Erbauseinandersetzung befr. Vorerbe, Auflassung an Miterbe, Löschung Nacherbenvermerk

  • Hallo und guten Morgen,

    ich hätte eine Frage, zu der ich nicht so recht fündig geworden bin:

    A, B, C sind in Erbengemeinschaft eingetragen. A ist befr. Vorerbe, Nacherben sind Abkömmlinge (keine vorhanden, daher ggf. Pflegerbestellung).
    An B soll übertragen werden - die Erbengemeinschaft setzt sich auseinander. Der Nacherbenvermerk soll gelöscht werden mit der Begründung, das Grundstück sei aus dem Nachlass ausgeschieden und GB-Berichtigung wäre veranlasst.
    Der Notar bestreitet zwar Unentgeltlichkeit, aber aus dem Vertrag ergibt sich nichts.

    Nun meine Frage - kann ich die Frage der Unentgeltlichkeit auch bei einer Erbauseinandersetzung anwenden? In diesem Fall kommt dem Nachlass ja scheinbar keine Gegenleistung zu.
    Ich würde mich für den Fall der Unentgeltlichkeit an die Entscheidung des OLG München, 13.1.2014, 34 Wx 166/13, halten, das eine Zustimmung der Nacherben verlangt.

    Bisher habe ich leider nur den Fall gefunden, in dem an den Vorerben selbst oder an Dritte verkauft wurde.

    Gibt es dazu Meinungen?
    Danke!!!

  • Da es sich offenbar so verhält, dass in die notarielle Urkunde nicht die gesamten Auseinandersetzungsvereinbarungen aufgenommen wurden und sich die Urkunde demzufolge in der Übertragung des Grundbesitzes auf einen Miterben erschöpft, kann nicht von einer entgeltlichen Verfügung ausgegangen werden.

    Damit ist nach derzeitiger Sachlage die Zustimmung eines für die Nacherben zu bestellenden Pflegers (§ 1913 BGB) und die hierfür notwendige betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Der Notar hätte hier entweder die gesamten Auseinandersetzungsvereinbarungen beurkunden oder jedenfalls aufnehmen müssen, ob und was die übrigen Miterben - also auch der Vorerbe - dafür aus dem Nachlass erhalten haben.

  • Ich glaube, mein Fall passt hier ganz gut:
    E ist verstorben. Erben sind seine beiden Kinder A und B als Vorerben.
    A ist befreite Vorerbin. Nacherben nach A sind die Kinder von A, ersatzweise B.
    B ist nicht befreiter Vorerbe. Nacherben von B ist entweder A oder sind die Kinder von B und ersatzweise A (da gibt es im Testament zwei unterschiedliche Regelungen). Für den Antrag auf Grundbuchbuchberichtigung habe ich deshalb einen Erbschein erfordert. Für den Erbteil des B ist Dauer-TV angeordnet. TV ist A. Die Anordnung gilt sowohl für die Vorerbschaft als auch für eine evt. Nacherbschaft nach A. Die TV ist von § 181 BGB befreit. Es gibt eine Teilungsanordnung, die besagt, dass B nur Geld erhalten soll.

    A hat jetzt beim Notar eine Teil- Erbauseinandersetzung beurkunden lassen und lässt die Grundstücke hier und in einem anderen AG-Bezirk auf sich zum Alleineigentum übertragen. Zum Nachlass gehört neben den Grundstücken noch Geldvermögen. Wertangaben gibt es keine. Eine Ausgleichszahlung fließt nicht in den Nachlass. Außerdem steht in der Urkunde, dass die Übertragung in Erfüllung der Teilungsanordnung erfolge.

    Mit dem Übertragungsantrag wurde auf die Zwischeneintragung der Erben verzichtet. Der Grundbesitz wird A zum Alleineigentum übertragen. Zu der für A bestehenden Nacherbfolge und dem noch einzutragenden Nacherbenvermerk gibt es im Vertrag nichts.

    Kann die Testamentsvollstreckerin diesen Vertrag im Namen des B überhaupt abschließen (Übertragung unentgeltlich, da kein Ausgleich in den Nachlass geht? ist es eine Erfüllung der Teilungsanordnung?)

    Ohne Zustimmung der Nacherben zum Vertrag ist meines Erachtens bei der Eigentumsumschreibung auf A gleichwohl der Nacherbenvermerk einzutragen. Im Vertrag steht dazu aber nichts. Der Notar hat mir nur schriftlich mitgeteilt: "Wenn Sie es zum Schutz der Rechte des Nacherben für Verfügungen des Mitvorerben für erforderlich halten, bei Eigentumsumschreibung einen Nacherbenvermerk einzutragen, habe ich nichts dagegen."

    In dem Grundbuch des anderen AG-Bezirks ist die Eigentumsumschreibung übrigens bereits vollzogen worden - ohne Eintragung des Nacherbenvermerks.

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  • So geht das ja mal nicht.
    Da es sich ja offenbar um eine Teilungsanordnung und kein Vermächtnis handelt,

    • unterliegt der an A übertragene Grudnbesitz der Nacherbfolge -> NE-Vermerk
    • hätte die gesamte Teilung beurkundet werden müssen, also auch die Zahlung an B
    • braucht es eien Nachweis, dass gemäss den Erbquoten geteilt wurde, wenn nicht der Erblasser etwas anderes angeordent hatte ("A alle Immobilien, B das ganze Geld, wenn nicht wertgleich kein Ausgleich sondern insoweit Vorausvermächtnis"), sonst ist die Verfügugn weder entgeltlich noch in Erfüllung einer Verbindlichkeit.
    • müssen die Nacherben nach B angehört werden, es sei denn, A ist Nacherbentestamentsvollstrecker (§ 2222 BGB) nach B (nicht wie angegeben "nach A", was ja auch wenig Sinn machen würde, da A beim Eintritt des Nacherbfalls nach A typischerweise tot ist).

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  • So geht das ja mal nicht.


    • müssen die Nacherben nach B angehört werden, es sei denn, A ist Nacherbentestamentsvollstrecker (§ 2222 BGB) nach B (nicht wie angegeben "nach A", was ja auch wenig Sinn machen würde, da A beim Eintritt des Nacherbfalls nach A typischerweise tot ist).

    Das habe ich vielleicht nicht richtig ausgedrückt.
    A ist TV für den Erbteil des Vorerben B. Wer Nacherbe von B ist, ist unklar, weil das Testament da zwei verschiedene Regelungen enthält. Für die Berichtigung des Grundbuches habe ich deshalb einen Erbschein erfordert, den ich aber noch nicht habe. Ob ein Erbschein beantragt ist, weiß ich nicht, weil nicht unser Nachlassgericht.

    A selbst ist auch Vorerbin. Sie soll als TV auch handeln für den evt. Nacherben B (also falls B ein Nacherbe nach A sein sollte, was wiederum nur dann eintritt, wenn A keine Kinder hinterlässt). A soll insoweit die Nacherbenrechte des B gegenüber sich selbst als Vorerbin vertreten - was eine echt blöde Regelung ist.

    A ist aber nicht bestellt als TV für die Nacherben des B.

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  • Nach meiner Ansicht kann A in ihrer Eigenschaft als Vorerbin ihres Erbteils nicht zugleich der Nacherben-TV für den Ersatznacherben sein.

    In der Sache selbst würde mich der exakte Inhalt der Teilungsanordnung interessieren.

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