Auskunftssperre

  • Hallo,
    was meint ihr denn hierzu?
    Das IK-Verfahren läuft, für nächste Woche ist Schlusstermin angesetzt. Bei der Vergütungsfestsetzung fällt mir auf, dass in der Veröffentlichung jeweils keine Anschrift des Schuldners enthalten ist. Stattdessen wird auf eine Auskunftssperre hingewiesen. Nun widerspricht das ja der InsO. So sieht das auch das LG Hamburg (Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05).
    Was ist jetzt aber die Konsequenz für mich? Schuldner anschreiben und darauf hinweisen, dass seine Anschrift künftig veröffentlicht wird. Er hat aber keine wirkliche Alternative. Das Verfahren ist ja nicht mehr rückgängig zu machen.
    Und die bisherigen Veröffentlichungen? Augen zu und durch? Reparieren geht ja kaum, da müsste alles wieder "aufgerollt" werden, oder?

  • Tja nun gilt es abzuwägen:

    Schuldnerschutz, die Auskunftsperre kommt ja nicht von irgendwas oder das Informationsbedürfnis der Gläubiger befríedigen.

    Es handelt sich doch sicher um ein Nullverfahren, also würde ich hier dem Schuldnerschutz den Vorrang gewähren.

  • Ich sehe das im Grundsatz wie Rainer. Die Adresse wird ja eigentlich nur für die Verifizierung der Schuldneridentität veröffentlicht. Nicht aber, um irgendwelchen Hallodris die Möglichkeit zu geben, den Schuldner aufzusuchen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • woraus ergibt sich, dass die Veröffentlichung dem. § 64 InsO oder aber § 188 InsO den gleichen Anforderungen genügen muss, wie die Veröffentlichung nach § 27 InsO ? Ich habe beispielsweise noch keinen veröffentlichten Vergütungsbeschluss gesehen, bei welchem der Name des Verwalters mit genannt würde. Wenn dies ein Mangel wäre, hätte dies der BGH in der Aurich-Sache sicher gerne aufgegriffen. Stattdessen hat er die Lücke bei der Verwechselung vorl IV - IV gesucht und gefunden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auskunftssperre geht mir sorry "am arsch vorbei" !.
    Eine zustellungsfähige Adresse muss dem Gericht vorliegen !.
    Im Gegensatz zu AG Hamburg hat unser Gericht jedoch stets die Auffassung vertreten, dies kann in begründeten Fällen auch die Anschrift des "Zeugenbetreuers" oder in Gewaltschutzfällen eine c/o Adresse sein. Ob diese Adresse in den Beschlüssen stehen muss, ist eine andere Frage, ich meine, nein. (haben das vor Jahren mal zum Zeugenschutzprogramm durchdiskutiert, und sind zum Ergebnis gelangt, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, Gläubigern die Möglichkeit geben zu müssen, hinter dem Baum gegenüber der Schuldnerwohnung darauf zu lauern, ob er irgendeiner Tätigkeit nachgeht, die er vermutlich nicht gegenüber dem Treuhänder offenbart hat.
    Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, des Widerspruchs von Bürgern, ihre Anschrift bei elektronischen Anfragen (ups, sowas kommt mir über die Lippen, oder besser in die Feder, oder präzise: über die Tasta). Auf die hab ich keinen bock, die teilen Anschriftenänderungen nicht mit, dann kriegen die Stress (drei cell-phones, bei facebook unterwegs ohne ende und dann auf datenschutz machen - sollen sie - aber Obliegenheiten: Null ?).
    Prall ist das leben.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Auskunftssperre

    ...

    Widerspruchs (...) elektronischen Anfragen


    das ist ein Unterschied. und zwar ein deutlicher.

    die melderechtliche Auskunftssperre wird auch nur in eben begründeten Einzelfällen hinterlegt. da stecken dann schon entsprechende Anlässe dahinter (daher ist die c/o Anschrift m.E. kein schlechter Ansatz)

  • Hoffentlich will in diese Akte niemand Einsicht haben. Bei uns taucht die Anschrift nämlich ständig auf.
    Vielen Dank...

  • in Verfahren mit Zeugenschutzprogrammbezug steht auf den Aken voll fett und rot markeiert: keine Akteneinsicht. Die etwaigen Einsichtsbegehren würden von mir dann einzelfallbezogen "entschieden".

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