Ich zweifle, ob ich im richtigen Unterforum bin, denn das Problem stellt sich nicht IM Register, sondern INFOLGE des Registereintrags. Ich hoffe hier gleichwohl auf Euren Erfahrungsschatz im Gesellschaftsrecht:
Es geht um eine UG. Der Eintrag unter 4. lautet :
- Allgemeine Vertretungsregelung:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind merhere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
Einzelvertretungsberechtigt: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen:
Geschäftsführer A Ort , Geburtsdatum
Geschäftsführer B Ort, Geburtsdatum.
Mein Problem besteht nun darin, dass die allgemeine Vertretungsregelung nicht ausdrücklich eine besondere Vertretungsregelung vorbehält. Das ist mir neu, weil gewöhnlich dort der Vorbehalt einer anderen Regelung im Einzelfall eingetragen ist. Und natürlich will nun nur der eine Geschäftsführer handeln.
Das Fettgedruckte sind die amtlichen Überschriften. Dort heißt es zwar u.a. "besondere Vertretungsbefugnis". Reicht das schon zur Auslegung, dass die Satzung eine besondere Vertretungsregelung für die einzelnen Herren entgegen der allgemeinen Vertretungsregelung zulässt? Ich denke, nein. Mit Blick auf den Guten Glauben des Handelsregisters bin ich der Auffassung: Nur was nach dem Wortlaut der allgemeinen Regelung möglich ist, davon kann in der besonderen Regelung Gebrauch gemacht werden.
Liege ich da falsch?