Anrechnung SB auf Klageverfahren?

  • Hallo Ihr!

    Habe eine mE doch recht verzwickte Fallsituation:

    A verlangt von B und C jeweils Zahlung i.H.v. xxxx (wo B und C keine Gesamtschuldner sind!!).

    B und C verweigern Zahlung, behaupten Mängel an der von A verkauften Sache und leiten gemeinsam ein selbstständiges Beweisverfahren ein. In diesem werden sie gemeinsam anwaltlich vertreten.

    Noch während des selbstständigen Beweisverfahrens verklagt A sowohl den B, als auch den C auf Zahlung in 2 verschiedenen Prozessen.

    In diesen Prozessen werden B und C jeweils durch einen anderen Anwalt vertreten.

    Im selbstständigen Beweisverfahren hat der Anwalt von B und C ja die ganz normalen Gebühren verdient.

    Hat aber eine Anrechnung zu erfolgen auf die Gebühren, die der andere Anwalt für die Vertretung von B und C in den jeweiligen Klageverfahren verdient hat?

    Bin mir absolut nicht sicher :confused:

  • Dazu hatten wir vor gar nicht allzu langer Zeit schon einen Thread, wo die Frage der Notwendigkeit des RA-Wechsels thematisiert wurde. M. E. hatte Little Steven auch auf eine beim BGH anhängige Kostenbeschwerde zu dieser Frage verwiesen. Es steht also nicht zur Diskussion, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat (es hat für den RA im Klageverfahren keine zu erfolgen, da er ja keine VG im selbst. Beweisvf. verdient hat), sondern, ob im Rahmen der Kostenerstattung eine "fiktive" Anrechnung zu erfolgen hat, da ein RA-Wechsel nicht notwendig war und der Erstattungsberechtigte so zu stellen ist, als ob derselbe RA ihn vertreten hätte (und dann anzurechnen gewesen wäre).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hallo Bolleff! Erstaml vielen Dank :)

    Wenn wir unterstellen würden, ein Anwaltswechsel wäre nicht notwendig gewesen; also eine Anrechnung müsste vorgenommen werden. Aber wie dann?

    Anwalt 1 vertritt B und C gemeinsam in EINEM selbstständigen Beweisverfahren.

    Anwalt 2 vertritt B und C jeweils gesondert in zwei gesonderten Klageverfahren, in denen er ja in beiden Verfahren seine Gebühren gesondert erhält.

    :gruebel:

  • Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 21. Aufl. 2013, Rn. 305 Vorb. 3 VV meint, daß im Innenverhältnis von B und C zum RA die Anrechnung nur einmal zu erfolgen habe. Im Rahmen des jeweiligen Kostenfestsetzungsverfahren wäre die Anrechnung dann aber jeweils zu berücksichtigen, da ja nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG dem B und C die Anrechnung jeweils zugute kommt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • julinda

    Der BGH hat jetzt die Rechtsbeschwerde zu diesem Thema entschieden. Leider hat er den Streit nicht beseitigt (s. Rn. 21 f. der Entscheidung), sondern nur für die dortige Konstellation insoweit entschieden (gegen eine Anrechnung).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hallo.
    Ich habe Fragen in meinem Fall:

    Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens will ein Mieter Mängel an der Wohnung feststellen lassen. Ihm wird PKH bewilligt + Beiordnung eines RA.

    Ein paar Monate später geht eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung ausstehender Mieten (der Mieter hat wegen der von ihm behaupteten Mängel die Miete für 5 Monate gekürzt und nach der Kündigung durch den Vermieter gar keine Miete mehr gezahlt), Räumung, Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Räumung, Beseitigung eines Schadens und Rückbau eines Gartenhauses ein. Dem Mieter wird auch in diesem Verfahren PKH bewilligt + Beiordnung RA.

    Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren (sb) wird auf 20.000,00 € (8000,00 € Mängelbeseitigung und 12000 € Mietminderungsbetrag).
    Der Streitwert für das Hauptverfahren wird auf 25.625,00 € festgesetzt (Räumung 9600,00 €, Zahlung ausstehender Miete 6.225,00 €, Beseitigung/Rückbau 5.000,00, Nutzungsentschädigung 4.800,00 €).

    Die PKH-Vergütung für das Hauptverfahren wurde bereits ungekürzt aus der Staatskasse gezahlt. Verlangt wird noch die PKH-Vergütung für das sb.

    1.) Besteht hier Identität der Gegenstände, sodass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr ganz oder teilweise zu erfolgen hat?

    2.) Ich gehe davon aus, dass eine Anrechnung wegen § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die WAV-Vergütung erfolgt, auch obwohl die Zahlung aus der Landeskasse in beiden Verfahren zu erfolgen hat. Ist dies korrekt?

    3.) Im sb wird noch eine Termingebühr geltend gemacht. Es existiert noch kein Gutachten und es fand daher kein Gutachtertermin statt. Auch wurde laut Akte kein gerichtlicher Termin in dem sb anberaumt. Gleichwohl befindet sich ein Terminprotokoll in der Akte für einen angeblichen Termin, der an dem gleichen Tag wie der Termin in der Hauptsache stattgefunden haben soll. Laut Protokoll "baten die Rechtsanwälte darum, folgende Erklärung zu den Gerichtsakten zu nehmen: Für den Fall, dass der Vergleich in dem Hauptverfahren nicht widerrufen wird, erklären wir das sb übereinstimmend für erledigt".
    Meines Erachtens ist damit keine Termingebühr angefallen. Wie seht ihr das?

    Liebe Grüße

  • Meines Erachtens besteht keine Identität der Gegenstände. Es sind zwei verschiedene Ansprüche. Der Mieter behauptet es gäbe Mängel an der Mietsache und möchte das durch das selbstständige Beweisverfahren festgestellt haben. Nach Abschluss des Verfahrens bekommt er eine Frist gesetzt für die Klage. Hier erfolgt dann logischerweise die Anrechnung für das darauf folgende Hauptsacheverfahren.

    Verstehe ich das richtig, dass das SB Verfahren abgeschlossen ist, der Mieter aber nicht geklagt hat, sondern statt dessen der Vermieter?

    Ich würde von verschiedenen Gegenständen ausgehen.

    Und ja, eine Terminsgebühr fällt nicht an, wenn nur etwas zu Protokoll erklärt wurde.

    LG

  • Das ist korrekt. Der Mieter hat das sb beantragt zur Feststellung von Mängeln.
    Kurz darauf reicht der Vermieter Klage gegen den Mieter insbes. auf Zahlung der rückständigen Mieten und Räumung ein. Das Verfahren endet mit einem Vergleich, wonach insbes. der Mieter räumen und rückständige Mieten zahlen muss.

    Im Endeffekt war ja offensichtlich die Klage der Vermieters wegen der rückständigen Mieten auf Zahlung und Räumung eingereicht worden. Die rückständigen Mieten kamen scheinbar deswegen zustande, weil der Mieter mit Blick auf die Mängel die Miete gekürzt hat. Und die Mängel waren Gegenstand des sb.
    Ich bin daher noch immer unschlüssig, ob nicht zumindest teilweise Identität besteht.

    Und bei der Terminsgebühr macht mich stutzig, dass die Erklärungen hinsichtlich der (bedingten) Erledigung des sb vor dem Richter zu dem Aktenzeichen des sb abgegeben worden sind und das Protokoll aussieht wie bei einem gerichtlichen Termin (Aufruf der Sache). Wenn lediglich Erledigungserklärungen zur Akte gelangen, fällt keine Terminsgebühr an. Wenn die Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden wohl auch nicht. Aber der Richter hat ohne förmliche Anberaumung eines Termins - wie bei einem richtigen Termin - die Sache aufgerufen und ein Protokoll zu dem Aktenzeichen des sb aufgenommen mit dem Inhalt, dass die Rechtsanwälte darum gebeten haben, die in meinem Beitrag genannte Erklärung zur Gerichtsakte zu nehmen. Dass, sofern lediglich etwas zu Protokoll erklärt wird, keine Termingebühr anfällt, kenne ich nur im Rahmen des VV 3104 Absatz 3 RVG und der passt irgendwie nicht.

  • 1.) Besteht hier Identität der Gegenstände, sodass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr ganz oder teilweise zu erfolgen hat?


    Also ich würde ein Teilidentität annehmen. Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass Nämlichkeit des Streitgegenstandes anzunehmen ist, wenn eine Klage auf vertragliche Leistung mit einer Widerklage zusammentrifft, mit der diese vertragliche Verpflichtung geleugnet werden soll (BGH, ZMR 2006, 190 = NJW-RR 2006, 378 = MDR 2006, 657). Soweit sich die Ansprüche zeitlich überschneiden, besteht insoweit Gegenstandsidentität.

    Mal auf den Fall des sbV und der Klage des Mieters bezogen: Wäre kein sbV (das ja letztlich nur eine vorgezogene Beweisaufnahme des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens beinhaltet, weshalb die Kosten des sbV i. d. R. auch Teil der Kosten der Hauptsache darstellen, ohne daß es eines besonderen Kostenausspruches bedarf) durchgeführt worden, hätte der Mieter also widerklagend Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung geltend gemacht, so würde hinsichtlich dieser Ansprüche und der Ansprüche des Vermieters auf Zahlung der Miete derselbe Gegenstand vorliegen, soweit sich die Zeiträume überschneiden.

    2.) Ich gehe davon aus, dass eine Anrechnung wegen § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die WAV-Vergütung erfolgt, auch obwohl die Zahlung aus der Landeskasse in beiden Verfahren zu erfolgen hat. Ist dies korrekt?


    :daumenrau

    3.) Im sb wird noch eine Termingebühr geltend gemacht. Es existiert noch kein Gutachten und es fand daher kein Gutachtertermin statt. Auch wurde laut Akte kein gerichtlicher Termin in dem sb anberaumt. Gleichwohl befindet sich ein Terminprotokoll in der Akte für einen angeblichen Termin, der an dem gleichen Tag wie der Termin in der Hauptsache stattgefunden haben soll. Laut Protokoll "baten die Rechtsanwälte darum, folgende Erklärung zu den Gerichtsakten zu nehmen: Für den Fall, dass der Vergleich in dem Hauptverfahren nicht widerrufen wird, erklären wir das sb übereinstimmend für erledigt".
    Meines Erachtens ist damit keine Termingebühr angefallen. Wie seht ihr das?

    Und bei der Terminsgebühr macht mich stutzig, dass die Erklärungen hinsichtlich der (bedingten) Erledigung des sb vor dem Richter zu dem Aktenzeichen des sb abgegeben worden sind und das Protokoll aussieht wie bei einem gerichtlichen Termin (Aufruf der Sache). Wenn lediglich Erledigungserklärungen zur Akte gelangen, fällt keine Terminsgebühr an. Wenn die Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden wohl auch nicht. Aber der Richter hat ohne förmliche Anberaumung eines Termins - wie bei einem richtigen Termin - die Sache aufgerufen und ein Protokoll zu dem Aktenzeichen des sb aufgenommen mit dem Inhalt, dass die Rechtsanwälte darum gebeten haben, die in meinem Beitrag genannte Erklärung zur Gerichtsakte zu nehmen. Dass, sofern lediglich etwas zu Protokoll erklärt wird, keine Termingebühr anfällt, kenne ich nur im Rahmen des VV 3104 Absatz 3 RVG und der passt irgendwie nicht.

    Sind denn lt. Protokoll nach Aufruf der Sache beide RAe überhaupt als (vertretungsbereit) anwesend aufgeführt? Das wäre ja überhaupt Voraussetzung für die TG (Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV, Nr. 3104 VV).

    Denkbar wäre noch, daß in dem Hauptsacheverfahren ein evtl. Mehrvergleich hinsichtlich des sbV vorliegt mit der Folge, daß die in dem Hauptsacheverfahren entstandene 1,0-EG Nr. 1003 VV zugleich dort eine 1,2-TG nach Nr. 3104 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1) sich entsprechend wertmäßig erhöhen müßten.

    Und schließlich wäre auch noch denkbar, daß die Teilnahme am Ortstermin (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV) oder evtl. Besprechungen außerhalb des sbV und Hauptsacheverfahrens zur Erledigung des sbV (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV) die TG in dem sbV ausgelöst haben könnten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • (...)

    Sind denn lt. Protokoll nach Aufruf der Sache beide RAe überhaupt als (vertretungsbereit) anwesend aufgeführt? Das wäre ja überhaupt Voraussetzung für die TG (Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV, Nr. 3104 VV).
    Laut Protokoll: "Nach Aufruf erschienen: 1. Der Antragsteller und für ihn Rechtsanwalt .... 2. Der Antragsgegner in Person und für ihn Rechtsanwalt ....
    Die Rechtsanwälte baten darum, folgende Erklärung zu den Gerichtsakten zu nehmen: Für den Fall, dass der Vergleich in dem Hauptverfahren nicht widerrufen wird, erklären wir das selbstständige Beweisverfahren übereinstimmend für erledigt
    -vorgelesen und genehmigt-
    Die Anwälte baten darum, dass das Gericht eine Kostenentscheidung trifft."


    Na, der Aufruf der Sache und die vertretungsbereite Anwesenheit beider RAe fand hiernach doch statt, was dann die 1,2 TG auslöst. Zudem wäre ja auch noch (aufschiebend bedingt, vgl. Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV) eine Einigungsgebühr entstanden. :)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • 2.) Ich gehe davon aus, dass eine Anrechnung wegen § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die WAV-Vergütung erfolgt, auch obwohl die Zahlung aus der Landeskasse in beiden Verfahren zu erfolgen hat. Ist dies korrekt?


    :daumenrau

    Ich greife das Thema doch noch mal auf.

    Ursprünglich bin ich davon ausgegangen, dass eine Anrechnung der von der Staatskasse in dem Hauptverfahren gezahlten PKH-Vergütung zunächst auf die WAV-Vergütung des selbstständigen Beweisverfahrens erfolgen muss und der Rechtsanwalt daher seine PKH-Vergütung für das sb in voller Höhe erhalten kann.

    Ich verstehe nur jetzt nicht so ganz, warum eine aus der Staatskasse gezahlte Beratungshilfevergütung 2503 RVG (vgl. Gerold/Schmidt) direkt auf die PKH-Vergütung angerechnet werden soll und in meinem Fall über § 58 Abs. 2 RVG erst auf die WAV angerechnet werden soll.

    Kann mir das jemand erklären? :gruebel:

  • Ich verstehe nur jetzt nicht so ganz, warum eine aus der Staatskasse gezahlte Beratungshilfevergütung 2503 RVG (vgl. Gerold/Schmidt) direkt auf die PKH-Vergütung angerechnet werden soll und in meinem Fall über § 58 Abs. 2 RVG erst auf die WAV angerechnet werden soll.


    Das OLG Dresden (NJW 2017, 1185 = MDR 2017, 488 = Rpfleger 2017, 291 = FamRZ 2017, 994 = AGS 2017, 352) hat das vor Kurzem noch einmal entschieden und die beiden gegensätzlichen Meinungen zu dieser Frage da auch dargestellt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich verstehe nur jetzt nicht so ganz, warum eine aus der Staatskasse gezahlte Beratungshilfevergütung 2503 RVG (vgl. Gerold/Schmidt) direkt auf die PKH-Vergütung angerechnet werden soll und in meinem Fall über § 58 Abs. 2 RVG erst auf die WAV angerechnet werden soll.


    Das OLG Dresden (NJW 2017, 1185 = MDR 2017, 488 = Rpfleger 2017, 291 = FamRZ 2017, 994 = AGS 2017, 352) hat das vor Kurzem noch einmal entschieden und die beiden gegensätzlichen Meinungen zu dieser Frage da auch dargestellt.

    Vielen Dank für die Rechtsprechung.

    Das OLG Dresden hat aber doch den § 58 Abs. 2 RVG bezüglich der Anrechnung von Gebühren nicht für anwendbar erklärt. Dann müsste man doch folgerichtig auch sagen, dass die Gebühr des selbstständigen Beweisverfahrens anzurechnen ist und nicht nur die Beratungshilfegebühr :gruebel:

  • Das OLG Dresden hat aber doch den § 58 Abs. 2 RVG bezüglich der Anrechnung von Gebühren nicht für anwendbar erklärt. Dann müsste man doch folgerichtig auch sagen, dass die Gebühr des selbstständigen Beweisverfahrens anzurechnen ist und nicht nur die Beratungshilfegebühr :gruebel:


    Ich komme mit "Deinem" Sachverhalt nicht ganz mit: Kannst Du den bezüglich der Beratungshilfe bei Dir mal darstellen? Bislang spielte die BerH bei Dir doch gar keine Rolle? Im Fall des OLG Dresden ging es im Kern um den Streit zur Frage, ob aus der Staatskasse im Wege der BerH geleistete Zahlungen auf eine etwaige Differenzvergütung zu verrechnen sind (bevor sie auf eine etwaige PKH anzurechnen wären) oder grundsätzlich auf die (nachfolgende) PKH-Vergütung anzurechnen ist. Letzterer Meinung ist das OLG Dresden gefolgt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das OLG Dresden hat aber doch den § 58 Abs. 2 RVG bezüglich der Anrechnung von Gebühren nicht für anwendbar erklärt. Dann müsste man doch folgerichtig auch sagen, dass die Gebühr des selbstständigen Beweisverfahrens anzurechnen ist und nicht nur die Beratungshilfegebühr :gruebel:


    Ich komme mit "Deinem" Sachverhalt nicht ganz mit: Kannst Du den bezüglich der Beratungshilfe bei Dir mal darstellen? Bislang spielte die BerH bei Dir doch gar keine Rolle? Im Fall des OLG Dresden ging es im Kern um den Streit zur Frage, ob aus der Staatskasse im Wege der BerH geleistete Zahlungen auf eine etwaige Differenzvergütung zu verrechnen sind (bevor sie auf eine etwaige PKH anzurechnen wären) oder grundsätzlich auf die (nachfolgende) PKH-Vergütung anzurechnen ist. Letzterer Meinung ist das OLG Dresden gefolgt.

    Entschuldigung, dass ich dich etwas verwirrt habe.

    Ich erkläre noch einmal meinen Fall und fasse das Bisherige mal zusammen:

    Zu meinem Fall:
    In meinem Fall spielt die Beratungshilfe keine Rolle. Mir liegt ein PKH-Vergütungsantrag für ein selbstständiges Beweisverfahren vor, den ich zu bescheiden habe. Die PKH-Vergütung für das Hauptverfahren wurde bereits weit vorher in voller Höhe ausgezahlt, ohne dass eine Anrechnung vorgenommen worden ist.
    Ich habe zu entscheiden, ob die Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren (bzw. umgekehrt) anzurechnen ist und ob diese Anrechnung zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung oder auch direkt auf die PKH-Vergütung vorzunehmen ist.

    Mein Problem:
    Bei einer Zahlung auf eine Geschäftsgebühr (in meinem Fall nicht gegeben) würde man über § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die WAV anrechnen und erst dann auf die PKH-Vergütung.
    Nun habe ich zwischenzeitlich gedacht, dass diese Handhabung auch bei mir vorzunehmen ist, da aus der Staatskasse bereits die PKH-Vergütung für das Hauptverfahren ausgezahlt worden ist und diese Zahlung im Sinne des § 58 Abs. 2 RVG hinsichtlich der Vergütung für das sB zu behandeln ist.
    Also: Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens zunächst auf die WAV für das Hauptverfahren und dann erst auf die PKH-Vergütung für das Hautverfahrens, sodass die PKH-Vergütung wohl in beiden Verfahren (sB und Hauptverfahren) in voller Höhe und ungekürzt ausgezahlt werden kann/konnte (vgl. meinen Beitrag #7 und dort 2.) )

    Nachträglich kamen bei mir Zweifel auf als ich mich fragte, warum man bei der Beratungshilfe eine Anrechnung auf die PKH-Vergütung vornimmt und nicht erst auf die WAV und in meinem Fall die Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren demgegenüber erst auf die WAV angerechnet werden soll und erst dann auf die PKH-Vergütung.
    Die von dir zitierte Rechtsprechung hat meine Zweifel verstärkt, weil das OLG den § 58 Abs. 2 RVG bei Gebührenanrechnungen nicht für Anwendbar erklärt hat.

    Konnte ich zur Aufklärung beitragen? :)

  • Nachträglich kamen bei mir Zweifel auf als ich mich fragte, warum man bei der Beratungshilfe eine Anrechnung auf die PKH-Vergütung vornimmt und nicht erst auf die WAV und in meinem Fall die Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren demgegenüber erst auf die WAV angerechnet werden soll und erst dann auf die PKH-Vergütung.
    Die von dir zitierte Rechtsprechung hat meine Zweifel verstärkt, weil das OLG den § 58 Abs. 2 RVG bei Gebührenanrechnungen nicht für Anwendbar erklärt hat.

    Konnte ich zur Aufklärung beitragen? :)

    Ja :D. Laß Dich durch das OLG nicht verwirren. Die Frage, ob direkt auf die PKH-Vergütung zu verrechnen ist, betrifft ausschließlich die BerH. Nur bei dieser besteht die Diskussion, ob anstelle der direkten Anrechnung (im übrigen dann auf sämtliche PKH-Gebühren und nicht etwa nur die Verfahrensgebühr, vgl. z. B. Gerold/Schmidt, 23. Aufl., § 58 Rn. 31 f), auch bei der BerH der § 58 Abs. 2 RVG anzuwenden sei. Die h. M. rechnet bei der BerH voll an (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 2500 VV Rn. 41 m.w.N.). Dieser Meinung ist auch das OLG Dresden gefolgt.

    Soweit es also in Deinem Fall um "nur" PKH und anrechenbare Gebühren (Geschäfts- oder in Deinem Fall Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens) geht, ist allein der § 58 Abs. 2 RVG zu beachten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • [D][/D]

    Nachträglich kamen bei mir Zweifel auf als ich mich fragte, warum man bei der Beratungshilfe eine Anrechnung auf die PKH-Vergütung vornimmt und nicht erst auf die WAV und in meinem Fall die Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren demgegenüber erst auf die WAV angerechnet werden soll und erst dann auf die PKH-Vergütung.
    Die von dir zitierte Rechtsprechung hat meine Zweifel verstärkt, weil das OLG den § 58 Abs. 2 RVG bei Gebührenanrechnungen nicht für Anwendbar erklärt hat.

    Konnte ich zur Aufklärung beitragen? :)

    Ja :D. Laß Dich durch das OLG nicht verwirren. Die Frage, ob direkt auf die PKH-Vergütung zu verrechnen ist, betrifft ausschließlich die BerH. Nur bei dieser besteht die Diskussion, ob anstelle der direkten Anrechnung (im übrigen dann auf sämtliche PKH-Gebühren und nicht etwa nur die Verfahrensgebühr, vgl. z. B. Gerold/Schmidt, 23. Aufl., § 58 Rn. 31 f), auch bei der BerH der § 58 Abs. 2 RVG anzuwenden sei. Die h. M. rechnet bei der BerH voll an (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 2500 VV Rn. 41 m.w.N.). Dieser Meinung ist auch das OLG Dresden gefolgt.

    Soweit es also in Deinem Fall um "nur" PKH und anrechenbare Gebühren (Geschäfts- oder in Deinem Fall Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens) geht, ist allein der § 58 Abs. 2 RVG zu beachten.

    Sorry, ich habe deine Antwort glatt übersehen :oops:
    Ich danke dir für deine Einschätzung, der ich folgen werde ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!