Löschungsbewilligung einer Rückauflassungsvormerkung durch Betreuer

  • Zum Thema Gegenleistung für Löschung einer Rück-AV:
    Ich hatte Genehmigung zur Löschung eines Wohnungsrechts gegen Ablöse (ca. 32.000 EUR) in Aussicht gestellt. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.01.2012 könnte wohl keine Kapitalabfindung gefordert werden (die Betreute kann das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben), das ganze wäre also für die Betreute von Vorteil (Vermögen geht bald zur Neige und für die nicht gedeckten Kosten der Heimunterbringung müsste Sozialhilfeantrag gestellt werden). Jetzt wurde aber bei der Erstellung des Entwurfs der Löschungsbewilligung beim Notar festgestellt, dass "nebenbei" auch eine Rück-AV gelöscht werden soll (damit der Eigentümer veräußern kann). Die Rückübertragung kann nur verlangt werden, wenn der Übernehmer (Sohn) ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor der Betreuten verstirbt (der Sohn hat keine Kinder, Betreute ist 82 Jahre alt, Sohn ist 58 Jahre alt). Der Berufsbetreuer (RA) meint, er habe nun einen Gesamtbetrag in Höhe von 40.000 EUR ausgehandelt. Dies sei für die Betreute vorteilhaft, weil der Sohn bei der Übergabe (1995) Darlehen übernehmen und tilgen musste (was zu berücksichtigen sei), die Wahrscheinlichkeit für ein Vorversterben des Sohnes sehr niedrig sei, eine Ablöse für das WR sowieso nicht gefordert werden könne und damit für die Löschung der Rück-AV eine mehr als angemessene Gegenleistung von 40.000 EUR gezahlt werden soll. Mein Problem nun: nach welchen Kriterien wird ein Wert dieser Rück-AV ermittelt? Legt man einen Anteil des Grundstückswerts (Angaben fehlen bislang, ist ein Gutachten erforderlich?) zu Grunde, und wenn ja, in welcher Höhe? Die Betreute kann sich nicht mehr sinnvoll äußern.

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