Zwangsvollstreckung während Insolvenzverfahren

  • Also ich bin hier nur noch verwirrt. Irgendwie geht hier alles durcheinander. Erst ist von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe die Rede. Dann von Erzwingungshaft und Geldbuße, was ja nun wieder was anderes ist. Und schließlich wird noch der Deliktgläubiger ins Feld geführt. Worum es Maggi jetzt genau geht, hab ich immer noch nicht verstanden :gruebel:

    Da ich hier grad selbst so einen Fall hatte, dass die Schuldnerin wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe vom Arbeitsplatz weg verhaftet werden sollte, gehe ich aktuell von einer Geldstrafe aus. Entweder zahlen (auch gern ratenweise) oder ab in den Bau.

    Meine Schuldnerin konnte den Herren Beamten spontan 280 € in die Hand drücken.

    Die Frage nach den Erwerbsobliegenheiten stellt sich natürlich. So ganz richtig kann das auch alles noch nicht sein.

  • Bin jetzt auch verwirrt. Es geht um Geldbußen (Verkehrsdelikte) die nicht gezahlt wurden. Schuldner erhält Hartz IV. Verfahren gerade erst eröffnet.

  • Die Geldbußen fallen unter § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO - sind also eigentlich Insolvenzforderungen, die aber nicht angemeldet werden können, sofern hierzu nicht ausdrücklich aufgefordert wird.

    Die Geldbußen fallen auf keinen Fall unter Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Das Problem ist hier halt die Folge, wenn Geldbußen nicht gezahlt werden: Dann wird Haft angeordnet und fertig. Das ist in der Tat verwirrend. Und vor allem ist wohl immer noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, wie mit solchen Forderungen innerhalb eines Insolvenzverfahrens umzugehen ist. Anmelden geht nicht, vollstrecken geht auch nicht, zahlen sowieso nicht - also bleibt nur die Verhaftung nach dem aktuellen Stand der Dinge im Sinne des Strafrechts. Was den Schuldner aber von seinen Erwerbsobliegenheiten abhält. Dein Verhaftungsauftrag ist ja kein solcher in der ZPO-Vollstreckung, sondern einer nach strafrechtlichen Vorschriften. Es soll ja kein Geld beigetrieben werden, sondern die Strafe - an Stelle des Geldes - abgesessen werden.<br />
    <br />
    Jedenfalls klingt "Haftbefehl durch Staatsanwaltschaft" für mich nicht nach Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. 

    PS:
    Nein ich überarbeite den ScheiX jetzt nicht mehr, kann auch nix dafür, wenn Umlaute und alles verändert wird beim Editieren. :(

  • Danke Dir Jamie, bin Deiner Meinung. Schuldner soll Ratenzahlungen selbst beantragen, weiß die Sache ja nicht erst seit heute. Soll zahlen, mir jetzt auch egal.
    Tipp auf Erwerbsobliegenheit war mir hilfreich.

  • Ich denke der Schuldner hat HartzIV. Da dürfte es mit Ratenzahlung eher schwierig werden.

    Der wird schon 10 € den Monat zusammenkratzen, wenn er nicht verhaftet werden möchte.

  • Zitat

    Es soll ja kein Geld beigetrieben werden, sondern die Strafe - an Stelle des Geldes - abgesessen werden

    Da sich Maggi darauf geeinigt hat, dass es sich um Bußgelder (also keine Geldstrafe) handelt, dient die Erzwingungshaft (Beugemittel) dazu, den Schuldner zur Zahlung zu motivieren. Bei Zahlung ist die Haft zu beenden =nix absitzen.

    In der Kommentierung App FK-InsO 5.Aufl. zu § 89 ist sehr schön ausgeführt, dass die Erzwingungshaft keine insolvenzrelevanten Vermögensmassen schmälert.
    Da es nicht sein kann, dass Personen, denen demnächst ein Insolvenzverfahren bevorsteht, eine Ahndung ihrer Ordnungswidrigkeiten nicht mehr befürchten brauchen, wird der Schuldner duch die Erzwingungshaft dazu veranlasst, Leistungen aus dem Einkommensteil zu erbringen, der unterhalb der Pfändungsgrenzen aber oberhalb des Existenzminimums liegt.

    Der Kommentar beschreibt das viel besser, aber das war mir zu lang, um es hier dazustellen...:lesen:


    Bei Schuldnern ohne Insolvenz kann ich dementsprechend wg. Geldbußen auch unterhalb der Pfändungsgrenzen ins Einkommen pfänden

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    5 Mal editiert, zuletzt von lupo (5. Juni 2014 um 16:22)

  • [QUOTE]


    Bei Schuldnern ohne Insolvenz kann ich dementsprechend wg. Geldbußen auch unterhalb der Pfändungsgrenzen ins Einkommen pfänden

    :gruebel: Bin jetzt grad unschlüssig, ob du dann auch während eines Insolvenzverfahrens bevorrechtigt pfänden dürftest. Aber § 89 Abs. 2 InsO bezieht sich wohl nur auf Neugläubiger, oder? Und die Geldbuße dürfte ja eine nicht anmeldbare Insolvenzforderung sein (?)

  • sind die nach Darlegung der finanziellen Lage dennoch gezahlten Bußgelder nach Verfahrenseröffnung wieder zur Masse zu ziehen, weil zur Vermeidung der Erzwingungshaft gezahlt wurde??

    Ich habe dazu noch keine veröffentlichte Entscheidung gefunden.

  • sind die nach Darlegung der finanziellen Lage dennoch gezahlten Bußgelder nach Verfahrenseröffnung wieder zur Masse zu ziehen, weil zur Vermeidung der Erzwingungshaft gezahlt wurde??

    Ich habe dazu noch keine veröffentlichte Entscheidung gefunden.

    :eek: Dann muss er ja doch in den Knast!

  • Bin zwar nicht Gegs, aber antworte trotzdem: Deine Frage zielt auf Insolvenzanfechtung ab, die aber grundsätzlich (Ausnahme: § 147 InsO) nur für Rechtshandlungen vor der Insolvenzeröffnung greifen kann. Danach kann der Schuldner mit seinem unpfändbaren Einkommen im Großen und Ganzen machen, was er will... Auch zur Abwendung von Erzwingungshaft zahlen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das Bußgeld lebt ja nicht weder auf, da eine Insolvenzanfechtung für die nach Eröffnung gezahlten Beträge nicht möglich ist.

    Im Übrigen ist die Forderung wie dargestellt zwar im Insolvenzverfahren nachrangig, wird vom Schuldner aber aufgrund der Möglichkeit der Erzwingungshaft sehr vorrangig aus seinem unpfändbaren Einkommen zu bedienen sein.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • muss er dann wieder mit Erzwingungshaft rechnen, weil das Bußgeld wieder auflebt oder was ist dann mit der Forderung der Behörde?

    also in dem hypothetischen Fall, dass er vor Verfahrenseröffnung bezahlt hätte?

    Wenn er einen guten Anwalt hat,wohl nicht....:gruebel:

    ware möglicherweise eine unzulässige Doppelbestrafung, mal rein vom Gefühl her

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • muss er dann wieder mit Erzwingungshaft rechnen, weil das Bußgeld wieder auflebt oder was ist dann mit der Forderung der Behörde?

    also in dem hypothetischen Fall, dass er vor Verfahrenseröffnung bezahlt hätte?

    Wenn er einen guten Anwalt hat,wohl nicht....:gruebel:

    Oder einen schlechten Insolvenzverwalter...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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