§ 120 a II ZPO iVm 124 ZPO

  • Folgender Fall:

    Klage, PKH wird vollumfänglich bewilligt.

    Im Termin einigen sich Kläger und Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 2.500,00 brutto. Die Abfindung ist nach der Rechtsprechung des BAGs nicht heranzuziehen, da unter 5.200,00 netto.

    Ich frage mich jedoch, ob diese Abfindung gem. § 120 a II ZPO mitzuteilen ist und ob die Nichtmitteilung der Zahlung zu einer Aufhebung der PKH gem. § 124 ZPO führt ?

    Dass ein Anspruch auf diese Zahlung besteht, ist unstreitig aus der Akte ersichtlich. Und was ist mit unverzüglich ?

  • Mir stellen sich zwei Fragen: Ist die Zahlung überhaupt schon erfolgt? Wenn ich Dich richtig verstehe, muss der Antragsteller die Zahlung nicht "einsetzen"? Ist es dann nicht falsch verstandener Formalismus, an die fehlende Mitteilung negative Folgen zu knüpfen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Frage ist, ob die Zahlung schon erfolgt ist.

    Naja, das Gesetz hat nun den Formalismus aufgestellt, über den ich nicht wirklich glücklich bin.

  • Tja, der Anspruch als solcher ist aktenkundig, ob der Anspruch wirklich realisiert wird, weiß ich ja nicht.

    Eigentlich müsste sich das Problem ja bei fast allen gewonnen Verfahren, nicht nur bei mir stellen ? :confused:

  • Wenn die Abfindung nicht heranzuziehen ist, ist die Zahlung dann überhaupt eine wesentliche Veränderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse? Mit anderen Worten - ich würde die Mitteilungspflicht bestreiten.

  • Wenn die Abfindung nicht heranzuziehen ist, ist die Zahlung dann überhaupt eine wesentliche Veränderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse? Mit anderen Worten - ich würde die Mitteilungspflicht bestreiten.

    :daumenrau Fraglich ist, ob eine aktenkundige wesentliche Verbesserung einer Mitteilung bedarf. Hat das Gericht da keine anderen Möglichkeiten bzw. dürfen diese in dem Verfahren nicht als bekannt vorausgesetzt werden?

    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (19. Mai 2014 um 16:38)

  • Ich würde aus § 120a Abs. III schließen, dass eine Mitteilungspflicht nicht besteht. Danach soll ja das Gericht "von Amts wegen" nach Abschluss des Verfahrens bereits prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung zur PKH veranlasst ist.
    Ich würde daher Abs. III als Einschränkung der Mitteilungspflicht des Abs. II sehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • So oder so sehe ich es nicht als gerechtfertigt an, an die (unterlassene) Mitteilung einer nicht einzusetzenden Zahlung für die PKH-Partei negative Folgen zu knüpfen.

    Ich stimme Adora Belle zu.


    :dito:

  • Danke für die Meinungen.

    Ich stelle nur mal so die ketzerische Frage: Darf die Partei beurteilen, ob es wesentlich ist (und nicht mitteilen), oder liegt es in der Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen, ob die mitgeteilte Änderung wesentlich ist ? Denn dann wären die Änderungen mitzuteilen mit den Folgen bei Nichtmitteilung..

    Je länger ich mir die neuen Regelungen angucke, desto schlechter gemacht finde ich die..

  • Ich stimme den beiden letzten Postings zu - einmal AndreasH und dann - wie kann es anders sein bei den Neuerungen der letzten Jahre: Auch diese Regelung ist mal wieder Plünnen. :daumenrun

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