Kleine Verständnisfrage:
§ 196 InsO sagt, dass IV nach Verwertung der Masse und mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung vornehmen darf.
Die Zustimmung zur Schlussverteilung liegt mir vom Gericht nun vor. Der Termin zum Schlusstermin ist in ca. 2 Monaten.
Darf ich die IV Vergütung bereits aus der Insolvenzmasse entnehmen und die Verteilung durchführen oder muss ich erst auf das Ende des Schlusstermins warten?
Laut § 196 InsO darf ich mit Zustimmung zur Schlussverteilung des Gerichts loslegen. Andererseits aber geht ja aus dem § 197 InsO hervor, dass die Vergütungsrechnung des IV noch erörtert wird und Einwände gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden können. Sagen wir mal es wird ein Einwand erhoben hinsichtlich des Schlussverzeichnisses. Das Problem wäre ja dann, dass bereits die Schlussverteilung aufgrund des „fehlerhaften“ Schlussverzeichnisses erfolgt wäre vor dem Schlusstermin.
Schlusstermin / Schlussverteilung
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fresh -
20. Mai 2014 um 09:40
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Es wird die Schlussrechnung erörtert, nicht der Vergütungsantrag.
Der Verwalter kann die Vergütung sofort nach dem er den Beschluss in Händen hält, die Vergütung entnehmen oder auch warten, bis Rechtskraft eingetreten ist, um § 717 ZPO zu begegnen.
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Es wird die Schlussrechnung erörtert, nicht der Vergütungsantrag.
Der Verwalter kann die Vergütung sofort nach dem er den Beschluss in Händen hält, die Vergütung entnehmen oder auch warten, bis Rechtskraft eingetreten ist, um § 717 ZPO zu begegnen.
Du meinst wohl den Vergütungsbeschluss, was anderes ist ja der Beschluss über die Genehmigung der Schlussverteilung.
Ab wann darf ich auch die Ausschüttungen an die Gläubiger vornehmen?
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yeaph, Vergütungsbeschluss.
Verteilung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 197 InsO iVm § 194 III InsO.
Ist den die Vorsteuer aus der Vergütung schon realisiert?
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yeaph, Vergütungsbeschluss.
Verteilung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 197 InsO iVm § 194 III InsO.
Ist den die Vorsteuer aus der Vergütung schon realisiert?
Nein ist noch nicht realisiert, wieso fragst du konkret danach?
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Ich meine ja, dass die Schlussverteilung so oder so erst nach Abhaltung des Schlusstermins erfolgen kann. Schon wegen § 197 I Ziffer 2 InsO (Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erst im Schlusstermin).
Vergütung darf nach Festsetzung entnommen werden. -
yeaph, Vergütungsbeschluss.
Verteilung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 197 InsO iVm § 194 III InsO.
Ist den die Vorsteuer aus der Vergütung schon realisiert?
Nein ist noch nicht realisiert, wieso fragst du konkret danach?
Weil man erst dann die Schlussverteilung vollziehen sollte, wenn die Vorsteuer realisiert worden ist.
Alles andere ist eine ABM. -
Wie Mosser.
Hier nach Ablauf der gesetzten Schlussprüfungsfrist:
> Vergütungsbeschluss +
> RSB-Ankündigung +
> Schluss-KRAlles an TH, mit der Bitte um Vergütungsentnahme, GK-Berichtigung und Vollzug der Schlussverteilung, damit Aufhebung erfolgen kann.
Vollzug der Schlussverteilung vor Ablauf Schlussprüfungsfrist und damit dem "Festklopfen" des SV als Verteilungsgrundlage macht imo keinen Sinn.
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mal wieder Gerichte, die die Verwaltervergütung schon vor dem Schlusstermin festsetzen. Oh, je, die dauernden Anfragen von Verwaltern, warum wir das nicht auch so machen, gibt es mit HInweis auf 103 GG (boah so ne sachen gibts) nicht mehr.
Wie nach guter alter KO-Tradition (für die jüngeren: nix Boxkampf, sondern Konkursordnung) wird bei uns im Schlusstermin die GLV zur Vergütung angehört. Aber das machen die GErichte ja völlig unterschiedlich, demnächst noch mit Eröffnung gleich Schlusstermin bestimmen und gut ist......
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