Anfechtung von ihm Rahmen eines früheren Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlungen

  • Ich habe hier eine für mich exotische Konstellation:

    Insolvenzverfahren wurde in 2009 eröffnet. Der Schuldner schloss in 2013 mit sämtlichen Gläubigern einen Vergleich und zahlte insgesamt 12.000,00 € aus seinem Vermögen, woraufhin die Gläubiger auf den Rest verzichteten und am 18.11.13 vorzeitig RSB erteilt wurde. Nunmehr liegen zwei neue Fremdanträge vor. Sämtliche Forderungen stammen aus 2013, sind also von der RSB nicht erfasst und Neuverbindlichkeiten. Auch die Gläubiger sind "neu" und waren im Altverfahren nicht beteiligt. Mein spontaner Gedanke: Kann ich gegenüber den Gläubigern des Verfahrens aus 2009 die im Rahmen des dortigen Vergleichs geleisteten Zahlungen gem. § 133 InsO anfechten? Das Geld stammte nachweisbar aus dem Vermögen des Schuldners. Die damaligen Gläubiger wurden aber durch die Zahlung nicht benachteiligt, weil sie eine Quote erhalten haben, die sie sonst wohl nicht bekommen hätten. Aber abzustellen ist doch wohl eher auf die "neuen" Gläubiger, oder?

    Einmal editiert, zuletzt von Reifenpanne (15. Mai 2014 um 19:47)

  • Schwierig, schwierig :gruebel:.


    Grundsätzlich lag damals wohl noch keine Gläubigerbenachteiligung vor. Dabei gehe ich jetzt mal davon aus, dass alle damaligen Gläubiger prozentual die gleiche Befriedigung erhielten. Also müsste man auf eine zukünftige Gläubigerbenachteiligung abstellen. Dies ist lt. Bundesgerichtshof ausreichend. Allerdings dürfte der Schuldner wohl kaum die Absicht gehabt haben, seine zukünftigen Gläubiger zu benachteiligen. Der hat sich doch damals bestimmt geschworen: Never ever!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aufgrund des damaligen Vergleichs, dürfte es egal sein, ob die damaligen Gläubiger gleichmäßig bedient worden sind. Dem Schwer wird es sein, dem Schuldner den Vorsatz nachzuweisen. Kenntnis vom Vorsatz wird noch kitzliger. Ok, alle Altgläubiger wussten um die ZU. Ich sehe da eine gewisse Analogie zu den gescheiterten Sanierungen. Allerdings hat ja die Sanierung zunächst funktioniert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn die Gläubigerbefriedigung damals ungleichmäßig erfolgte, könnte man schon dort ansetzen und von einer Gläubigerbenachteiligung reden. Inwieweit diese dann bekannt war bzw. man mit der Rechtsprechung zu den Sanierungsmaßnahmen argumentieren kann, kann ich nach dem Sachverhalt nicht beurteilen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn die Gläubigerbefriedigung damals ungleichmäßig erfolgte, könnte man schon dort ansetzen und von einer Gläubigerbenachteiligung reden. Inwieweit diese dann bekannt war bzw. man mit der Rechtsprechung zu den Sanierungsmaßnahmen argumentieren kann, kann ich nach dem Sachverhalt nicht beurteilen.

    Wenn der Vergleich im Rahmen der WVP abgeschlossen worden ist, sehe ich da keine Benachteiligung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zunächst zum Sachverhalt:
    Wenn ich das recht verstehe, sind die Forderungen der beiden Gläubiger nach dem 18.11.2013 entstanden.

    Nun zum Fall:
    Falls dieses Verständnis zutrifft, dann fehlt es nach hier im Senat vertretener Auffassung wohl am "Krisenzusammenhang" (Kausalität). Die eine Krise war mit der Zahlung an den letzten Gläubiger beendet, der Schuldner war saniert, das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben. Dann kommt es zu einer neuen Krise mit neuen Gläubigern. Die Zahlungen an die alten Gläubiger wären daher nicht innerhalb der neuen Krise angefallen, benachteiligen damit die Gläubiger der neuen Krise auch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Schonmal danke für das Feedback. Um den Sachverhalt noch etwas zu ergänzen. Sämtliche "alten" Gläubiger wurden in der Tat prozentual gleich befriedigt. Und hinsichtlich der Neuforderungen muss man differenzieren; Eine Forderung betrifft Zeiträume ab de, 1.7.13, also noch vor Erteilung der RSB im Altverfahren. Die andere Neuverbindlichkeit betrifft Forderungen ab dem 1.12.13 und somit Zeiträume nach der RSB.

  • Willst Du die Handlung des IV(1), dem Schuldner zuordnen, die er dann auch noch gläubigerbenachteiligend durchgeführt hat? Insoweit stellt die Insolvenzmasse (1) ja auch ein Sondervermögen dar, welches den Neugläubigern nicht zur Verfügung steht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass

    - es sich um ein IK-Verfahren handelt (wegen RSB)
    - der Schuldner direkt die Zahlungen verhandelt und bewirkt hat

    Wenn das zutreffend ist, dann dürfte eine Gläubigerbenachteiligung für den einen Gläubiger dessen Forderung vor der RSB entstanden ist, theoretisch möglich sein. Für die zweite Zahlung habe ich ja schon Bedenken angemeldet

    Wenn allerdings der IV gehandelt hat, dann gilt der Grundsatz, dass Handlungen des IV nicht anfechtbar sind. Wenn es sich um ein IN-Verfahren handelte, dann frage ich mich, wie der Schuldner die Zahlungen bewirkt hat, denn dessen freie Mittel hätten ja wohl Teil der Masse sein müssen, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Auch wenn ich den Schluss von RSB auf IK-Verfahren nicht nachvollziehe: Die Zweifel von AndreasH, wie der Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren "aus seinem Vermögen" Gläubiger befriedigt haben will, kamen mir auch. 12.000,00 € aus dem unpfändbaren Einkommen? Freigegebene Selbständigkeit? Das hört sich doch eher nach einem Insolvenzplan an.

    Bitte, Reifenpanne, nochmal nachlegen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • AndreasH: Also das "erledigte" Altverfahren war in der Tat ein IK Verfahren (das jetzige Antragsverfahren ist ein IN Verfahren). Der Schuldner hat in der Tat ohne Mitwirkung des Treuhänders mit sämtlichen Gläubigern verhandelt und Zahlungen geleistet. Im Altverfahren hatte sich der Schuldner dann selbständig gemacht, diese Tätigkeit wurde dann gem. § 35 Abs. 2 freigegeben.

    Wenn ich das nochmals so durchdenke, wird man das aufgrund der damaligen Freigabe der Selbständigkeit nicht anfechten können.

  • D.h. der Schuldner hat die Gläubiger aus den Mitteln befriedigt, die aus seiner freigegebenen Tätigkeit stammten. Dann stimme ich Deinem Schluss, dass hier eine Anfechtung eher nicht in Betracht kommt, zu (vorausgesetzt, er hat auch brav die vorgeschriebenen Zahlungen, d.h. die typischen jährlichen Erlöse, an den TH erbracht).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wertet man die Befriedigung im Altverfahren als eine Sanierung, bzw. -versuch, werten will, so könnte man die Entscheidung des BGH, IX ZR 176/08, heranziehen, wobei auch unterschiedliche Quoten im Rahmen eines Vergleichs möglich sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!