§ 1835a BGB - wie berechnen?

  • Hallo,

    habe folgenden Fall:
    Vormund wurde am 21.9.99 für das vermögenslose Mündel verpflichtet.
    Am 27.04.11 wurde das erstes Mal die Pauschale nach § 1835a BGB beantragt und am selben Tag für den Zeitraum 1.4.10 bis 31.3.11 vom Kollegen ausgezahlt.
    Am 2.5.12 wurde die Pauschale für den Zeitraum 1.4.11 bis 31.3.12 ausbezahlt.
    Im Folgejahr wurde vergessen, die Pauschale geltend zu machen. Am 1.5.14 ist das Kind volljährig geworden.
    Nunmehr wird erneut die Pauschale beantragt.

    Welcher Betrag steht dem Vormund noch zu?

    Grundsätzlich ist die Vergütung nach § 1835a Abs. 2 BGB ja erstmals ein Jahr nach der Verpflichtung fällig. In den darauffolgenden Jahren wird die Pauschale dann jeweils am Datum der Bestellung fällig (MünchKomm/Wagenitz § 1835a BGB Rn. 7).
    M.E. hätte am 27.04.11 die Pauschale am 20.09.10 fällige Pauschale für den Zeitraum 21.9.09 bis 20.9.10 nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 1835a Abs. 4 BGB); die Pauschale für den Zeitraum 21.9.10 bis 20.9.11 hätte aber erst ab dem 20.9.11 beansprucht werden können.

    Fraglich ist aber, ob durch die zwei Beschlüsse jetzt die Vergütungszeiträume für mich bindend von jeweils 1.4 bis 31.3 festgelegt wurden? Dann wäre der Anspruch für den Zeitraum 1.4.12 bis 31.3.13 bereits erloschen (§ 1835a Abs. 4 BGB) und ich könnte nur noch für den Zeitraum 1.4.13 bis 31.3.14 und von 1.4.14 bis 1.5.14 erstatten.

    Würde ich aber die ursprünlichen Vergütungszeiträume unter Berücksichtigung des Verpflichtungszeitpunktes (jeweils 21.9. bis 20.9) nehmen, fragt sich, wie die vom Kollegen ausbezahlten Pauschalen anzurechnen bzw. zu berücksichtigen sind.:confused:

    Könnt ihr mein Problem lösen?

    Danke bereits jetzt!

    Gruß
    Peter

  • Ich geh zunächst mal davon aus , dass die Auszahlung der Pauschale durch Zahlbarmachung nach JVEG und nicht durch ( rechtskräftige ) Festsetzung erfolgt ist.
    Da hätte ja auch der Bezirksrevisor beteiligt werden müssen zur Erlangung der Rechtskraft.

    M.E. biste dann an die früheren Auszahlungen nur insoweit gebunden , als ich diese als "Vorschuss" betrachten würde.
    Will also ( auch ) heißen , auf den Verpflichtungstermin als Beginndatum abzustellen.

  • M. E. hat der frühere Vormund jetzt einen Anspruch für den Zeitraum 21.09.2013 (oder 22.09.) bis 01.05.2014.

    Das eigentliche Problem sind die früher ausgezahlten Entschädigungen. Beide hätten nciht gezahlt werden können, da der Anspruch (September - September) bereits erloschen war.

    Bei Festsetzungsbeschluß ist die Sache erledigt,

    Bei Auszahlung im Verwaltungswege muß prinzipiell zurückgefordert werden durch den Bezi. Ich habe aber auch schon öfter erlebt, daß darauf durch den Bezi verzichtet wurde. Zumindest bei der erstan Zahlung hätte das Gericht auf den korrekten Zeitraum hinweisen müssen und so für einen richtigen Antrag sorgen können (zeitmäßig gemeint).

    Ergo: aktuelle Entschädigung auszahlen, Akte an Bezi z KN

  • Hallo,

    danke erstmal für eure Antworten, Steinkauz und Assi. :daumenrau

    Zitat

    Ich geh zunächst mal davon aus , dass die Auszahlung der Pauschale durch Zahlbarmachung nach JVEG und nicht durch ( rechtskräftige ) Festsetzung erfolgt ist.
    Da hätte ja auch der Bezirksrevisor beteiligt werden müssen zur Erlangung der Rechtskraft.

    Die Festsetzung erfolgte im Beschlusswege, die auch dem Vormund bekanntgegeben wurde, nicht aber dem Bezirksrevisor.

    Zitat

    Bei Auszahlung im Verwaltungswege muß prinzipiell zurückgefordert werden durch den Bezi. Ich habe aber auch schon öfter erlebt, daß darauf durch den Bezi verzichtet wurde. Zumindest bei der erstan Zahlung hätte das Gericht auf den korrekten Zeitraum hinweisen müssen und so für einen richtigen Antrag sorgen können (zeitmäßig gemeint).

    Ergo: aktuelle Entschädigung auszahlen, Akte an Bezi z KN

    Also, die Vorlage an den Bezirksrevisor wäre mir jetzt nicht so recht, da es sich um eine Vertretungsakte handelt. :cool: Zur Not schreibe ich eben "Frau o.D."

    Gruß
    Peter

  • Also, die Vorlage an den Bezirksrevisor wäre mir jetzt nicht so recht, da es sich um eine Vertretungsakte handelt. :cool: Zur Not schreibe ich eben "Frau o.D."

    Gruß
    Peter

    Ich seh das auch so, dass der Fall einer Vertretung a.) weder bedarf noch b.) einer Vertretung würdig ist.;)

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