Unwiderrufliche Veräusserungsvollmacht

  • Ich habe hier einen Kaufvertrag mit Bewilligung einer Auflassungsvormerkung, in dem die Eigentümer durch ihren Sohn vertreten werden. Grundlage ist eine ausdrücklich unwiderruflich ausgestaltete Vollmacht, welche allerdings nur unterschriftbeglaubigt ist.

    Nach der wohl herrschenden Meinung ist bei unwiderruflichen Vollmachten ja wegen der Bindungswirkung grundsätzlich die Form des § 311 b BGB einzuhalten. Ausreichend wäre wohl auch die Beurkundung des Grundgeschäfts, wenn darin die Verpflichtung zur unwiderruflichen Vollmachtserteilung enthalten ist.

    Aufgrund der unwirksamen Vollmachtserteilung wäre dann ja auch der Kaufvertrag schwebend unwirksam, so dass zur Eintragung der Vormerkung eine Nachgenehmigung der Eigentümer erforderlich wäre, weil vorher noch keine ausreichende Bindung für die Vormerkungsfähigkeit vorliegt.

    Mich irritiert eine Passage in Schöner/Stöber, 14. Aufl.. Rz. 3543:
    "Ist eine Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich, so kann das GBA eine beglaubigte Vollmacht nicht beanstanden, es sei denn Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit sind dem GBA postiv bekannt."
    In diesem Fall drängt sich die Unwirksamkeit aber geradezu auf. Eine isolierte nicht beurkundete Vollmacht wäre im Falle der Unwiderruflichkeit ohnehin unwirksam. Ob es ein Grundgeschäft gibt, weiß ich nicht. Das könnte aber leicht nachgewiesen werden.

    Wie handhabt ihr das? Bemängelt ihr das oder vertraut ihr auf die Wirksamkeit?

    Danke schonmal vorab für Rückmeldungen!

  • Ich hänge mich mal hier an, weil mein Fall keine General-/Vorsorgevollmacht betrifft:

    Mir wird eine unterschriftsbeglaubigte Vollmacht vorgelegt, die wie folgt lautet:

    "A + B sind Eigentümer in Erbengemeinschafts des im Grundbuch von... verzeichneten Grundstücks... (folgt Angabe, § 28 GBO gemäß).

    Sie bevollmächtigen unter Befreiung von § 181 BGB hiermit X (=Käufer), das vorgenannte Grundstück gemäß anliegendem Entwurf in ihrem Namen an sich zu verkaufen, aufzulassen sowie alle Erklärungen abzugeben, die zur Vollziehung des Vertrags im Grundbuch erforderlich sind."

    Folgen Ort, Datum + Unterschriften von A + B.

    Mit dieser Vollmacht ist der Entwurf des mir jetzt vorgelegten Kaufvertrags verbunden. A und B haben darin
    - auf der 1. Seite (=Urkundseingang) unten links
    - auf Seite 3 unten (dort steht die Auflassung) und
    - auf der letzten Seite beim v.g.u.-Vermerk

    nochmals unterschrieben.

    Darauf folgt die Seite mit der Unterschriftsbeglaubigung, alles ist mit Schnur und Siegel verbunden.

    M. E. müsste man sich hier die Frage nach einer möglichen Unwirksamkeit der Vollmacht wg. Formmangels stellen.

    Würdet ihr zwischenverfügen oder die Vollmacht akzeptieren?

    Danke + Gruß

    Alissa

  • Von "unwiderruflich" ist in der Vollmacht nicht die Rede? Dann bleibt es bei materiellrechtlicher Formfreiheit und bei § 29 GBO für den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke, Tom, für die Rückmeldung; bin erst jetzt wieder dazu gekommen, mich der Sache anzunehmen.

    Nein, das Wort "unwiderruflich" taucht nicht auf, ich habe den Vollmachtstext vollständig wiedergegeben.

    Gefallen tut mir die Sache trotzdem nicht. Ich denke, aus Sicht eines Normalsterblichen kann durchaus der Eindruck entstehen, dass man, wenn man diese Vollmacht sowie den angehängten Vertragsentwurf unterschreibt, nicht mehr "zurück kann".

    Ich werde mir die Sache über's Wochenende nochmal durch den Kopf gehen lassen, aber vermutlich muss ich wohl eintragen.

    Gruß
    Alissa

  • Ich kann hier keine stillschweigende Unwiderruflichkeit erkennen. Vielleicht wollten die Vollmachtgeber nur den genauen Inhalt des Vertrages sichern, von dem der Bevollmächtigte nicht abweichen soll.

    Zusätzlich ist zu bedenken, dass bei der Annahme einer stilschweigenden Unwiderruflichkeit wegen der erheblichen Folgen Zurückhaltung geboten ist (hierzu BeckOK BGB/Schäfer BGB § 168 Rn. 21).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!