Hallo,
habe folgenden Fall:
Vormund wurde am 21.9.99 für das vermögenslose Mündel verpflichtet.
Am 27.04.11 wurde das erstes Mal die Pauschale nach § 1835a BGB beantragt und am selben Tag für den Zeitraum 1.4.10 bis 31.3.11 vom Kollegen ausgezahlt.
Am 2.5.12 wurde die Pauschale für den Zeitraum 1.4.11 bis 31.3.12 ausbezahlt.
Im Folgejahr wurde vergessen, die Pauschale geltend zu machen. Am 1.5.14 ist das Kind volljährig geworden.
Nunmehr wird erneut die Pauschale beantragt.
Welcher Betrag steht dem Vormund noch zu?
Grundsätzlich ist die Vergütung nach § 1835a Abs. 2 BGB ja erstmals ein Jahr nach der Verpflichtung fällig. In den darauffolgenden Jahren wird die Pauschale dann jeweils am Datum der Bestellung fällig (MünchKomm/Wagenitz § 1835a BGB Rn. 7).
M.E. hätte am 27.04.11 die Pauschale am 20.09.10 fällige Pauschale für den Zeitraum 21.9.09 bis 20.9.10 nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 1835a Abs. 4 BGB); die Pauschale für den Zeitraum 21.9.10 bis 20.9.11 hätte aber erst ab dem 20.9.11 beansprucht werden können.
Fraglich ist aber, ob durch die zwei Beschlüsse jetzt die Vergütungszeiträume für mich bindend von jeweils 1.4 bis 31.3 festgelegt wurden? Dann wäre der Anspruch für den Zeitraum 1.4.12 bis 31.3.13 bereits erloschen (§ 1835a Abs. 4 BGB) und ich könnte nur noch für den Zeitraum 1.4.13 bis 31.3.14 und von 1.4.14 bis 1.5.14 erstatten.
Würde ich aber die ursprünlichen Vergütungszeiträume unter Berücksichtigung des Verpflichtungszeitpunktes (jeweils 21.9. bis 20.9) nehmen, fragt sich, wie die vom Kollegen ausbezahlten Pauschalen anzurechnen bzw. zu berücksichtigen sind.
Könnt ihr mein Problem lösen?
Danke bereits jetzt!
Gruß
Peter