Die Anhörung der Gegenseite auf einen KfA ist zunächst keine Verfahrensvoraussetzung. Andererseits sind fehlende Einwendungen bei der Vorabanhörung nicht geeignet, den KfB als "rechtmäßig" zu erlassen. Vielmehr ist nur der KfB Angriffsgrundlage für ein RM, nicht das Verfahren selbst. Natürlich ist es zwingend, wenn auf eine Vorabanhörung verzichtet wird (was manchmal sinnvoll ist), den KfB zusammen mit einer Abschrift des KfA zuzustellen. Beide Verfahrensmöglichkeiten hindern ein RM nicht. Deshalb führt die fehlende Anhörung nicht zur Unwirksamkeit des KfB.
Und genau das sieht mein OLG - wie auch AndreasH - genau anders herum. Es geht mir auch gar nicht um das Ausschalten des im GG verankertern rechtlichen Gehörs. Sämtliche mir bekannte Rechtsprechung zur Gegenmeinung sagt sinngemäß ebenfalls, dass grundsätzlich immer anzuhören ist, was auch von mir befolgt wird. Lediglich, so weiter die Rechtsprechung, bei den "zweifelsfreien Fällen" kann eine Festsetzung ohne Anhörung in Verbindung mit der gleichzeitigen Zustellung der Antragsabschriften unbedenklich sein, eben z. B. bei Gerichtskostenausgleichungen (Kosten gegeinander aufgehoben) oder bei einfachsten VU-Fällen ohne Bekl.-Beteiligung. Selbst in diesen eher geringeren Fällen ist die Arbeits- und Zeitersparnis dann enorm und niemand erhebt Einwände, entweder weil es üblicherweise so gehandhabt wird und beide PB darüber Bescheid wissen und dies akzeptieren - oder weil die Bekl.-seite am Verfahren ohnehin kein Interesse hat. Solche Ausnahmefälle betrachte ich mit der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung NICHT als eklatanten Verstoß gegen das GG. Natürlich sind das wenige Ausnahmefälle. Jedoch ist es wirklich sinnfrei, aus Förmeleigründen hier anzuhören, wenn niemand dazu etwas sagen kann oder desinteressiert ist.
Ein bisschen spielt da auch Erfahrung mit und auch mir ist bekannt, dass obgleich sachlich völlig ungerechtfertigt, beim Kostensenat meines OLG eine Aufhebung wegen eines "schweren Verfahrensfehlers" droht, wenn sich jemand aus Prinzipienreiterei oder um Zeit zu gewinnen allein aus diesem Grunde beschwert. Überzeugender macht es die Sache deshalb nicht, wenn jegliche Argumente zur Sache fehlen. in Teilen der Rechtsprechung und Literatur lässt sich diese Verfahrensweise eben nur nicht verkaufen.
In meinen Fällen hat sich noch nie jemand beschwert...
Edith:
Oops, AndreasH war schneller... der letzte Satz des Vorpostings kann ich so akzeptieren, auch wenn ich das "Umschiffen" in den von mir genannten Fällen nicht so krass als "Austricksen des GG" sehen würde - eher: Das grundsätzliche Recht ist hier mangels Parteiinteresse oder aus sachlichen Gründen umschiffbar... beldel hat das gut erläutert.
Zugegeben, viel anders klingt das auch nicht...