rechtliches Gehör, KFB erlassen, KFA nicht zugestellt

  • Hallo zusammen.

    Folgendes Problem:
    vorliegend ging es um eine Festsetzung von 20,00 € einer Behörde. Wir stellen den KFA immer zusammen mit dem KFB zu, da die Forderung nie streitig ist. Nun wurde aber vergessen bei der Zustellung des KFBs auch der KFA zuzustellen, so dass rechtliches Gehört nicht gewährt wurde. Der Anwalt hat nunmehr Erinnerung eingelegt.

    Ist es möglich den KFA nachträglich zuzustellen? Wie würdet ihr verfahren?

    Danke :):daumenrau

  • Ich höre immer vorher an, insofern habe ich da keine Probleme.

    Hier würde ich nix mehr machen. Sollte der Unterlegene nicht einverstanden sein, kann er das im Wege der Erinnerung rügen. Aber bei 20,00 würde ich mir da keinen Kopp machen.

  • Na ja; nix machen geht auch nicht.
    Irgendwas muss ja mit der Erinnerung passieren.
    Dazu gehört u.a. ,die Anhörung zum KFA im jetzigen Rechtsmittelverfahren nachzuholen.

  • Den KFA kannst du auch jetzt noch zustellen. Ich würde dies mit Bitte tun die Erinnerung zurück zu nehmen, sofern keine weiteren Einwände gegen die Festsetzung erhoben werden...

  • Zustellen musst du den KfA nicht - einfache Post genügt. Ansonsten wie DH. Ich würde auch erst mal warten, ob die Erinnerung wieder zurück genommen wird und sie mal noch nicht an die Gegenseite schicken.

  • Ops, hatte das mit der Erinnerung überlesen...

    Dann würde ich das Ding rausschicken und anfragen, ob die Erinnerung zurückgenommen wird, ansonsten entscheiden.

  • wie die Vorposter. Das rechtliche Gehör kann im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Ich schreibe dann immer noch, ob die Erinnerung binnen einer Frist zurückgenommen wird, da bei fruchtlosem Fristablauf dieser nicht abgeholfen wird und dem Richter vorgelegt wird, wodurch Kosten entstehen können.

  • es gibt eine Entscheidung des LG Hamburg, dass bei einfachem,klaren Sachverhalt (hier VU mit Verfahrensgebühr und Anrechnung, 0,5 Terminsgebühr) es ausreichend ist, dass der Antrag zusammen mit der Entscheidung zugestellt wird, das Rechtsmittel bleibt dem Gegner ja erhalten.

  • Gut, ich werde dann den KFA einfach zustellen m.d.B. die Erinnerung zurückzunehmen. Es geht hier ausschließlich um Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG i.V.m. §§ 162 Abs. 2 S. 3 VwGO, also die 20,00 € die der Behörde eh zustehen. Der Anwalt wollte wohl einfach aus Prinzip meckern, statt einfach zu erklären, dass der KFA nicht dabei war und dieser noch übersandt werden muss. Wer keine Arbeit hat macht sich wohl welche....

    Danke Euch!!!

  • es gibt eine Entscheidung des LG Hamburg, dass bei einfachem,klaren Sachverhalt (hier VU mit Verfahrensgebühr und Anrechnung, 0,5 Terminsgebühr) es ausreichend ist, dass der Antrag zusammen mit der Entscheidung zugestellt wird, das Rechtsmittel bleibt dem Gegner ja erhalten.


    Auf derartige Entscheidungen - es gibt mehrere davon - berufe ich mich auch immer. Leider hat mein OLG diese Ansicht in die Ecke gepfeffert und besteht auch bei einfachsten Sachen (z. B. GK-Ausgleichung) auf Anhörung, was für mich eine Förmelei und Prinzipienreiterei ist, da der Gegner nicht mal weiß,was der Kläger an Vorschüssen gezahlt hat. Gleiches gilt für einfachste VU-Sachen, bei denen sich die Beklagtenseite gar nicht erst am Verfahren beteiligt. Auf jeden Fall kann die Anhörung nachgeholt werden. Ich verfahre dann wie P.

  • es gibt eine Entscheidung des LG Hamburg, dass bei einfachem,klaren Sachverhalt (hier VU mit Verfahrensgebühr und Anrechnung, 0,5 Terminsgebühr) es ausreichend ist, dass der Antrag zusammen mit der Entscheidung zugestellt wird, das Rechtsmittel bleibt dem Gegner ja erhalten.

    Wo wurde die Entscheidung veröffentlicht?

  • es gibt eine Entscheidung des LG Hamburg, dass bei einfachem,klaren Sachverhalt (hier VU mit Verfahrensgebühr und Anrechnung, 0,5 Terminsgebühr) es ausreichend ist, dass der Antrag zusammen mit der Entscheidung zugestellt wird, das Rechtsmittel bleibt dem Gegner ja erhalten.


    Das OLG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass in jedem Fall vorher anzuhören ist, die Anhörung im RM-Verfahren aber nachgeholt werden kann.
    Aus den Leitsätzen:
    [FONT='DejaVuSansCondensed]2. Es entspricht einerweit verbreiteten Praxis und den Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO, wenn imRahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu dessen Vereinfachung derKostenfestsetzungsbeschluss sofort erlassen wird und dem Antragsgegner mit demBeschluss Kostenrechnung und Kostenfestsetzungsantrag mit übersandt werden.Allerdings dürfte dies auch in einfachen Fällen dem rechtsstaatlichen Gebot desrechtlichen Gehörs zuwiderlaufen.(Rn.6)[/FONT]
    [FONT='DejaVuSansCondensed] 3. Der Mangel des rechtlichen Gehörs kann durch nachträglicheGehörsgewährung im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Nachholung desrechtlichen Gehörs entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen (vergleiche BVerfG,24. Februar 2009, 1 BvR 188/09, NVwZ 2009, 580).(Rn.7)[/FONT]

  • Es ist sogar ne Entscheidung von HansOLG: Beschluss vom 21.02.2002 in 8 W 41/02, bestätigt am 27.12.2011 in 8 W 96/11, beides m.W. unveröffentlicht.

  • Die Anhörung der Gegenseite auf einen KfA ist zunächst keine Verfahrensvoraussetzung. Andererseits sind fehlende Einwendungen bei der Vorabanhörung nicht geeignet, den KfB als "rechtmäßig" zu erlassen. Vielmehr ist nur der KfB Angriffsgrundlage für ein RM, nicht das Verfahren selbst. Natürlich ist es zwingend, wenn auf eine Vorabanhörung verzichtet wird (was manchmal sinnvoll ist), den KfB zusammen mit einer Abschrift des KfA zuzustellen. Beide Verfahrensmöglichkeiten hindern ein RM nicht. Deshalb führt die fehlende Anhörung nicht zur Unwirksamkeit des KfB.

  • Hallo,

    wie schon gesagt kann das "rechtliche Gehör" im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BVerfG NJW 1956, 1026; OLG Düsseldorf NJOZ 2012, 2017).

    Da die Beschwerde nach der nachgeholten Anhörung unbegründet ist, ist der Erinnerung nicht abzuhelfen und diese dem Richter vorzulegen. Dieser wird die Erinnerung zurückweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegen (!).

    M.E. ein ungerechtes Ergebnis, aber was solls. ;)

    Gruß
    Peter

  • Es wurde ja aber schon genügend zum Ausdruck gebracht, dass man dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Rücknahme des Rechtsmittels geben sollte.
    Sinnvoll in dem Zusammenhang wäre natürlich , die Erinnerung dem Gegner des Beschwerdeführers noch nicht zukommen zu lassen und bei Rücknahme erst recht nicht.:)

  • Entschuldigung,

    aber wenn ich das recht verstehe, ist ein Teil der Poster hier der Meinung, dass rechtliches Gehör wirksam dadurch gewährt werden kann, dass man zusammen mit der Entscheidung (KFB) den Antrag (KFA) zustellt. Begründet wird das damit, dass ja das rechtliche Gehör auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann.

    Verstehe ich das richtig, dass gegen den elementarsten aller Rechtsgrundsätze ("audiatur et altera pars" - höre auch die andere Seite) bewusst deswegen verstoßen wird, weil ja eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren den - unstreitig bis dahin vorliegenden - Verfahrensfehler heilt?

    Ich sehe schon ein, dass eine Anhörung gerade in Bagatellsachen lästig sein kann. Aber zum Selbstverständnis der Justiz passt dies m.E. trotzdem nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Eben die abgehobene Sicht eines OLG-Richters, so ja auch schon P. über "sein" OLG.

  • ...aber wenn ich das recht verstehe, ist ein Teil der Poster hier der Meinung, dass rechtliches Gehör wirksam dadurch gewährt werden kann, dass man zusammen mit der Entscheidung (KFB) den Antrag (KFA) zustellt. Begründet wird das damit, dass ja das rechtliche Gehör auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann.


    Wir sind dieser Meinung, weil es dazu obergerichtliche Rechtsprechung gibt - allerdings finde ich die hier genannte Begründung etwas flapsig. ;)
    Die vorherige Anhörung kann unterbleiben, wenn das Verfahren einfach war und der KfA ganz klar, korrekt und nicht angreifbar ist. Und natürlich nur, wenn wir Festgebühren haben. In dem Fall muss aber der KfA unbedingt mit dem Beschluss mitgeschickt werden, dann genügt das rechtliche Gehör zu diesem Zeitpunkt. Gemeint sind damit einfache und kurze Verfahren, wie z.B. Klage, die Gegenseite erwidert nichts dann Erlass eines VU. Wenn die Gebührenhöhe stimmt, was soll da streitig sein? Sobald es irgend einen nur geringen Anlass zum Meckern geben könnte, geht das natürlich nicht mehr - z.B. bei Quoten (selbst wenn beide Seiten das Gleiche beantragen) oder wenn Fahrtkosten dabei sind oder sonst was, muss schon vorher ordentlich angehört werden.

  • Wir sind dieser Meinung, weil es dazu obergerichtliche Rechtsprechung gibt - allerdings finde ich die hier genannte Begründung etwas flapsig. ;)
    Die vorherige Anhörung kann unterbleiben, wenn das Verfahren einfach war und der KfA ganz klar, korrekt und nicht angreifbar ist. Und natürlich nur, wenn wir Festgebühren haben. In dem Fall muss aber der KfA unbedingt mit dem Beschluss mitgeschickt werden, dann genügt das rechtliche Gehör zu diesem Zeitpunkt. Gemeint sind damit einfache und kurze Verfahren, wie z.B. Klage, die Gegenseite erwidert nichts dann Erlass eines VU. Wenn die Gebührenhöhe stimmt, was soll da streitig sein? Sobald es irgend einen nur geringen Anlass zum Meckern geben könnte, geht das natürlich nicht mehr - z.B. bei Quoten (selbst wenn beide Seiten das Gleiche beantragen) oder wenn Fahrtkosten dabei sind oder sonst was, muss schon vorher ordentlich angehört werden.

    Danke beldel,

    jetzt habe ich wenigstens eine Vorstellung davon, um welche Fälle es gehen soll. Ich bin nach wie vor nicht davon überzeugt, dass diese Verfahrensweise irgendetwas mit "rechtlichem Gehör" zu tun hat, denn das setzt m.E. zwingend (!)Gehör vor der Entscheidung voraus, während hier ein "wir schießen und fragen gleichzeitig" praktiziert wird. Aber bei den dargestellten Fällen ist wenigstens die praktische Auswirkung dieser Verfahrensweise marginal, so dass das Argument der praktischen Abwicklung möglicherweise über die theoretischen Klippen ein wenig hinweghilft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Und nun noch folgender Nachtrag:
    Das BVerfG (NJW 1956, 1026) sagt bei genauer Lektüre nicht, dass eine solche Verfahrensweise in Ordnung ist. Es stellt vielmehr fest, dass der ursprünglich klar vorliegende Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch eine Anhörung im Rechtsmittelzug beseitigt worden ist, so dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde deswegen nicht begründet ist. Diese Entscheidung dafür in Anspruch zu nehmen, dass die genannte Vorgehensweise obergerichtlich gedeckt sei, ist m.E. schon ziemlich mutig. Auch das OLG Düsseldorf spricht in NJOZ 2012, 2017 davon, dass es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sein dürfte, auch wenn es diese Verfahrensweise grundsätzlich von der ZPO für gedeckt hält. Wer im Widerstreit zwischen ZPO und GG die Oberhand behält, sollte ja unstreitig sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (21. Mai 2014 um 18:25) aus folgendem Grund: Nachtrag nach Lektüre der Fundstellen

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