Registereintrag widersprüchlich: Gemeinsame oder Einzelvertretung?

  • Ich zweifle, ob ich im richtigen Unterforum bin, denn das Problem stellt sich nicht IM Register, sondern INFOLGE des Registereintrags. Ich hoffe hier gleichwohl auf Euren Erfahrungsschatz im Gesellschaftsrecht:


    Es geht um eine UG. Der Eintrag unter 4. lautet :

    1. Allgemeine Vertretungsregelung:


    Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind merhere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

    b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
    Einzelvertretungsberechtigt: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen:
    Geschäftsführer A Ort , Geburtsdatum
    Geschäftsführer B Ort, Geburtsdatum.

    Mein Problem besteht nun darin, dass die allgemeine Vertretungsregelung nicht ausdrücklich eine besondere Vertretungsregelung vorbehält. Das ist mir neu, weil gewöhnlich dort der Vorbehalt einer anderen Regelung im Einzelfall eingetragen ist. Und natürlich will nun nur der eine Geschäftsführer handeln.

    Das Fettgedruckte sind die amtlichen Überschriften. Dort heißt es zwar u.a. "besondere Vertretungsbefugnis". Reicht das schon zur Auslegung, dass die Satzung eine besondere Vertretungsregelung für die einzelnen Herren entgegen der allgemeinen Vertretungsregelung zulässt? Ich denke, nein. Mit Blick auf den Guten Glauben des Handelsregisters bin ich der Auffassung: Nur was nach dem Wortlaut der allgemeinen Regelung möglich ist, davon kann in der besonderen Regelung Gebrauch gemacht werden.

    Liege ich da falsch?

  • Das die Gesellschafterversammlung einen GF auch mit Einzelvertretungsberechtigung bestellen kann (oder es sogar in der Satzung benannte GF mit Einzelvertretungsbefugnis gibt -Familiengesellschaft-) wird im Handelsregister Spalte 4a) nicht eingetragen. Es muss nur tatsächlich eine solche Öffnungsklausel (und dann ein entsprechender Ernennungsbeschluss) vorliegen, um dann doch einen einzelvertretungsberechtigten GF in Spalte 4b) eintragen zu können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es gibt Registergerichte, die die von dir angesprochenen Vorbehalte in der allgemeinen Regelung eintragen. So ist es vermutlich in deinem Bezirk üblich.

    Die OLG's Hamm und Frankfurt haben einmal entschieden, dass diese Vorbehalte ("Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden" etc.) nicht als allgemeine Vertretungsregelungen einzutragen sind. Wenn die Gesellschaft von der Möglichkeit zur Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis etc. Gebrauch macht, wird dies nach diesen Entscheidungen nur als besondere Regelung eingetragen.
    Du bist offensichtlich auf eine Gericht gestoßen, dass nach diesen Kriterien einträgt.

    Im übrigen kannst du im Registerportal auch den Gesellschaftsvertrag der UG aufrufen und nachschauen, ob dieser die besonderen Regelungen zulässt.

  • Im übrigen kannst du im Registerportal auch den Gesellschaftsvertrag der UG aufrufen und nachschauen, ob dieser die besonderen Regelungen zulässt.

    Das habe ich versucht, mit dem Ergebnis, das nur die Seite 1 der Satzung eingescannt ist. Nun kenne ich zwar Notar und UR-Nr., aber nicht den Inhalt der Satzung.

    Hast Du zu den OLG-Entscheidungen irgendwelche Fundstellen? Ich habe weder in den Kommentaren zum GmbHG noch bei Juris etwas Passendes gefunden.

  • Nur noch zur Ergänzung:

    Bei uns am Gericht wird ohne Ausnahme die Öffnungsklausel mit eingetragen ,wenn sie vorhanden ist.
    Allerdings als Übergangstext, d.h., sie erscheint nur im (ausführlicheren) chronologischen Auszug. Im aktuellen Auszug, welcher ja auch nur die derzeitige Rechtslage wiedergeben soll, taucht die Öffnungsklausel dann nicht mit auf.
    Ist sowohl für uns als Rpfl als auch für die Notare bei der Beglaubigung von Änderungen einfacher.

  • Wir tragen die Öffnungsklausel nicht ein. Ich zitiere dazu mal aus dem HRP Registerrecht von Krafka/Kühn, 9. Auflage, Rn. 951
    "... da das Handelsregister nur über bereits bestehende Tatsachen Auskunft zu geben hat, nicht über bloße derzeit unter Umständen nicht aktuell genutzte Regelungsmöglichkeiten." (unter Bezugnahme auf die bereits von kiki genannten Entscheidungen und noch weitere).

    Bei der Eintragung eines neuen GF prüfen wir aber in der Satzung, ob eine solche Öffnungsklausel besteht.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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