Hallo zusammen,
ich bin seit anfang Mai neu in der Vollstreckungsabteilung und leiderkann mir meine Kollgein die das Sachgebiet zuvor bearbeitet hat, nich tweiterhelfen, da Widersprüche nach neuem Recht bisher nicht vorgekommen sind.
Der GV hat aufgrund des Nichterscheinen zum Termin zur Abnahme der VA die Eintragung angeordnet. Der Schuldner legte fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des GV ein. Der Schuldner begründet seinen Widerspruch damit, dass er inzwischen mit dem Gläubiger eine Ratnezahlung getroffen habe. (ohne den GV)
Hätte der GV gem § 802b ZPO eine Ratenzahlung getroffen, würde dies zum Vollstrecklungsaufschub und zu einem Eintragungshindernis führen. Nun hat aber der Schuldner selbst die Ratenzahlung vereinbart. Kann man § 802b ZPo dennoch anwenden? In der Gesetzesbegründung kann ich dazu leider nichts finden.
Lieben Dank schon mal an alle die anworten.