... (vgl. Staudinger/Gursky § 873 Rn 197).
...
An der Stelle geht es zur Abwechslung um die Einigung.
"Materiellrechtlich stellt sich hier allerdings die Frage, ob die Einigung nicht durch die vorherige Anwendung des § 139
endgültig “verbraucht“, nämlich auf den geringeren, der ursprünglichen Eintragung entsprechenden Umfang reduziert worden ist. Das dürfte jedoch zu verneinen sein: Die Konstellation ähnelt der Lage bei der Sicherungsübereignung
durch einen Vorbehaltskäufer. Dort wird das Geschäft auch zunächst als Minus, nämlich als bloße Anwartschafts-rechtsabtretung aufrechterhalten (BGHZ 35, 85, 90 f; 50, 45, 48); sobald aber die für § 933 noch fehlende Herausgabe der Sache an den Sicherungsnehmer erfolgt, wird die Einigung wieder in ihrem ursprünglichen Sinn gewertet und kann deshalb der gutgläubige Erwerb des Vollstrechts erfolgen."
Zwangshypothek ist aber andere Baustelle.