Nachlasspflegschaft?

  • Hallo,

    ich habe ein Testament vorliegen, wonach die Erblasserin von zwei Verwandten ihres Ehemannes als Schlußerben beerbt wird. Diese Schlußerbinnen sind bereits vorverstorben.

    Nach dem Testament sind die Abkömmlinge der Schlußerbinnen die Ersatzerben. Ich habe die Abkömmlinge der Schlußerben vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt. Der Nachlass wurde bislang von einer Generalbevollmächtigten verwaltet. Die Wohnung der Erblasserin ist noch nicht aufgelöst. Auf dem Konto der Verstorbenen sind ca. 20.000,00 € Die Ersatzerben kümmern sich um nichts. Die Generalbevollmächtigte hat nunmehr wegen der ungewissen Erbschaftsannahme die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt.

    Würdet ihr die Pflegschaft anordnen? Die Ersatzerben wurden vor ca. 2 Monaten benachrichtigt.
    Eine Ersatzerbin ist nachverstorben nach der Erblasserin. Sie hat zwei Kinder in den USA hinterlassen, wovon ich eine Tochter mangels einer Anschrift nicht benachrichtigen konnte.

  • Es ist gängig, dass auch und gerade bei einer vom Erblasser erteilten transmortalen Generalvollmacht und unbekannten Erben die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Nachlasssicherung angezeigt ist. Dies deswegen, weil es bei unbekannten Erben einer geeigneten Kontrollinstanz fehlt, die das Handeln des Generalbevollmächtigten im Erbeninteresse überwacht und die Erben grundsätzlich auch zum Vollmachtswiderruf berechtigt wären.

    Hier ist nun lediglich die Frage, ob die Erben unbekannt sind. Dies würde ich mit "ja" beantworten, weil ein Teil der Erben offenbar tatsächlich noch unbekannt ist und der andere Teil ggf. noch eine mehrmonatige Ausschlagungsfrist hat, so dass man auch wegen § 1960 I Satz 1 BGB zur Nachlasspflegschaft kommt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe den Sachverhalt anders verstanden. Zwei Ersatzschlusserbinnen: Eine ist nachverstorben und hinterlässt Kinder im Ausland, die andere lebt noch.
    Ihre Ausschlagungsfrist ist abgelaufen (Nachricht vor 2 Monaten). Es wäre jetzt an ihr, sich zu kümmern. Tut sie dies nicht, ist dies m. E. kein Anlass für eine Nachlasspflegschaft.

  • (Nachricht vor 2 Monaten). Es wäre jetzt an ihr, sich zu kümmern. Tut sie dies nicht, ist dies m. E. kein Anlass für eine Nachlasspflegschaft.

    Nein, 6 Monate Frist bei Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland. Daher Annahme ungewiss betreffend einer Linie, somit Teil-Nachlasspflegschaft.
    (vorausgesetzt, die Kinder der Ersatzerbin sind tatsächlich auch Erben nach der nachverstorbenen Ersatzerbin)

  • Frage zum Sachverhalt:
    wo waren die Ersatzerbinnen (von denen jetzt eine nachverstorben ist) wohnhaft? Beide im Inland oder eine bzw. beide im Ausland. Scheint wegen der Ausschlagungsfrist wichtig zu sein.

  • ...
    Eine Ersatzerbin ist nachverstorben nach der Erblasserin. Sie hat zwei Kinder in den USA hinterlassen, wovon ich eine Tochter mangels einer Anschrift nicht benachrichtigen konnte.

    Die andere Ersatzerbin ist demnach noch am Leben. Dass diese im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen, so dass ich unterstelle, dass sie im Inland lebt und damit durch Fristablauf Erbin geworden ist.

  • ...
    Eine Ersatzerbin ist nachverstorben nach der Erblasserin. Sie hat zwei Kinder in den USA hinterlassen, wovon ich eine Tochter mangels einer Anschrift nicht benachrichtigen konnte.

    Die andere Ersatzerbin ist demnach noch am Leben. Dass diese im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen, so dass ich unterstelle, dass sie im Inland lebt und damit durch Fristablauf Erbin geworden ist.

    hm.
    Die nachverstorbene Ersatznacherbin hatte eine Ausschlagungsfrist von 6 Monaten.
    Sie wurde benachrichtigt, bevor sie selbst verstarb. Ihre Ausschlagungsfrist war noch nicht abgelaufen.
    Ihre Erbeserben könnten doch nun ihr Ausschlagungsrecht noch wahrnehmen, da ihre Frist noch nicht abgelaufen war ?
    Hierzu müsste man aber zunächst herausfinden, von wem die nachverstorbene Ersatzerbin beerbt worden ist.
    Sollte dieser weitere Erbfall sich nach gesetzlicher Erbfolge richten, wäre eine Erbeserbin unbekannten Aufenthalts.

    Die Voraussetzungen für eine Teil-Nachlasspflegschaft liegen meines Erachtens vor.

  • ...
    Eine Ersatzerbin ist nachverstorben nach der Erblasserin. Sie hat zwei Kinder in den USA hinterlassen, wovon ich eine Tochter mangels einer Anschrift nicht benachrichtigen konnte.

    Die andere Ersatzerbin ist demnach noch am Leben. Dass diese im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen, so dass ich unterstelle, dass sie im Inland lebt und damit durch Fristablauf Erbin geworden ist.

    So hab ich den Sachverhalt auch verstanden. Beide Erbinnen haben im Inland gelebt. Vor 2 Monaten wurde über das Erbrecht informiert. Die Ausschlagungsfrist ist rum. Dass die Erbeserbinnen im Ausland leben berührt das erste Nachlassverfahren nicht. Im 2 Nachlassverfahren läuft die Ausschlagungsfrist noch. Hier könnte -sofern überhaupt zuständig- Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Im 1 Nachlassverfahren aber nicht.

  • Kathi: Du siehst, wir haben Probleme mit dem SV. Also: Wer wurde wann wie benachrichtigt, wo waren die Leute wohnhaft und wann sind diese verstorben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Ersatzerben leben bis auf eine Ersatzerbin noch, diese ist nachverstorben und zwei Kinder in den USA hinterlassen. Ein Kind in den USA ist unbekannten Aufenthalts. Sämtliche Ersatzerben haben das Eröffnungsprotokoll und die Testamentsabschrift erhalten.

  • ... bis auf eine Ersatzerbin noch, diese ist nachverstorben
    wo war sie zuletzt wohnhaft ???
    Sämtliche Ersatzerben haben das Eröffnungsprotokoll und die Testamentsabschrift erhalten.


    ...

  • Ich hänge mich mal hier dran mit meinem Fall.
    Die Erben sind teilweise bekannt, rühren sich aber nicht. Es liegt ein Erbscheinsantrag vor, der trotz mehrfacher Aufforderung nicht weiterbetrieben wird.
    Nachlass ist vorhanden. Das Geld befindet sich noch auf dem Girokonto. Nun fragt die ehemalige Betreuerin an, wie das mit der Auszahlung Ihrer Vergütung aus dem Nachlass ist. Sie hat einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, aber sie kommt natürlich nicht an die Konten ran und die Erben rühren sich nicht.

    Nachlasspflegschaft anordnen zur Gläubigerbefriedigung, Auflösung des Kontos und Hinterlegung?

    Grüße
    Döner

  • Ich hänge mich mal hier dran mit meinem Fall.
    Die Erben sind teilweise bekannt, rühren sich aber nicht. Es liegt ein Erbscheinsantrag vor, der trotz mehrfacher Aufforderung nicht weiterbetrieben wird.
    Nachlass ist vorhanden. Das Geld befindet sich noch auf dem Girokonto. Nun fragt die ehemalige Betreuerin an, wie das mit der Auszahlung Ihrer Vergütung aus dem Nachlass ist. Sie hat einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, aber sie kommt natürlich nicht an die Konten ran und die Erben rühren sich nicht.

    Nachlasspflegschaft anordnen zur Gläubigerbefriedigung, Auflösung des Kontos und Hinterlegung?

    Grüße
    Döner


    würde da nichts machen, ausser Kontoauflösung, Hinterlegung, fertig.
    Mag sich die Betreuerin mit ihrem titulierten Anspruch an die Erben halten und den üblichen Rechtsweg verfolgen, ggf. selbst (Teil-)Erbschein beantragen, ggf. zur Titelumschreibung.
    Für eine Pflegschaft nach § 1961 BGB sehe ich keinen Raum, da ihr Anspruch ja bereits tituliert wurde.

  • Hallo liebe Kollegen. Muss den Fall nochmal aufgreifen...

    Die Verstorbene hat kein nennenswertes Vermögen hinterlassen mit Ausnahme eines Sparkontos, wofür eine Verfügung zu Gunsten Dritter bestanden hat, welche umstritten ist (Betreuer hat im laufenden gerichtlichen Betreuungsverfahren, in Unkenntnis, wie von ihm behauptet, auf das Sparkonto mit dieser Verfügung von Todes wegen einbezahlt). Bekannt wurde mir der Sachverhalt nur auf Mitteilung des Betreuungsgerichtes.
    Erben sind derzeit noch nicht bekannt, bis auf eine, welche die Begünstigte ist.

    Das Geld hat die Bank bereits an die begünstigte Miterbin ausgezahlt.

    Würdet Ihr Nachlasspflegschaft anordnen? Ich bin mir unsicher.

    Vielen Dank

  • Ich würde nicht auf Staatskosten überprüfen, ob den unbekannten Erben ein Schadensersatz gegen den EX-Betreuer zusteht. Wenn also sonst nichts zu sichern ist, keine NP.

  • So sehe ich das auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich würde nicht auf Staatskosten überprüfen, ob den unbekannten Erben ein Schadensersatz gegen den EX-Betreuer zusteht. Wenn also sonst nichts zu sichern ist, keine NP.

    Das Kostenargument zieht nicht.

  • Ich würde nicht auf Staatskosten überprüfen, ob den unbekannten Erben ein Schadensersatz gegen den EX-Betreuer zusteht. Wenn also sonst nichts zu sichern ist, keine NP.

    Das Kostenargument zieht nicht.


    Na Du hast aber kein Argument genannt, das für eine NP spricht. Was ist denn hier zu sichern?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!