Nebenleistung vergessen

  • Hallo zusammen,
    bei der Neueintragung einer Grundschuld wurde die Eintragung der Nebenleistung vergessen.
    Hätte mir jmd einen Eintragungstext für die Veränderungsspalte?

    "Dem GrdpfR ist eine einmalige Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrags beigeordnet (?)
    Bezug: Bewilligung ...."

    Vielen Dank im Voraus!

  • Es gibt nur zwei Möglichkeiten:

    Entweder ist die Grundschuld insgesamt nicht entstanden, weil sich Einigung und Eintragung nicht decken. In diesem Fall ist die nicht entstandene Grundschuld zu löschen und die Grundschuld (samt) Nebenleistungen neu einzutragen.

    Oder - dies ist nach dem Parteiwillen die Regel - die Grundschuld ist entstanden, soweit sie eingetragen wurde. Dann ist sie aber ohne Nebenleistungen entstanden und die Nebenleistungen müssen neu zur Eintragung bewilligt werden.

  • Ich denke mal, mind. 90% der Praktiker würden die Nebenleistung noch nachträglich eintragen, etwa in der Form "Die Grundschuld umfasst eine einmalige Nebenleistung in Höhe von 5 %; berichtigend nachgetragen am ..."


  • Oder - dies ist nach dem Parteiwillen die Regel - die Grundschuld ist entstanden, soweit sie eingetragen wurde. Dann ist sie aber ohne Nebenleistungen entstanden und die Nebenleistungen müssen neu zur Eintragung bewilligt werden.


    Warum das? Die Nebenleistungen sind zur Eintragung bewilligt und beantragt, und über den Antrag auf Eintragung der Nebenleistungen wurde noch nicht entschieden (weder eingetragen noch zurückgewiesen). Was spricht gegen eine Berichtigung, und erst recht: was soll hieran eine erneute Bewilligung erforderlich machen, deren Kosten (Notar) nach § 839 BGB am Ende noch auf die Staatskasse überwälzt würden?!
    Eine andere Frage ist, ob Zwischenrechte möglicherweise gutgläubig Rang vor den Nebenleistungen erhalten haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Antrag ist noch nicht vollständig vollzogen. Wenn noch keine Zwischenrechte eingetragen sind:
    1 100.000 EUR "Vollständig: "... und 5% Nebenleistung einmalig;" berichtigend ergänzt am ..."

  • Also eine neue Bewilligung schließe ich wie die vorhergehenden Meinungen aus, da über den Antrag der Eintragung der Nebenleistungen nicht entschieden wurde. Zwischeneinträge sind nicht erfolgt - die eigentliche Eintragung ist heute erst geschehen.
    Vielen Dank für die Textvorschläge!


  • Oder - dies ist nach dem Parteiwillen die Regel - die Grundschuld ist entstanden, soweit sie eingetragen wurde. Dann ist sie aber ohne Nebenleistungen entstanden und die Nebenleistungen müssen neu zur Eintragung bewilligt werden.


    Warum das? Die Nebenleistungen sind zur Eintragung bewilligt und beantragt, und über den Antrag auf Eintragung der Nebenleistungen wurde noch nicht entschieden (weder eingetragen noch zurückgewiesen). Was spricht gegen eine Berichtigung, und erst recht: was soll hieran eine erneute Bewilligung erforderlich machen, deren Kosten (Notar) nach § 839 BGB am Ende noch auf die Staatskasse überwälzt würden?!
    Eine andere Frage ist, ob Zwischenrechte möglicherweise gutgläubig Rang vor den Nebenleistungen erhalten haben.

    Wenn die Grundschuld - ohne Nebenleistungen - materiell entstanden ist, ist die Bewilligung insgesamt verbraucht.

  • Ich denke mal, mind. 90% der Praktiker würden die Nebenleistung noch nachträglich eintragen, etwa in der Form "Die Grundschuld umfasst eine einmalige Nebenleistung in Höhe von 5 %; berichtigend nachgetragen am ..."

    Eine Berichtigung kann es von vorneherein nicht sein, weil die Nebenleistungen bislang nicht eingetragen sind und daher auch nicht entstanden sein können. Die erwogene Eintragung hat daher in jedem Fall konstitutiven und nicht lediglich deklaratorischen Charakter. Dann handelt es sich aber - wenn die Grundschuld bislang ohne Nebenleistungen entstanden ist - im Rechtssinne um eine Inhaltsänderung/Neubestellung/Erweiterung des Rechts.


  • Oder - dies ist nach dem Parteiwillen die Regel - die Grundschuld ist entstanden, soweit sie eingetragen wurde. Dann ist sie aber ohne Nebenleistungen entstanden und die Nebenleistungen müssen neu zur Eintragung bewilligt werden.


    Warum das? Die Nebenleistungen sind zur Eintragung bewilligt und beantragt, und über den Antrag auf Eintragung der Nebenleistungen wurde noch nicht entschieden (weder eingetragen noch zurückgewiesen). Was spricht gegen eine Berichtigung, und erst recht: was soll hieran eine erneute Bewilligung erforderlich machen, deren Kosten (Notar) nach § 839 BGB am Ende noch auf die Staatskasse überwälzt würden?!
    Eine andere Frage ist, ob Zwischenrechte möglicherweise gutgläubig Rang vor den Nebenleistungen erhalten haben.

    Wenn die Grundschuld - ohne Nebenleistungen - materiell entstanden ist, ist die Bewilligung insgesamt verbraucht.


    Der Antrag lautet (Vordruck Genossenschaftsbanken): "Der Eigentümer bewilligt und beantragt im Grundbuch die Eintragung der unter Nummer 1 bestellten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung [folgt Rangbestimmung]." Wenn Nebenleistungen nicht eingetragen werden, ist der Antrag entweder teilweise zurückgewiesen (-> Beschwerde) oder noch nicht beschieden, dann muss er beschieden werden (-> Eintragung).

    Wieso ist die Bewilligung durch unvollständige Erledigung "verbraucht"? Ist bei einem Kaufvertrag eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld, die ich verbunden mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung und auf Löschung der Vormerkung für den Käufer einreiche, die aber übersehen und nicht vollzogen wird, auch "verbraucht" mit der Folge, dass ich eine neue Löschungsbewilligung benötige? Das hätte auf die hiesige Abwicklungspraxis erhebliche Auswirkungen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

    Einmal editiert, zuletzt von tom (26. Mai 2014 um 12:39) aus folgendem Grund: es fehlte das Wort "teilweise"

  • Der Unterschied zu dem von Dir beschriebenen Fall liegt darin, dass aufgrund der Bewilligung bereits eine Eintragung erfolgt ist, die nach dem regelmäßig anzunehmenden Parteiwillen ("besser eine Grundschuld ohne Nebenleistungen als überhaupt keine") dazu geführt hat, dass die bewilligte Grundschuld ohne Nebenleistungen materiell entstanden ist. Damit kann das nachträgliche Entstehen der Nebenleistungen im Rechtssinne nur im Wege der Änderung/Erweiterung des bereits entstandenen dinglichen Rechts erfolgen. Und dies ist eben nicht bewilligt.

    Vergleichbar ist der Fall der Bestellung eines Gesamtrechts, wenn kein Teilvollzug gestattet ist. Wird die Grundschuld hier nur an BVNr. 1 und nicht auch - obwohl so bewilligt - an BVNr. 2 eingetragen, so ist das Recht - als Einzelrecht - in der Regel an BVNr. 1 entstanden. Die nachträgliche Eintragung an BVNr. 2 ist dann nur noch im Wege der Pfandunterstellung möglich.

    Einigkeit dürfte jedenfalls darüber bestehen, dass das, was von meinen Vorrednern als "ergänzende" Eintragung vorgeschlagen wird, keine Grundbuchberichtigung darstellen kann, sondern im Rechtssinne die Erweiterung des bereits ohne Nebenleistungen entstandenen Rechts darstellt, und zwar ganz gleich, ob man die ursprüngliche Bewilligung insoweit noch für verwendbar hält oder nicht.

    Der zuletzt angesprochene Fall der Löschungsbewilligung ist mit den vorstehenden Fallgestaltungen nicht vergleichbar, weil aufgrund dieser Bewilligung noch keine Eintragung erfolgt ist und sie daher auch nicht "verbraucht" sein kann. So nicht bereits vorhanden, braucht man zu der Löschung dann aber jedenfalls noch die Zustimmung des neuen Eigentümers.

  • Das "eine" Eintragung erfolgt ist, ist ja unbestritten. Aber eine Eintragung der Nebenleistungen ist ja gerade nicht erfolgt, und zwar nicht unvollständig oder falsch, sondern gar nicht. Wieso liegt darin ein "Verbrauch" (das Wort kennen Schöner/Stöber offenbar nicht, jedenfalls nicht im Sachregister) der Bewilligung? Oder um bei meinem letzten Beispiel zu bleiben: Wenn in einer Bewilligung die Teillöschung der Buchgrundschuld III/1 und darüber hinaus die Aufhebung des bisher eingetragenen Briefausschlusses bewilligt werden, und letzteres vom GBA vergessen wird, brauche ich dann für den Briefausschluss eine neue Bewilligung?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das "eine" Eintragung erfolgt ist, ist ja unbestritten. Aber eine Eintragung der Nebenleistungen ist ja gerade nicht erfolgt, und zwar nicht unvollständig oder falsch, sondern gar nicht. Wieso liegt darin ein "Verbrauch" (das Wort kennen Schöner/Stöber offenbar nicht, jedenfalls nicht im Sachregister) der Bewilligung? Oder um bei meinem letzten Beispiel zu bleiben: Wenn in einer Bewilligung die Teillöschung der Buchgrundschuld III/1 und darüber hinaus die Aufhebung des bisher eingetragenen Briefausschlusses bewilligt werden, und letzteres vom GBA vergessen wird, brauche ich dann für den Briefausschluss eine neue Bewilligung?

    Aus beck OK RNr. 111 zu § 19 GBO:

    "III. Verbrauch der Bewilligung

    Die Bewilligung verliert ihre Funktion als verfahrensbegründende Erklärung, wenn auf ihrer Grundlage eine Eintragung im Rechtssinne vorgenommen wurde; ihr Zweck, den Eintragungsantrag verfahrensrechtlich zu rechtfertigen, hat sich durch die Vornahme der Eintragung erfüllt, so dass die Bewilligung verbraucht“ ist...."

    Notar?:eek:

  • Das "eine" Eintragung erfolgt ist, ist ja unbestritten. Aber eine Eintragung der Nebenleistungen ist ja gerade nicht erfolgt, und zwar nicht unvollständig oder falsch, sondern gar nicht. Wieso liegt darin ein "Verbrauch" (das Wort kennen Schöner/Stöber offenbar nicht, jedenfalls nicht im Sachregister) der Bewilligung? Oder um bei meinem letzten Beispiel zu bleiben: Wenn in einer Bewilligung die Teillöschung der Buchgrundschuld III/1 und darüber hinaus die Aufhebung des bisher eingetragenen Briefausschlusses bewilligt werden, und letzteres vom GBA vergessen wird, brauche ich dann für den Briefausschluss eine neue Bewilligung?

    Aus beck OK RNr. 111 zu § 19 GBO:

    "III. Verbrauch der Bewilligung

    Die Bewilligung verliert ihre Funktion als verfahrensbegründende Erklärung, wenn auf ihrer Grundlage eine Eintragung im Rechtssinne vorgenommen wurde; ihr Zweck, den Eintragungsantrag verfahrensrechtlich zu rechtfertigen, hat sich durch die Vornahme der Eintragung erfüllt, so dass die Bewilligung verbraucht“ ist...."

    Notar?:eek:


    Notar.

    Da die bewilligte Eintragung (der Nebenleistungen) im Ausgangsfall nicht erfolgt ist, ist der Zweck der Eintragungsbewilligung insoweit auch nicht erfüllt. Das Gesetz kennt den Begriff der "verbrauchten" Eintragungsbewilligung nicht. Schöner/Stöber verwenden ihn nicht. Ich kenne nur den Begriff der "erledigten" Bewilligung, bei der die bewilligte Eintragung/Änderung/Löschung vorgenommen wurde.

    Zur Sache selbst: Einigen sich die Beteiligten auf die Eintragung eines Rechts mit einem bestimmten Inhalt, wird aber etwas anderes in das Grundbuch eingetragen, dann entsteht das Recht mit dem Inhalt, der vereinbart war. Soweit etwas andres (mehr/weniger) eingetragen ist, tritt teilweise Grundbuchunrichtigkeit ein (BayObLG (R.I.P.), 26.03.1998, 2Z BR 46/98).

    Der Fall der "vergessenen" Nebenleistungen wird von Schöner/Stöber Rz. 397 übrigens ausdrücklich als Beispiel für einen Fall angeführt, in dem das Grundbuch zwar unrichtig ist, ein Amtswiderspruch aber wegen der Möglichkeit der Vervollständigung der Grundbucheintragung jedenfalls solange nicht in Betracht kommt, wie keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und dier und dem, der die Eintragung bewilligt hat, noch die Befugnis über das betroffene Recht zusteht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Amtswiderspruch käme nur für den Fall der Grundbuchunrichtigkeit in Betracht. Wenn das Recht mit dem eingetragenen (reduzierten) Inhalt entsprechend § 139 BGB entstanden ist, ist das Grundbuch aber richtig und nicht unrichtig.

    Zur Verdeutlichung folgender Fall:

    Es wird eine Grundschuld über 110.000 € bewilligt und das Grundbuchamt trägt versehentlich nur eine Grundschuld über 100.000 € ein. Wollen die Beteiligten das Recht - wie in der Regel - mit dem geringeren Umfang, ist das Grundbuch richtig und nicht unrichtig. Die ursprüngliche Bewilligung über die "restlichen" 10.000 € ist nicht mehr verwendbar. Hier kann nur noch eine zweite Grundschuld über 10.000 € eingetragen werden, die gesondert bewilligt werden muss (ggf. mit Gleichrangseinräumung im Hinblick auf die bereits entstandene Grundschuld zu 100.000 €; Alternative: rechtsgeschäftliche Herbeiführung einer Einheitsgrundschuld nach erfolgter Eintragung der zweiten Grundschuld über 10.000 €).

    Bei einer richtigen Grundbucheintragung gibt es nichts zu vervollständigen, weil die Frage, ob und was bei einer "Fehleintragung" entstanden ist, bereits im Zeitpunkt dieser Eintragung entschieden ist.

  • Wie wäre es mit einem Rechtsmittel der Beteiligten gegen die wohl unstreitig fehlerhafte Eintragung des Gerichts?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ein Amtswiderspruch käme nur für den Fall der Grundbuchunrichtigkeit in Betracht. Wenn das Recht mit dem eingetragenen (reduzierten) Inhalt entsprechend § 139 BGB entstanden ist, ist das Grundbuch aber richtig und nicht unrichtig.

    Zur Verdeutlichung folgender Fall:

    Es wird eine Grundschuld über 110.000 € bewilligt und das Grundbuchamt trägt versehentlich nur eine Grundschuld über 100.000 € ein. Wollen die Beteiligten das Recht - wie in der Regel - mit dem geringeren Umfang, ist das Grundbuch richtig und nicht unrichtig. Die ursprüngliche Bewilligung über die "restlichen" 10.000 € ist nicht mehr verwendbar. Hier kann nur noch eine zweite Grundschuld über 10.000 € eingetragen werden, die gesondert bewilligt werden muss (ggf. mit Gleichrangseinräumung im Hinblick auf die bereits entstandene Grundschuld zu 100.000 €; Alternative: rechtsgeschäftliche Herbeiführung einer Einheitsgrundschuld nach erfolgter Eintragung der zweiten Grundschuld über 10.000 €).

    Bei einer richtigen Grundbucheintragung gibt es nichts zu vervollständigen, weil die Frage, ob und was bei einer "Fehleintragung" entstanden ist, bereits im Zeitpunkt dieser Eintragung entschieden ist.


    Wenn das GBA - wie schon vorgekommen -versehentlich eine Null vergisst und ich eine Vollzugsnachricht über 40.000,00 € statt 400.000,00 € bekomme, beschwere ich mich und will 400.000,00 eingetragen haben. Hat bisher auch funktioniert, da nie Zwischenrechte eingetragen waren. Niemand hat je eine neue Bewilligung verlangt. Wer sollte die im Übrigen auch bezahlen?

    Bei einer falschen Grundbucheintragung gibt es sehr wohl etwas zu vervollständigen. Und was "richtig" ist und was nicht, richtet sich zunächst einmal danach, was bewilligt und beantragt ist, und nicht danach, was eingetragen wird. Wenn nicht das eingetragen wird, was bewilligt und beantragt ist, sondern weniger, dann hat der Antragsteller doch wohl einen Anspruch darauf, dass das, was (versehentlich oder absichtlich) nicht eingetragen wurde, auch eingetragen wird - dafür gibt es eben dann die Rechtsmittel. Bei der absichtlichen Nichteintragung (Antrag wird zurückgewiesen) ist das so, und bei der versehentlichen Nichteintragung auch.

    Beispiel: Es ist eine Grundschuld mit Zinsen zur Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hält die Zinsbestimmung für zu unbestimmt und weist den Eintragungsantrag zurück. Hier kann ich mich dann beschweren, und das OLG entscheidet - und wenn das OLG die Zinsbestimmung für zulässig hält, wird das GBA angewiesen, die Eintragung nicht aus den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Gründen zurückzuweisen. Aber dass das GBA die Grundschuld deshalb ohne Zinsen einträgt, weil es die Zinsbestimmung schlicht übersehen hat, soll ich hinnehmen müssen (solange ich keine neue Bewilligung bringe -> viel Spass z.B. bei Zwangssicherungshypotheken oder Eintragungen aufgrund Urteils)? Und bekomme dann noch gesagt, das der Fehler in Wahrheit gar kein Fehler ist, weil durch die erfolgte Eintragung das, was eingetragen wurde richtig und das was bewilligt und beantragt wurde irrelevant geworden ist?

    Die Ansicht, dass eine verfahrensrechtliche Erklärung, die nur teilweise vollzogen wird, auch hinsichtlich des Teils, der weder vollzogen, noch zurückgewiesen, noch bearbeitet wurde, nicht mehr verwendbar sein soll, wurde mir gegenüber noch nie von einem Grundbuchamt vertreten. Gibt es dazu Rechtsprechung (ich habe keine gefunden, abgesehen von der mir zitierten Entscheidung des BayObLG, die meine Ansicht stützt)?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

    2 Mal editiert, zuletzt von tom (27. Mai 2014 um 07:47) aus folgendem Grund: Beispiel ergänzt

  • Was entstanden ist und was nicht, entscheidet das materielle Recht (§ 873 Abs. 1 BGB) und nicht der Inhalt der vollständig oder unvollständig vollzogenen Bewilligung.

    Im Übrigen wurden die vorliegenden Problemfelder bereits in anderen Threads ausführlich besprochen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post117661

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post532594

    Daraus ergibt sich auch, dass das Ganze durch ein fragwürdiges Gutachten des DNotI zu rechtlichen Missverständnissen führt und dass seitdem einer vom anderen abschreibt, ohne offenbar noch groß über die Probleme nachzudenken.

    Zu meinen Ausbildungszeiten hätte man uns gerädert und gevierteilt, wenn man die Ansicht vertreten hätte, das eine fehlende, vorliegende, unvollständig vollzogene oder nicht mit der dinglichen Einigung inhaltlich identische Bewilligung irgendeinen materiellrechtlichen Einfluss auf die Rechtslage hätte. Es geht stets nur um Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB) und wenn sich diese nicht decken, kann ein Mehr an Eingetragenem nicht entstanden sein (sondern allenfalls das Maximum an Einigung) und ob ein Weniger an Eingetragenem entsteht, entscheidet sich in entsprechender Anwendung des § 139 BGB.

    Für mich ist es daher auch nicht nachvollziehbar, wenn man immer wieder - auch hier im Forum - liest, dass die eine in dem genannten Sinne fehlerhafte Eintragung "berichtigt" oder "vervollständigt" werden kann. Es entscheidet sich bereits im Zeitpunkt der Eintragung, welche materiellen Wirkungen sie hat und danach ist das Grundbuch entweder richtig oder unrichtig. Und wenn es - wie bei § 139 BGB in der Regel - im Hinblick auf das eingetragene Weniger richtig ist, gibt es eben nichts zu berichtigen oder zu vervollständigen, weil das Recht so entstanden ist, wie es eingetragen wurde.

    Aber all dies ist ja nun überhaupt nichts Neues, sondern zählt zum sachenrechtlichen Einmaleins. Das sind einfach grundlegende rechtliche Dinge, an denen man nicht vorbeikommt.

  • Zu meinen Ausbildungszeiten hätte man uns gerädert und gevierteilt, wenn man die Ansicht vertreten hätte, das eine fehlende, vorliegende, unvollständig vollzogene oder nicht mit der dinglichen Einigung inhaltlich identische Bewilligung irgendeinen materiellrechtlichen Einfluss auf die Rechtslage hätte. Es geht stets nur um Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB) und wenn sich diese nicht decken, kann ein Mehr an Eingetragenem nicht entstanden sein (sondern allenfalls das Maximum an Einigung) und ob ein Weniger an Eingetragenem entsteht, entscheidet sich in entsprechender Anwendung des § 139 BGB.


    Wenn sich Einigung und Eintragung nicht decken, weil das, worauf sich die Beteiligten geeinigt haben, nicht vollständig in das Grundbuch eingetragen wurde, heißt das nicht, dass die verfahrensrechtlichen Erklärungen (= Antrag und Bewilligung) nochmals wiederholt werden müssen. Mich rädert und vierteilt die Aufsicht (und zwar auch noch heute, und zurecht), wenn ich Fehler des Grundbuchamtes dadurch behebe, dass ich die Beteiligten nochmals einbestelle und das, was schon einmal veraktet ist, noch einmal verakten lasse. Wie oft soll sich das Spiel übrigens wiederholen? Wenn die Nebenleistungen beim "ersten Mal" nicht eingetragen werden, die Beteiligten erneut in notarieller Urkunde die Eintragung von "5% Nebenleistung einmalig" bewillligen und das GBA dann aus Versehen 4% einträgt, dürfen alle dann nochmal kommen und erneut "5% Nebenleistung einmalig" bewilligen, in der stillen Hoffnung, es werde nunmehr richtig eingetragen?

    Für mich ist es daher auch nicht nachvollziehbar, wenn man immer wieder - auch hier im Forum - liest, dass die eine in dem genannten Sinne fehlerhafte Eintragung "berichtigt" oder "vervollständigt" werden kann. Es entscheidet sich bereits im Zeitpunkt der Eintragung, welche materiellen Wirkungen sie hat und danach ist das Grundbuch entweder richtig oder unrichtig. Und wenn es - wie bei § 139 BGB in der Regel - im Hinblick auf das eingetragene Weniger richtig ist, gibt es eben nichts zu berichtigen oder zu vervollständigen, weil das Recht so entstanden ist, wie es eingetragen wurde.


    Fehlerhafte Eintragungen sind eben fehlerhaft, und solange keine anderen Rechte (Zwischeneintragungen) betroffen sind, sehe ich nicht, was den, der den Fehler gemacht hat (egal ob Notar oder Gericht) daran hindern sollte, heute schlauer zu sein als gestern. Der formelle Rechtsbegriff hierfür lautet "Abhilfeentscheidung" - und in vielen Amtsgerichten und Grundbuchämtern werden berechtigte Beanstandungen auf bloße Gegenvorstellung, ohne dass förmlich Beschwerde eingereicht wird, behoben.

    Das Grundbuchverfahren dient dem materiellen Recht, es ist nicht Aufgabe des Grundbuchrechts und der Gerichte, sich zu unfehlbaren Instanzen zu erklären und die Folgen unrichtiger Sachbearbeitung allein beim Bürger abzuladen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Das Grundbuchverfahren dient dem materiellen Recht

    Auch wenn es nicht zur Themenfortbildung dient: Es gibt mehrere OLGs, die das anders sehen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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