PKH für Zwangsvollstreckung

  • Aus Vollstreckung halte ich mich weitestmöglich raus. Deshalb hab ich mal wieder eine "Anfänger"-Frage. Berliner Amtsgericht hat unter meiner Beiordnung PKH für 2 Jahre für die ZV bewilligt, die Bewilligung aber auf den Gerichtsbezirk beschränkt.

    1. Warum örtlich beschränkt? Ist das üblich? Die zeitliche Beschränkung versteh ich, könnt sich ja was ändern.
    2. Darf das das?
    3. Bewilligung ist schon fast 2 Jahre alt, darum hatte ich das nicht mehr im Blick. Nun geht ein Pfüb raus und wird im goldenen Westen zugestellt. Muss mein Mandant die Gerichtsvollzieher-Kosten jetzt wegen der Beschränkung tatsächlich selbst tragen? (Bzw. ich, wie Ihr Euch denken könnt.)

    Vielen Dank für jegliche Hilfe/Belehrung/Lesetips.

  • Zitat

    Amtsgericht hat unter meiner Beiordnung PKH für 2 Jahre für die ZV bewilligt
    2. Darf das das?

    Genau genommen nein.
    Diese pauschale Beiordnung eines RA ist eigentlich nach BGH, Zöller, usw. eigentlich unzulässig.

    Ansonsten wie gesagt § 119 II ZPO. Nachträglich wird da wohl nichts mehr gehen.

  • Danke für den §119 Abs.2. Bedeutet das, dass der Gläubiger einfach Pech gehabt hat, wenn er außerhalb des Gerichtsbezirks zustellen muss? Dann hätte ich nicht die zentrale Pfändungsanschrift der Bank verwenden dürfen, sondern mir eine Filiale im Gerichtsbezirk "auf Verdacht" suchen sollen.

    In meinem Zöller steht allerdings, dass pauschal bewilligt werden darf (28. Auflage :oops: Rn.33).

  • Zitat

    In meinem Zöller steht allerdings, dass pauschal bewilligt werden darf (28. Auflage :oops: Rn.33).

    Kann sein, die 28. Auflage war noch vor der BGH Endscheidung (Beschluss vom 10. Dezember 2009 · Az. VII ZB 31/09).
    Zumindest ab der 29. Auflage hat sich der Zöller aber dem BGH angeschlossen.

  • Zitat

    Bedeutet das, dass der Gläubiger einfach Pech gehabt hat, wenn er außerhalb des Gerichtsbezirks zustellen muss? Dann hätte ich nicht die zentrale Pfändungsanschrift der Bank verwenden dürfen, sondern mir eine Filiale im Gerichtsbezirk "auf Verdacht" suchen sollen.

    Wie meinst du das eigentlich? Ich dachte das Problem sei dass die 2 Jahre abgelaufen sind (und somit keine PKH mehr bewilligt ist).
    Wenn für das PfÜB-Verfahren aber noch PKH bewilligt ist/war, dann gilt dies meiner Meinung nach auch für GV-Kosten (egal wo der PfÜB nun zugestellt wird).

  • Nein, sorry. Zeit ist nicht das Problem, die Bewilligung selbst gilt noch. Mein Problem ist ausdrücklich nur die örtliche Beschränkung, die das Gericht ja offenbar aus §119 Abs.2 abgeschrieben hat. Das hatte ich wohl nicht deutlich genug geschrieben.

    Du sagst, die GV-Kosten sind trotzdem umfasst. Das ist schön zu hören, aber mit welcher Begründung? Findet die Vollstreckungshandlung im Bezirk des Vollstreckungsgerichts statt, obwohl die Zustellung des Pfüb weitweitweg erfolgt?

  • Hallo,
    habe mal eine wahrscheinlich kerndoofe Frage :
    Wenn PKH für die ZV mit Beiordnung RA bewilligt und die Ra-Gebühren aus Staatskasse ausgezahlt wurden, wo holt ihr das Geld zurück? Vom Schuldner? Oder macht ihr nach einem Jahr eine Überprüfung beim Gläubiger?
    Wir sind hier geteilter Meinung. Würde mich über Antworten freuen.

  • Also bei uns läuft das so, dass die hier angefallenen Kosten gegen den Schuldner in Soll gestellt werden unter Angabe, dass möglicherweise eine Haftung einer PKH-Partei besteht.
    Wenn die Kasse beim Schuldner keinen Erfolg hat, teilt sie uns das mit und wir überprüfen (dann und nur dann und zum gegebenen Zeitpunkt) die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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