Erstattung von Parteikosten

  • Hallo,

    in einer Zivilsache beantragt der Beklagtenvertreter die Erstattung von Parteikosten.

    Es geht dabei umd die Geschäfstführer der Beklagten.

    Diese wollen jeweils 0,30 Euro pro Kilometer sowie einen Stundenlohn in Höhe von 60 Euro für drei Stunden plus Steuer.

    Insgesamt sollen 257,40 Euro ausgezahlt werden.

    Ich bin allerdings der Meinung gemäß § 5 JVEG wären nur 0,25 Euro pro Kilometer zu berechenen. Der Stundenlohn ist meiner Meinung nach gemäß § 6 JVEG komplett abzusetzten. Des Weiteren bin ich der Meinung, dass die Fahrtkosten auch nur einmal anfallen, da die drei Geschäftsführer zusamen fahren könnten.

    Liege ich mit meiner Meinung richtig? :confused:

    Weiter würde ich gerne wissen wie das mit der Zahlung läuft.

    Wird direkt von uns ausgezahlt oder wird der Betrag im KFB mitfestgesetzt? :confused:

    Liebe Grüße
    Ani

  • Bei den Fahrtkosten hast Du recht - siehe § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 1, 5 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und S. 2 JVEG.

    Wegen des Verdienstausfalls führt die § 19 JVEG an die richtige Stelle hinsichtlich der Höhe - der Rest: Erstattung von Verdienstausfall für 3 Geschäftsführer und Anzahl der hierfür angesetzten Stunden ist im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung zu beantworten.


    :daumenrau *uneingeschränkt beipflicht* Evtl. sind aber auch unterschiedliche Höhen zu beachten - je nachdem, ob der Erstattungsanspruch nach JVEG vor dem 01.08.2013 (2. KostRModG) oder nach diesem Zeitpunkt entstanden ist (Erhöhung: Zeitversäumnis § 20 von 3 € -> 3,50 €, Nachteilsausgleich § 21 von 12 € -> 14 €, Verdienstausfall § 22 von 17 € -> 21 €).

    Weiter würde ich gerne wissen wie das mit der Zahlung läuft.

    Wird direkt von uns ausgezahlt oder wird der Betrag im KFB mitfestgesetzt? :confused:


    Die Kosten werden festgesetzt und sind von der unterlegenen Partei zu zahlen: gehören ja über § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO zu den festsetzbaren Kosten.

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  • Des Weiteren bin ich der Meinung, dass die Fahrtkosten auch nur einmal anfallen, da die drei Geschäftsführer zusamen fahren könnten.

    Wenn ein Unternehmen mehrere Geschäftsführer hat, soll es nach meiner Kenntnis vorkommen, dass ihnen vertraglich untersagt ist, gemeinsam dasselbe Verkehrsmittel zu benutzen (damit keine Führungslosigkeit eintritt, wenn sie auf der Reise verunglücken sollten). In diesem Fall kann meines Erachtens nicht darauf verwiesen werden, dass sie zusammen hätten anreisen können, da es nicht zumutbar sein dürfte, im Interesse der Kostenreduzierung gegen eigene vertragliche Verpflichtungen zu verstoßen.

  • Es ist natürlich die Frage, ob es notwendig war, dass 3 Geschäftsführer zu ein und demselben Termin anreisten. Unterstellt, es wäre so, würde ich auch dazu tendieren, sie auch nicht darauf festzulegen, dass sie alle mit demselben Auto anreisen müssten. Sie können ja auch vorher Außentermine haben und aus ganz verschiedenen Richtungen anreisen. Das Argument von BREamter finde ich nicht schlecht (wobei ich von dieser Regelung bisher nur in Zusammenhang mit Regierungen gehört habe, aber warum nicht).


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Meine Aussage in #2 bezieht sich auf die gemeinsame Anreise mit einem PKW. Bei getrennter Anreise natürlich getrennte Abrechnung und erstattungsfähig, sofern notwendig.

  • Ich würde mir auch die Notwendigkeit für das Erscheinen von 3 Gf erläutern lassen, da ich das sehr ungewöhnlich finde und auch noch nicht hatte. Was das gemeinsame Fahren angeht, hatten wir mal einen Fred, in dem es darum ging, ob RA und Partei verpflichtet sind, zusammen zu fahren, wenn sie aus dem selben Ort kommen: Ergebnis: nein, aus diversen Gründen.

  • Im Termin erschien ein Geschäftsführer mit dem Rechtsanwalt und die beiden anderen Geschäftsführer waren als Zeugen geladen.

    Einer der weiteren Männer (der in der Abrechnung als Geschäftsführer aufgeführt ist) bezeichnet sich in diesem Termin selbst als Kommanditist.

    Der dritte sagt er sei Monteur.

    In einem Handelsregisterauzug von 2013 ist auch nur einer der drei als Geschäftsführer eingetragen.


    Schon mal vielen Dank für eure Antworten :daumenrau

  • Im Termin erschien ein Geschäftsführer mit dem Rechtsanwalt und die beiden anderen Geschäftsführer waren als Zeugen geladen.


    Wegen der Frage, wer, was zu zahlen hat: Die Kosten des Geschäftsführers gehören zu den Parteikosten (vgl. BGH), diejenigen der beiden Zeugen zu den Gerichtskosten (Nr. 9005 KV GKG). Daher müssen die Zeugen ihren Anspruch auch gegenüber dem Gericht selbst geltend machen, um alsdann als Gerichtskosten in die Kostenfestsetzung miteinzufließen.

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  • Der Sachverhalt entwickelt sich weiter und evtl. ja auch noch weiter;).Die Kosten der geladenen Zeugen haben in der Kostenanmeldung als außergerichtliche Kosten nichts zu suchen. Sie erhalten bei fristgerechtem Antrag Zeugenentschädigung. Diese sind ggf. auf Antrag in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.

  • Meine Aussage in #2 bezieht sich auf die gemeinsame Anreise mit einem PKW. Bei getrennter Anreise natürlich getrennte Abrechnung und erstattungsfähig, sofern notwendig.


    Insoweit ist der Sachverhalt leider wieder mal unklar.

    Ani schrieb, dass jeder die km-Pauschale abrechnet, obwohl sie gemeinsam anreisen könnten. Richtig wäre zunächst "hätten können", woraus sich ergibt, dass eine gemeinsame Anreise möglich gewesen wäre, bleibt allerdings offen.

    Jedenfalls würde ich nach dem Sachverhalt davon ausgehen, dass eine getrennte Anreise erfolgte.

  • Das die drei zusammen hätten anreisen können, ergibt sich für mich draus, dass alle drei in der selben Stadt leben.

    Ob die drei mit dem selben Auto gekommen sind ergibt sich nicht aus der Akte, es wird aber für alle drei beantragt Kilometergeld festzusetzen.

  • Das die drei zusammen hätten anreisen können, ergibt sich für mich draus, dass alle drei in der selben Stadt leben.

    Ob die drei mit dem selben Auto gekommen sind ergibt sich nicht aus der Akte, es wird aber für alle drei beantragt Kilometergeld festzusetzen.

    Den Aufklärungsbedarf musst du schon selbst leisten. Der Festsetzungsantrag ist jedenfalls notleidend und die Kosten der geladenen Zeugen können nicht als außergerichtliche Kosten abgerechnet werden. Eine getrennte Anfahrt kann viele tragfähige Gründe haben.

  • Hallo,

    folgendes:

    Der RA beantrag zunächst Verdienstausfall für seinen Mandant (Selbständiger) für einen Tag. Nach Aufforderung an den Rechtsanwalt den Antrag beträgsmäßig zu ergänzen teilt dieser mit, dass der kalendertägliche Verdienstausfall 250,00 Euro beträgt. Der Beklagten konnte wirklich den ganzen Tag nicht arbeiten, da er 600 km vom PG entfernt wohnt.

    Kann ich den Betrag so in die Kostenfestsetzung reinnehmen? Einen Nachweis kann ich ja schlecht anfordern.

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