Hallo,
ein in Abt. III eingetragener Gläubiger ist verstorben, das Recht soll auf Bewilligung der (dritten) Ehefrau des Gläubigers gelöscht werden.
Es liegt vor ein eröffnetes gemeinschaftliches Testament mit der dritten Ehefrau, die er darin zur Alleinerbin eingesetzt hat.
In dem Testament wird auf Erbverträge hingewiesen, die der Erblasser mit seinen früheren Ehefrauen geschlossen hat, und dass diese durch Scheidung gem. §§ 2279, 2077 unwirksam geworden sind.
Diese Erbverträge liegen (auch in der Nachlassakte) nicht vor.
Ich habe die Vorlage einer Erbscheinsausfertigung verlangt.
Die Notarin bittet um Überprüfung und weist darauf hin, dass der Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass seine Erbverträge mit seinen früherern Ehefrauen aufgrund Scheidung unwirksam geworden seien. Daher sind keine Anhaltspunkte gegeben, die zur Annahme führen, dass der Erblasser die Erbverträge mit seinen früheren Ehefrauen für den Fall der Scheidung aufrecht erhalten wollte.
Zwar muss das Grundbuchamt Testamente auslegen, hier wären aber doch weitergehende Ermittlungen nötig, oder?