüche des Dritten, wenn sich sowohl die Gesellschaftssicherheit als auch die Gesellschaftersicherheit auf diese Ansprüche erstrecken.
InsO § 146 Abs. 1, § 143 Abs. 3 Satz 1; BGB § 199 Abs. 1
Verwertet der Insolvenzverwalter eine Gesellschaftssicherheit nach Eröffnung desInsolvenzverfahrens zugunsten einer Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens, für die der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat, beginnt dieVerjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter frühestens mitder Befriedigung des Dritten.