Löschungsbewilligung einer Rückauflassungsvormerkung durch Betreuer

  • Hallo zusammen,

    ich stehe vor 2 kleinen Problemen aus dem Betreuungsrecht:

    1994 hat die jetzige Eigentümerin das Grundstück von ihren Eltern erworben.
    Hierbei haben sich die Eltern einen Nießbrauch vorbehalten sowie eine Rückübertragungsverpflichtung vereinbart, und zwar für folgende Fälle:
    - Erwerberin veräußert oder belastet das Grundstück ohne schriftliche Zustimmung
    - Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung wird angeordnet
    - Erwerberin verstirbt ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor dem überlebenden Elternteil
    - Antrag auf Scheidung der Ehe wird gestellt.

    Die Verpflichtung wurde durch eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung abgesichert.

    Nun will die Tochter das Grundstück - natürlich ohne Nießbrauch und Rück-AV - verkaufen. Vom Betreuungsgericht wurde eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Verwertung des Nießbrauchs an dem Grundstück (...), Zustimmung zur Veräußerung des Hausgrundstücks (...), Verwertung der diesbezüglichen Rückauflassungsvormerkung und der diesem Recht zugrundeliegenden Ansprüche, Erteilung der Löschungsbewilligung".

    Die Löschungsbewilligung der Betereuerin - nebst rechtskräftiger Genehmigung durch das Betreuungsgericht - liegt mir nunmehr vor. Da mir die Begründung des Genehmigungsbeschlusses seltsam vorkam habe ich einen Blick in die Betreuungsakte geworfen:

    Hieraus ergibt sich, dass die Betreuerin den Wert des Nießbrauchs genau berechnet hat; dieser Betrag wurde mit der Eigentümerin als Gegenleistung für die Löschung des Nießbrauchs vereinbart.

    Für die Rückauflassungsvormerkung soll aber nun definitiv kein Geld fließen. Aus der Betreuungsakte ergibt sich glasklar, dass der Betrag alleine für die Löschung des Nießbrauchs vereinbart wurde (der Aufgabenkreis der Betreuerin betraf erst nur den Nießbrauch und wurde erst später auf die Rück-AV erweitert. Die Wertberechnung hat die Betreuerin aber schon vor der Erweiterung vorgenommen.) .

    Nun stehe ich vor 2 Problemen:
    1. Verstößt die Löschungsbewilligung bzgl. der Rück-AV hier gegen das Schenkungsverbot des §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 S. 1 BGB?
    2. Handelt es sich bei dem Rückübertragungsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch, den der Betreuer nicht geltend machen und folglich nicht auf ihn verzichten kann – was ebenso für die Vormerkung gelten würde?

    Habe hierzu einen Aufsatz gefunden (Zimmer, NJW 2012, 1919, 1921), der die beiden Probleme kurz anreißt und der wohl auch davon ausgeht, dass die Löschung aufgrund einer Bewilligung durch den Betreuer schwierig ist...

    Ich neige mittlerweile dazu, einzutragen, denn andererseits muss man das Geschäft ja einheitlich sehen... Denn ohne Löschung der Rück-AV gibt's auch kein Geld für den Nießbrauch. Aber so ganz sicher bin ich mir da noch nicht...

    Wäre deshalb für ein paar Meinungen hier aus dem Forum wirklich sehr dankbar!

    Viele Grüße, Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

    Einmal editiert, zuletzt von Motzkeks (18. Mai 2014 um 15:23) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Nach meiner Ansicht ist der entscheidende Gesichtspunkt, dass die Betreuerin der Veräußerung zugestimmt hat und dass der sich nicht gegen den Erwerber richtende Anspruch demzufolge mit der Veräußerung untergeht - und mit ihr die akzessorische Vormerkung, weil es sich nicht um eine vormerkungswidrige Verfügung handelt.

    Es geht also gar nicht um die vorgebliche unentgeltliche Aufhebung der Vormerkung, sondern um die Zustimmung zur Veräußerung, welche aus den genannten Gründen die Verpflichtung entstehen lässt, die Vormerkung zur Löschung zu bringen.

    Die Zustimmung zur Veräußerung ist als solche - im Gegensatz zum Nießbrauch- nichts Werthaltiges, sondern man stimmt - als neutrale Verfügung - eben zu oder nicht. Beim Nießbrauch geht es dagegen um entgangene Einnahmen für die Zukunft und jene müssen abgefunden werden.

  • Ah, okay, daran hab ich noch garnicht gedacht, aber klingt logisch.

    Wobei sich die Frage der Höchstpersönlichkeit doch auch hier stellen würde, oder?
    Sprich: Konnte die Betreuerin überhaupt als Vertreterin dem Rechtsgeschäft zustimmen?

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Dass ein Anspruch ggf. "höchstpersönlicher" Natur ist - er also nur dem Anspruchsinhaber zusteht -, bedeutet nicht, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen nur vom Anspruchsinhaber selbst abgegeben werden können. Dies kann vielmehr - wie auch sonst - der gesetzliche Vertreter tun. Was in dem von Dir genannten Sinne "höchstpersönlich" ist, kann der Norm des § 1903 Abs. 2 BGB entnommen werden. Dort ist geregelt, in welche Rechtsgeschäfte der Betreuer nicht eingreifen kann.

    Die Zustimmung zur Veräußerung ist demnach keine "höchstpersönliche" Erklärung, mag auch der Anspruch als solcher höchstpersönlichen Charakter haben.

  • Gehört jetzt zwar eher in Betreuung, ich mache meine Anmerkung trotzdem mal hier:

    Cromwell: Die Zustimmung zur Veräußerung ist als solche - im Gegensatz zum Nießbrauch- nichts Werthaltiges, sondern man stimmt - als neutrale Verfügung - eben zu oder nicht. Beim Nießbrauch geht es dagegen um entgangene Einnahmen für die Zukunft und jene müssen abgefunden werden.

    Das sehe ich einerseits (aus Sicht des Grundbuchamts) auch so, anderseits meine ich, dass ein Betreuer sich evtl. schadenersatzpflichtig macht, wenn er dem Verkauf ohne Gegenleistung bzw. anderweitige Absicherung zustimmt. Wenn ein vorbehaltener Rücktrittsgrund eintritt (z.B. das Vorversterben d. Beschenkten und jetzigen Verkäufers), dann ist dem Betreuten ein erheblicher Schaden entstanden, denn das Grundstück käme nun wieder in sein Eigentum.


  • Das sehe ich einerseits (aus Sicht des Grundbuchamts) auch so, anderseits meine ich, dass ein Betreuer sich evtl. schadenersatzpflichtig macht, wenn er dem Verkauf ohne Gegenleistung bzw. anderweitige Absicherung zustimmt. Wenn ein vorbehaltener Rücktrittsgrund eintritt (z.B. das Vorversterben d. Beschenkten und jetzigen Verkäufers), dann ist dem Betreuten ein erheblicher Schaden entstanden, denn das Grundstück käme nun wieder in sein Eigentum.

    Als Betreuungsrechtspfleger hätte ich da auch so meine Bedenken gehabt... Das Problem war wohl einfach, dass die Löschung der Rück-AV "so nebenher lief". Das Augenmerk haben Betreuerin, Verfahrenspflegerin und Rechtspfleger eher auf den Nießbrauch gerichtet.... :(

    Andererseits muss man es vielleicht auch ein wenig so sehen wie eine Kollegin, mit der ich darüber gesprochen hab:
    Ohne die Löschung der Vormerkung wäre das Grundstück wohl kaum verkauft worden und damit wäre auch kein Geld für den Nießbrauch geflossen. Und die Ablösesumme bringt dem Betreuten bestimmt mehr, als wenn er den Nießbrauch z.B. durch Vermietung des Grundstücks anderweitig verwerten würde (wenn er das überhaupt tun würde). Von daher kommt ihm die Zustimmung zur Veräußerung und die Löschung der Rück-AV letztlich ja auch zugute.

    Aber wie dem auch sei: Aus den von Cromwell genannten Gründen denke ich, ein Verstoß gegen das Schenkungsverbot liegt in keinem Fall vor.

    Damit ist der Drops für mich gelutscht :cool:

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Nach meiner Ansicht ist der entscheidende Gesichtspunkt, dass die Betreuerin der Veräußerung zugestimmt hat und dass der sich nicht gegen den Erwerber richtende Anspruch demzufolge mit der Veräußerung untergeht - und mit ihr die akzessorische Vormerkung, weil es sich nicht um eine vormerkungswidrige Verfügung handelt.

    Es geht also gar nicht um die vorgebliche unentgeltliche Aufhebung der Vormerkung, sondern um die Zustimmung zur Veräußerung, welche aus den genannten Gründen die Verpflichtung entstehen lässt, die Vormerkung zur Löschung zu bringen.

    Die Zustimmung zur Veräußerung ist als solche - im Gegensatz zum Nießbrauch- nichts Werthaltiges, sondern man stimmt - als neutrale Verfügung - eben zu oder nicht. Beim Nießbrauch geht es dagegen um entgangene Einnahmen für die Zukunft und jene müssen abgefunden werden.

    Hallo Cromwell, als Betreuerin für meinen Vater haben wir (im Februar 2017) die Löschung mehrerer Rückauflassungsvormerkungen beantragt, weil die entsprechenden Objekte verkauft werden sollen. Es wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt (Juli) und alle Vereinbarungen (Oktober) notariell unterzeichnet. Jetzt auf einmal sagt die Rechtspflegerin, der Kaufpreis sei an unseren Vater zu zahlen. Ich habe im Forum diesen Beitrag gefunden. Was kann ich machen, um der Rechtspflegerin diese, absolut nachvollziehbare und einleuchtende Sicht der Rechtslage zu vermitteln? - Gerne auch als "private" Nachricht

  • Der Kaufpreis kann schon deshalb nicht an den Betreuten zu zahlen sein, weil er nicht Eigentümer ist. Wie soll das vor sich gehen?

    Die Rechtspflegerin verwechselt hier offenbar die Frage, wem der Kaufpreis zusteht, mit der Frage, ob für die Löschung der Vormerkung eine Gegenleistung zu erbringen ist.

  • Vielleicht verwechselt die Kollegin auch gar nichts. Vielleicht ist das Vorgetragene auch nur die volkstümliche Zusammenfassung. Vielleicht steht dem Betroffenen ja der volle Wertersatz zu? Der SV ist mir einfach zu unergiebig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich bin mir ziemlich sicher, dass es dem Betreuer um die Aussage geht: "Die Zustimmung zur Veräußerung ist als solche - im Gegensatz zum Nießbrauch- nichts Werthaltiges, sondern man stimmt - als neutrale Verfügung .. " und er dies nicht grundbuchrechtlich, sondern dahingehend versteht, das nichts für die Zustimmung zu zahlen ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ja, die Rechtspflegerin sieht den Kaufpreis natürlich als Gegenleistung für die Löschung der Vormerkung.
    Und mir geht es um die Aussage "Die Zustimmung zur Veräußerung ist als solche - im Gegensatz zum Nießbrauch- nichts Werthaltiges, sondern man stimmt - als neutrale Verfügung - eben zu oder nicht."
    Und wenn die Zustimmung nichts Werthaltiges ist, kann keine Gegenleistung dafür verlangt werden. Oder?

  • Wenn die Rechtspflegerin an ihrer Ansicht festhält und keine Bereitschaft zur Zahlung einer "Gegenleistung" besteht, wird die Rechtspflegerin die Genehmigung verweigern. Hiergegen ist sodann der Beschwerdeweg eröffnet.

    Dass in diesem Zusammenhang vom gesamten Kaufpreis die Rede ist, ist natürlich völlig absurd.

  • Wenn die Rechtspflegerin an ihrer Ansicht festhält und keine Bereitschaft zur Zahlung einer "Gegenleistung" besteht, wird die Rechtspflegerin die Genehmigung verweigern. Hiergegen ist sodann der Beschwerdeweg eröffnet.

    Dass in diesem Zusammenhang vom gesamten Kaufpreis die Rede ist, ist natürlich völlig absurd.

    Nein, ist es nicht. Wenn ein Rückforderungsfall eintritt, dann steht d. Betreuten der gesamte Kaufpreis als Surrogat zu. Daher würde ich nur genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass im Ernstfall das Geld noch da ist.

    Ich meine aber, das das hier eine nicht erlaubte Rechtsberatung ist und nicht weiter auf die Frage eingegangen werden sollte.

  • Ist halt Verhandlungssache.
    Und ein Betreuer, der auch mal den Rechtsweg einschlägt wär auch mal schön.

    Aber vielleicht lässt sich ja sogar ein Betreutenwille ermitteln... .

  • Da beißt sich die Katze aber in den Schwanz: Wird genehmigt, tritt der Rückforderungsfall nicht ein und wird nicht genehmigt, wird auch nicht verkauft.

    Jein, natürlich ist es Sache des Ergänzungsbetreuer für die Erteilung der Löschungsbewilligung eine neue Vereinbarung zu treffen, wo festgelegt wird, wie der Erlös sichergestellt wird und unter welchen Bedingungen der Erlös an den Betreuten als Surrogat fällt, z.B. Verschuldung, Vorversterben etc (in Anlehnung an die Rückforderungsgründe im Schenkungsvertrag).

  • Ist halt Verhandlungssache.
    Und ein Betreuer, der auch mal den Rechtsweg einschlägt wär auch mal schön.

    Aber vielleicht lässt sich ja sogar ein Betreutenwille ermitteln... .

    Na den Betreutenwillen kennt man. Er wollte die Hand drauf so lange er lebt. Und der Betreuer/Beschenkter hat nun mal keinen Anspruch auf vorzeitige Löschung!

  • Da die Rückforderungsrechte meist im Zusammenhang mit den Leibgedingsrechten und der (Betriebs-)Übergabe getroffen werden, kann man wohl so pauschal von einem Ablehungswillen des Übergebers nicht ausgehen, er will vielmehr gefragt werden wenn dazu nicht mehr in der Urkunde steht, dann kann man dazu auch erst mal nicht mehr sagen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!