Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 a BGB

  • Palandt sagt, dass ein gerichtlicher Beschluss über das Ruhen notwendig ist (BGB, 78. Auflage 2019, Rn 3 zu § 1674a).

    Das finde ich in Hinblick auf den Gesetzestext ein wenig irritierend. Wenn die eS kraft Gesetzes ruht, hat ein Beschluss allerhöchstens deklaratorische Wirkung, da das Ruhen automatisch eintritt und der KV von der Möglichkeit der Übernahme elterlicher Verantwortung ohnehin ausgeschlossen ist. Folglich beginnt die Vormundschaft mit Eintritt der anonymen Geburt. Da drängt sich die Analogie zur minderjährigen Mutter und somit die Anwendung des § 1791c Abs. 1 BGB geradezu auf.

    M.E. (und so handhabe ich das auch) wird das JA gesetzlicher Amtsvormund und ich stelle daher eine lediglich eine Bescheinigung über den Eintritt der gesetzl. AV aus.

    Auch wenn das nicht so recht zum Thema passt: ich finde die ganze Regelung des § 1674a BGB verfassungsrechtlich bedenklich (aber das ist wohl was für einen separaten Thread)

    Einmal editiert, zuletzt von Felix (4. November 2019 um 07:32)

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