Ich habe hier einen Kaufvertrag mit Bewilligung einer Auflassungsvormerkung, in dem die Eigentümer durch ihren Sohn vertreten werden. Grundlage ist eine ausdrücklich unwiderruflich ausgestaltete Vollmacht, welche allerdings nur unterschriftbeglaubigt ist.
Nach der wohl herrschenden Meinung ist bei unwiderruflichen Vollmachten ja wegen der Bindungswirkung grundsätzlich die Form des § 311 b BGB einzuhalten. Ausreichend wäre wohl auch die Beurkundung des Grundgeschäfts, wenn darin die Verpflichtung zur unwiderruflichen Vollmachtserteilung enthalten ist.
Aufgrund der unwirksamen Vollmachtserteilung wäre dann ja auch der Kaufvertrag schwebend unwirksam, so dass zur Eintragung der Vormerkung eine Nachgenehmigung der Eigentümer erforderlich wäre, weil vorher noch keine ausreichende Bindung für die Vormerkungsfähigkeit vorliegt.
Mich irritiert eine Passage in Schöner/Stöber, 14. Aufl.. Rz. 3543:
"Ist eine Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich, so kann das GBA eine beglaubigte Vollmacht nicht beanstanden, es sei denn Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit sind dem GBA postiv bekannt."
In diesem Fall drängt sich die Unwirksamkeit aber geradezu auf. Eine isolierte nicht beurkundete Vollmacht wäre im Falle der Unwiderruflichkeit ohnehin unwirksam. Ob es ein Grundgeschäft gibt, weiß ich nicht. Das könnte aber leicht nachgewiesen werden.
Wie handhabt ihr das? Bemängelt ihr das oder vertraut ihr auf die Wirksamkeit?
Danke schonmal vorab für Rückmeldungen!