Geldvermächtnis an Minderjährige

  • Die Kinder des Erblassers sind Erbe lt. letzwilliger Verfügung geworden. Deren Kinder (also die Enkel des Erblassers) haben jeweils ein Vermächtnis über 50.000 € bzw. 100.000 € lt. Testament zugesprochen bekommen.

    Die Eltern der minderjährigen Vermächtnisnehmer (zwischen 5 und drei Jahre alt) müssen die Annahme des Vermächtnisses erklären, oder? Die Vermächtnisgeber sind jeweils die Eltern der Vermächtnisnehmer.

    Muss ich das genehmigen oder muss ich einen Ergänzungspfleger bestellen?

  • Die Annahme des Vermächtnisses § 2180 BGB bedarf keiner Genehmigung .
    Der § 1822 Nr. 2 BGB ( hier über § 1643 II ) spricht nur von der Ausschlagung.
    Ein Vertretungsausschluss besteht auch nicht , da nach §§ 1629 II , 1795 I BGB es sich um den klassischen Fall der Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.

    Die Antwort heißt also : Weder noch !

  • Man könnte sich natürlich in einem solchen Fall durchaus nachweisen lassen, dass das Vermächtnis erfüllt wurde, z.B. durch Angabe und Vorlage entsprechender Geldanlagen.
    Es besteht ja schließlich die Möglichkeit, dass das Vermächtnis nicht erfüllt wird und die Vermächtnisnehmer es dann geltend machen müssten. Das geht hier zwar auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit, aber das Geld könnte ja bis dahin durchgebracht worden sein. Ist ja eine ordentlich Summe.

  • Ein Vertretungsausschluss besteht auch nicht , da nach §§ 1629 II , 1795 I BGB es sich um den klassischen Fall der Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.


    Im Ergebnis richtig, allerdings ist § 1795 I BGB nicht einschlägig - der Vollzug des Vermächtnisses ist keine Erfüllung einer Verpflichtung der Kinder, sondern die Erfüllung einer Verpflichtung der Erben.

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  • Hier geht es doch weniger um das dingliche Rechtsgeschäft der Erfüllung, dass also die Eltern als Erben das Geld rüberschieben.
    Hier geht es um die Frage, dass in der Regel ein Vermächtnisnehmer an den Erben herantreten und ihm sagen muss "Hey, ich will jetzt mein Geld, reiche es mal rüber". Um von der Überwachung d.d. VM-nehmer gegenüber dem Erben (hier Kinder gegen die eigenen Eltern) dürften die Eltern wohl - mindestens auf Grund eines möglichen Interessengegensatzes nach § 1796 BGB (der eine hat das Geld was man in der Regel auch gerne hat, der andere will es aber haben) ausgeschlossen sein. Zumindest muss von Amts wegen geprüft werden, ob für die Durchsetzung des Anspruchs ggf. ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden muss - und dies allein ist Rechtsgrundlage genug, um bei den Eltern mal anzuklopfen, wie die Erfüllung des Vermächtnisses denn nun vorangekommen ist.
    Das kann man ja alles noch im Rahmen des Verfahrens über die Erklärungen nach § 1640 BGB tun, bevor man dann zu § 1666 BGB übergeht, wenn etwa keine oder keine zufriedenstellenden Antworten kommen.

  • Oha !
    Diesen Gedankengang muss ich mir erst mal näher reinziehen.
    Allerdings wird man dabei berücksichtigen müssen , dass es sich bei § 1796 BGB um eine Kann-Bestimmung handelt.

  • Nochmal in Kurzform: Es geht hier um die Entscheidung des Kindes, ob der Vermächtnisanspruch gegenüber den Erben (= Eltern) jetzt durchgesetzt wird. Und da dürfte doch kein Zweifel an einem Interessengegensatz bestehen. Man muss das dann natürlich nicht näher verfolgen, wenn das Geld schon geflossen ist - das sollte man den Eltern auf geeignete Weise zu verstehen geben.

  • Ich vermag die vorliegende Diskussion nicht ganz nachzuvollziehen.

    Die Annahme eines Vermächtnisses bedarf - wie die Annahme einer Erbschaft - keiner Genehmigung. Das ist nichts Neues.

    Die Tatbestände der §§ 181 und 1795 BGB greifen nicht, wenn es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, und zwar ganz gleich, wer Gläubiger oder Schuldner dieser Verbindlichkeit ist. Auch das ist nichts Neues.

    Es geht also nur darum, ob das Vermächtnis erfüllt wurde. Die Eltern sind demnach aufzufordern, die Vermächtniserfüllung nachzuweisen (z. B. durch Nachweis der entsprechenden Geldanlage auf den Namen des Kindes). Wird dieser Nachweis geführt, ist nichts Weiteres mehr veranlasst. Auch das ist nichts Neues.

  • Es geht also nur darum, ob das Vermächtnis erfüllt wurde. Die Eltern sind demnach aufzufordern, die Vermächtniserfüllung nachzuweisen (z. B. durch Nachweis der entsprechenden Geldanlage auf den Namen des Kindes). Wird dieser Nachweis geführt, ist nichts Weiteres mehr veranlasst. Auch das ist nichts Neues.

    Und da stellt sich für mich die Frage nach dem Verfahrensgegenstand hierfür.
    Noch in dem § 1640 er Verfahren ?

  • Es geht also nur darum, ob das Vermächtnis erfüllt wurde. Die Eltern sind demnach aufzufordern, die Vermächtniserfüllung nachzuweisen (z. B. durch Nachweis der entsprechenden Geldanlage auf den Namen des Kindes). Wird dieser Nachweis geführt, ist nichts Weiteres mehr veranlasst. Auch das ist nichts Neues.

    Ja eben, es ging aber doch darum, dass Steinkauz hierfür die Rechtsgrundlage wissen wollte.
    Und dass nichts mehr zu veranlassen ist, wenn das Vermächtnis erfüllt wurde, versteht sich ja von selbst.

    Im Übrigen würde ich die Aufforderung zur Nachweisführung noch in der 1640-er Akte rausgeben. Nur wenn es Grund für weitere Maßnahmen gibt, wird dann ein neues Verfahren angelegt (1666, ggf. Pflegerbestellung bzw. zum Vertretungsentzug nach 1796).

  • Es geht also nur darum, ob das Vermächtnis erfüllt wurde. Die Eltern sind demnach aufzufordern, die Vermächtniserfüllung nachzuweisen (z. B. durch Nachweis der entsprechenden Geldanlage auf den Namen des Kindes). Wird dieser Nachweis geführt, ist nichts Weiteres mehr veranlasst. Auch das ist nichts Neues.


    Im Übrigen würde ich die Aufforderung zur Nachweisführung noch in der 1640-er Akte rausgeben.

    Ich frage mich allerdings , was für einen Sinn dann gehemmte Verjährungsfristen während der Minderjährigkeit machen, wenn das Familiengericht dann sowohl im einen wie im andern Fall automatisch tätig wird.

  • Ich frage mich allerdings , was für einen Sinn dann gehemmte Verjährungsfristen während der Minderjährigkeit machen, wenn das Familiengericht dann sowohl im einen wie im andern Fall automatisch tätig wird.


    Sachsen ist halt nicht überall.

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  • Ich mache es ja auch nur in Ausnahmefällen, und dass jemand in Sachsen ein Vermächtnis über 100.000 € erhält, ist schon ein solcher Ausnahmefall, fast schon unvorstellbar. Und eben deswegen veranlasse ich in 99% der Fälle auch nichts, wie auch bei Pflichtteilsforderungen der Kinder gegen einen Elternteil.
    Und was die Hemmung der Verjährung angeht: Es ist ja schön, wenn ein heute 2-jähriges Kind in 16 Jahren seinen Anspruch über 100.000 € noch geltend machen kann, aber in dieser Zeit fließt auch viel Wasser die Elbe runter, da nutzt der ganze Anspruch nicht mehr viel, wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist. Dann kommt vielleicht das Kind auf die Idee, warum das Gericht damals überhaupt nichts gemacht hat ....

    Macht allerdings für mich eh keinen Sinn, darüber länger zu diskutieren, da es hier (und das noch in ländlicher Gegend) ohnehin kaum vorkommt. Ist wohl interessanter für die Kollegen in München oder Hamburg und Umgebung.:)

  • Es geht also nur darum, ob das Vermächtnis erfüllt wurde. Die Eltern sind demnach aufzufordern, die Vermächtniserfüllung nachzuweisen (z. B. durch Nachweis der entsprechenden Geldanlage auf den Namen des Kindes). Wird dieser Nachweis geführt, ist nichts Weiteres mehr veranlasst. Auch das ist nichts Neues.


    Im Übrigen würde ich die Aufforderung zur Nachweisführung noch in der 1640-er Akte rausgeben.

    Ich frage mich allerdings , was für einen Sinn dann gehemmte Verjährungsfristen während der Minderjährigkeit machen, wenn das Familiengericht dann sowohl im einen wie im andern Fall automatisch tätig wird.

    Es soll ja auch Ansprüche zwischen Eltern und Kindern geben, von welchen das Familiengericht keine Kenntnis erhält.

    Dass Vermächtnisse mangels anderweitiger Erblasseranordnung sofort zu erfüllen sind, steht außer Frage und deshalb gibt es schlichtweg keinen Grund, mit deren Erfüllung bis zur Volljährigkeit des Kindes zuzuwarten.

  • dass jemand in Sachsen ein Vermächtnis über 100.000 € erhält, ist schon ein solcher Ausnahmefall, fast schon unvorstellbar.


    Willkommen im Club :oops:
    ...und wenn es doch mal vorkommt, ist der Erfüllung meist kein Problem, da das Erbe dann oft über dem Freibetrag der Erben liegt und die Erben wegen der Steuer den Zahlungsnachweis eh' brauchen.

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  • Ich vermag die vorliegende Diskussion nicht ganz nachzuvollziehen.

    Die Annahme eines Vermächtnisses bedarf - wie die Annahme einer Erbschaft - keiner Genehmigung. Das ist nichts Neues.

    Die Tatbestände der §§ 181 und 1795 BGB greifen nicht, wenn es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, und zwar ganz gleich, wer Gläubiger oder Schuldner dieser Verbindlichkeit ist. Auch das ist nichts Neues.


    So habe ich dies allerdings noch nicht gesehen und frage mich auch, ob dies mit dem Schutzzweck der Norm in Einklang zu bringen ist.

    Bislang ging ich davon aus, dass der Mündel Gläubiger der Verbindlichkeit sein muss, weil es ihm dann nicht schadet, wenn der Vormund (obwohl eigentlich ausgeschlossen nach § 1795 Ziff. 1 BGB) diese doch erfüllt.

    Wenn man allerdings den hier diskutierten Fall andersherum betrachtet (Kind = Erbe und Eltern Vermächtsnisnehmer), dürften sich also die Eltern problemlos den Vermächtnisgegenstand selbst übereignen (auch wenn das Vermächtnis vielleicht wegen unklarer Testamentsbestimmungen strittig ist)? :gruebel: Ohne dass das Familiengericht überhaupt Kenntnis davon erhält bzw. fürsorgend tätig werden kann?

  • Ist ganz unstreitig, vgl. etwa Palandt/Ellenberger § 181 Rn. 22.

    Im Übrigen ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn die Verbindlichkeit vollwirksam, fällig und nicht einredebehaftet ist. Zudem ist nur "glatte" Erfüllung zulässig (also keine Leistung erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt).

    Bei Testamentsauslegungsfragen ist die dingliche Erfüllungshandlung somit nur wirksam, wenn die Testamentsauslegung der Eltern objektiv zutrifft.

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