Zuständigkeiten §§ 35, 36 InsO, 811, 811a ZPO

  • was verdient denn der Schuldner hier bloß, dass da noch ein Rechtschutzinteresse besteht ?

    Enthalten sind in den sieben Beschlüssen auch 850g-Beschlüsse und Zurückweisungsbeschlüsse und so weiter. Ansonsten kann ich noch bieten: Nach zwei bereits beschiedenen Anträgen folgen nun die nächsten vier in einer Akte.

    Man sollte mal einen Thread aufmachen für die abstrusesten Pfändungsschutzanträge:D.

  • was verdient denn der Schuldner hier bloß, dass da noch ein Rechtschutzinteresse besteht ?

    Enthalten sind in den sieben Beschlüssen auch 850g-Beschlüsse und Zurückweisungsbeschlüsse und so weiter. Ansonsten kann ich noch bieten: Nach zwei bereits beschiedenen Anträgen folgen nun die nächsten vier in einer Akte.

    Man sollte mal einen Thread aufmachen für die abstrusesten Pfändungsschutzanträge:D.


    Ja, ein 850g-Antrag kommt dann im - nunmehr entschiedenen -
    c4-Ausgangsfall wahrscheinlich auch in ca. 2 Monaten,
    wäre dann immerhin der fünfte "vollstreckungsrechtliche" Beschluss in derselben InsO-Akte, feini.

    (Wusste schon beim Durchblättern des EÖ-Antrages, dass das künftig wohl überdurchschnittlich arbeitsintensiv wird.)

    :D

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (6. August 2014 um 17:28)

  • hab heut innerhalb von 2 Arbeitstagen die sechste EMA-Anfrage mit Ortsermittlung rausgehauen; [...]

    Warum? Siehe § 8 Abs. 2 S. 1 InsO und IX ZB 272/11.

    Und wenn man doch EMA-Anfragen durch die Gegend schicken will, dürfte das wohl eher SE-Tätigkeit sein.


    Da ja nie ein RSB-Versagungsantrag gestellt wird, bleibt nur die Stundungsaufhebung und Versagung gemäß § 298 InsO oder Einstellung nach § 207 InsO. Und dann stellt der Schuldner irgendwann, wenn er sich mal wieder eingefunden hat, einen neuen Antrag und alles geht wieder von vorne los...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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