Anordnung der Rechnungslegung für einen zurückliegenden Zeitraum von 3 Jahren

  • Es ist auf mein Betreiben hin ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt worden, der Ungereimtheiten in der Vermögensführung untersuchen soll. Das ist in der Beschwerdeinstanz auch so gehalten worden. Nun stellt der Ergänzungsbetreuer den Antrag, unter Aufhebung der Befreiung von der Rechnungslegung (Betreuerin ist Tochter) zur Rechnungslegung unter Vorlage einer lückenlosen sytematischen Darstellung der Zu- und Abflüsse aus dem Vermögen der Betreuten seit Anfang 2011 zu verpflichten.
    Wie mache ich das richtig? Relativ schlank? Nach was für Paragraphen? Hat da jemand mal ein Beschlussmuster oder kann mir damit auf die Sprünge helfen?
    Ich möchte mich nichts falsch, da die Gegenseite durch Anwalt vertreten ist und mit starker Gegenwehr gerechnet werden muss. Die wollen sich nicht in die Karten schauen lassen und die Niederlage in der Beschwerdeinstanz wurde auch nur mit viel Gezeter verkraftet.
    Vielen Dank! :confused:

  • Wenn man eine Anordnung nach § 1908 i II letzter Hs. BGB treffen will, dann in Beschluss- und beschwerdefähiger Form.
    Kommt drauf an, wann die Betreuung für die Tochter begann, damit das Rechnungsjahr bestimmt werden kann.

    Als forumSTAR-Anwender würde ich Formular 1476 dafür benutzen ;)und dort - wie gesagt - die Beschlussform auswählen.

  • Wenn man eine Anordnung nach § 1908 i II letzter Hs. BGB treffen will, dann in Beschluss- und beschwerdefähiger Form. Kommt drauf an, wann die Betreuung für die Tochter begann, damit das Rechnungsjahr bestimmt werden kann. Als forumSTAR-Anwender würde ich Formular 1476 dafür benutzen ;)und dort - wie gesagt - die Beschlussform auswählen.


    Ist schon interessant, was für Formulare woanders in ForumStar angeboten werden.


    Zur Sache:


    Ich halte ebenfalls einen Beschluss für erforderlich, denke aber, dass einer Entziehung der Befreiung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukfunft erfolgen kann.

    Würde meinen, dass wir das schon mal an anderer Stelle diskutiert hatten.

  • Frog: Ich halte ebenfalls einen Beschluss für erforderlich, denke aber, dass einer Entziehung der Befreiung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukfunft erfolgen kann.

    Nur mal so angedacht: Es muss doch möglich sein, wenn man die Befreiung für die Zukunft entzieht, die Abrechnung für den ganzen zurückliegenden Zeitraum zu verlangen, so wie bei Beendigung der Betreuung oder Betreuerwechsel.

  • Geht doch, uschi. Du musst nur den Betreuer tauschen und dann muss die bisherige Betreuerin Schlussrechnung legen.

    Die Ansage, sie hätte gar nix an Belegen hilft ihr keineswegs.

    Vielleicht kann man den ersten Gedanken aufnehmen und Ihr den Aufgabenkreis wegnehmen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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  • Der bestellte Betreuer ist ja nicht von der Rechnungslegung, sondern nur von der laufenden Rechnungslegung befreit. Wenn ich nun anordne, dass der bestellte Betreuer künftig laufend Rechnung zu legen hat, muss er zum ersten Termin Rechnung seit Übernahme der Betreuung legen. Hierauf sollte er bei der Bestellung hingewiesen worden sein (nur Befreiung von der laufenden Rechnungslegung). Die Aussage, er hätte keine Belege hilft ihm nix. Rechnung ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen §§ 1908i, 1840, 1841 BGB zu legen und da gehören Belege, sofern welche erteilt worden sind, dazu. Pflichtversäumnisse des bestellten Betreuers führen nicht dazu, dass ihm die Pflichten erlassen werden.:wechlach:Selbst die Entlassung aus dem Betreueramt würde nicht zum Erlass der Pflichten führen.:wechlach::wechlach::wechlach:

  • Der bestellte Betreuer ist ja nicht von der Rechnungslegung, sondern nur von der laufenden Rechnungslegung befreit. Wenn ich nun anordne, dass der bestellte Betreuer künftig laufend Rechnung zu legen hat, muss er zum ersten Termin Rechnung seit Übernahme der Betreuung legen.


    Für zwingend zutreffend halte ich diese Annahme nicht.

    Letztlich handelt es sich um die laufenden Rechnungslegungen der vergangenen Jahre, die er nach deiner Ansicht bei Aufhebung der Befreiuung jetzt offenbar nachholen muss. Von diesen war er aber doch gerade gesetzlich befreit.
    :gruebel:
    Meiner Auffassung nach, kann man ihm dieses gesetzliche Privileg nicht rückwirkend entziehen. Darauf läuft es jedoch hinaus, wenn du nach der Aufhebung der Befreiuung die laufenden Rechnungslegungen der längst vergangenen Betreuungsjahre forderst.


    Anders sieht es natürlich bei einem Betreuerwechsel aus, da es sich hier um eine für den ganzen Zeitraum der Betreuung zu erbringende Schlussrechnungslegung handelt.

  • Rechnungslegung für die Zukunft anordnen geht auf alle Fälle, Beschluss machen, fertig.

    Die Rechnungslegung für die Vergangenheit, würde ich über § 1839 BGB anordnen, dann muss erhalt in Form einer Abrechnung über die Führung seiner Betreuung betreffend Vermögenssorge Auskunft erteilen.

    Ich kenn das normalerweise umgekehrt, erst ordne ich RL an und verlange Auskunft und wenn nix kommt, dann muss der Ergänzungsbetreuer ran, am besten einen RA , der kann dann auch gleich Klagen, falls nötig.
    Der Ergänzungsbetreuer kann sich seine Infos und Zweitschriften von Belegen, etc. auch direkt von Dritten besorgen, im Rahmen des Aufgabenkreises.

  • Hallo,
    bin jetzt etwas verwirrt.

    Muss ich jetzt zum Richter und den Aufgabenkreis Vermögenssorge vom Hauptbetreuer entziehen lassen, damit ich dann rückwirkend für die letzten vier Jahre (in diesem Zeitraum haben die Finanzverschiebungen stattgefunden) eine Rechnungslegung bekommen kann?

    Der Betreuungsrichter hat jetzt den Ergänzungsbetreuer bestellt mit dem Aufgabenbereich: Vermögenssorge und die Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen. Reicht das nicht aus?
    Leider haben wir in lower saxony kein ForumStar. Unsere Software gibt so ein Formular irgendwie nicht her. Zumindest habe ich für diesen Fall nichts gefunden.

    Vom Ergänzungsbetreuer wurde nur die Rechnungslegung von 2010 an beantragt. Auch nur für diesen Zeitraum wurden die Unregelmäßigkeiten vom Obergericht in der Beschwerdeinstanz bestätigt.

  • Ah, schon wieder so eine "spezielle" Ergänzungsbetreuung :D wie in erst kürzlich besprochen.

    Sieht so aus als hätten aktuell grad zwei Betreuer die Vermögenssorge. Mit Einzelvertretung?

    Ich würde den Richter mal fragen, ob das so gewollt war, dass die Vermögenssorge noch nicht entzogen wurde oder, ob es übersehen wurde.

    Zur Abrechnung ist eigt. alles gesagt. Mach einfach den Beschluss und warte ab was passiert.


    Aber eigentlich wäre es Aufgabe des weiteren Betreuers/Ergänzungsbetreuers sich zu kümmern den SV zu ermitteln und ggf. Ansprüche geltend zu machen, desshalb wurde er ja bestellt.


  • Das sehe ich auch so.

    Sofern ein Ergänzungsbetreuer bestellt ist, würde ich hinsichtlich der Vergangenheit keine Rechnungslegung anfordern/anordnen (unabhängig davon, ob das überhaupt rechtlich möglich ist).

  • Hallo,
    nachdem nunmehr sehr zäh ein riesiger Leitz-Ordner eingereicht wurde, bekomme ich vom Ergänzungsbetreuer den freundlichen Hinweis,
    dass eine Prüfung der Unterlagen nicht möglich sei. Es handelt sich nicht um eine den Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechende
    Rechnungslegung. Es ist eine Übersendung lediglich von Belegen. Das kann ich jetzt ebenfalls bestätigen.
    Was nun? Die Hauptbetreuerin wohnt weit weg. Sie ist störrisch und nicht zur Mitwirkung zu bewegen. Was für Möglichkeiten habe ich noch, auf
    eine ordnungsgemäße Rechnungslegung hinzuwirken?

  • Was hat denn der Ergänzungsbetreuer mit der Rechnungslegung zu tun??
    Nur der Gegenbetreuer hat die Möglichkeit, die Rechnungslegung zu sichten.

    Zu Deiner Frage:
    Negativer Prüfvermerk. Prüfung ist nicht abschließend möglich. Folgende Mängel: A, B, C.
    Zwangsgeld bringt nix, weil die Unterlagen ja vorliegen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das Übliche? Zwangsgeld androhen und mit Entlassung drohen? Eine Belegsammlung entspricht nicht der erforderlichen Form, eine formgerechte RL kann daher mit ZG erfordert werden.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • "Was hat denn der Ergänzungsbetreuer mit der Rechnungslegung zu tun??
    Nur der Gegenbetreuer hat die Möglichkeit, die Rechnungslegung zu sichten."


    Das ist nicht so einfach.. Es wurde seinerzeit ein hiesiger Rechtsanwalt (war vor der Übernahme der Betreuung durch mich) mit der Klärung von Erbangelegenheiten beauftragt.
    Mutter der Betreuerin und der Betreuten ist 2006 gestorben. Die insgesamt fünf Kinder erben nach gesetzlicher Erbfolge. Einer der Miterben hatte erheblich Beträge aus dem Nachlass veruntreut. Ein Rechtsanwalt wurde beauftragt und eine entsprechende Klage wurde insoweit geführt... liegt aber schon Jahre zurück. Ob Erbauseinandersetzung erfolgt ist, war zum Zeitpunkt der Einsetzung des "Ergänzungsbetreuers" unklar. Meine Vorgängerin im Amt hat sich 2010 bereits nicht durch die diversen Schreiben und Anlagen der (Haupt-)betreuerin wühlen können und vermochte das nicht nachzuvollziehen. Auf eine Rechnungslegung wurde seinerzeit bewusst verzichtet. Seit dieser Zeit zieht sich die Angelegenheit wie ein Kaugummi.
    Die Rechnungslegung war insofern ein Wunsch des (weiteren) Betreuers, um sich überhaupt noch einen Überblick verschaffen zu können. Ich bin ziemlich verzweifelt und weiß nicht mehr, wie ich hier noch weiter vorgehen kann. Der Betreuer möchte halt den Geldfluss kontrollieren und kommt ohne eine Rechnungslegung nicht aus. Daraufhin hatte ich im letzten Jahr die Rechnungslegung angeordnet.

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