Zwangsvollstreckung während Insolvenzverfahren

  • Am 21.05. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger u. a. auch Stadt w/Bußgelder. Am 26.05. Haftbefehl durch Staatsanwaltschaft ca. 900,00. Schuldner lebt von Harz IV. Widerspricht die Maßnahme § 89, Bezüge nach §§850d oder 850f sind nicht vorhanden, somit ist m. E. der Deliktgläubiger nicht berechtigt eine erweiterte Pfändung durchzuführen. Eine angebotene Ratenzahlung aus dem nichtpfändbaren Vermögen wurde abgelehnt. Rechtsmittel sofortige Beschwerde?

  • "Haftbefehl durch Staatsanwaltschaft" klingt arg nach nachrangigen Forderungen gem. § 39 InsO, die nicht zur Tabelle angemeldet werden können. Der Schuldner wird sich da irgendwie einigen müssen auf Ratenzahlung oder ähnliches.

    Ich bin mit deinem Telegrammstil ("Mama, was ist eigentlich ein Telegramm?") überfordert. :gruebel:

    Der Haftbefehl dürfte zurecht ergangen sein, da die Strafe nicht gezahlt worden ist. Wenn eine Geldstrafe nicht gezahlt wird, geht´s ab in den Knast, ob mit oder ohne Insolvenzverfahren.

  • Sorry, vollkommen richtig, war mein Fehler, wollte keine Rechtsberatung, war völlig daneben von mir. Wollte aber auch kein Buch schreiben nur den Sachverhalt klarstellen.
    Also grundsätzliche Frage: ist während des Verfahrens die Einzelvollstreckung durch Deliktgläubiger möglich? BGH Beschl. v. 15.11.2007 - IX ZB 4/06. Die Zulassung der Vollstreckung durch einzelne nachrangige Gläubiger würde im Ergebnis die vom Gesetzgeber beabsichtigte gleichmäßige Befriedigung aller nachrangigen Gläubiger unterlaufen und wurde deshalb verneint.

  • Bei Deliksgläubigern (wie auch Unterhalts-) greift der Gläubiger auf Vermögensteile zu, an die andere Gl nicht heran kommen. Für den Teilbereich bis an die Grenze, ab der "normale" Gl herankommen ist das vertretbar.

  • ...Also grundsätzliche Frage: ist während des Verfahrens die Einzelvollstreckung durch Deliktgläubiger möglich?...


    Die Antwort steht doch in § 89 II InsO drin:

    Deliktgläubiger = InsoGläubiger > Nein (da er auch InsOgläubiger ist)

    Deliktgläubiger = Neugläubiger > Ja, aber nur in das künftige Arbeitseinkommen etc. und nur in den verschärfte § 850d-Bereich.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hier geht es aber nicht um Deliktgläubiger im Sinne des § 174 II InsO, sondern um eine Geldstrafe. Und da besteht wegen der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedenken, siehe oben.

    Wir hatten dies Thema auch schon einmal und hier auch.

    Ich habe nur auf die Frage geantwortet. Alles andere war mir auch zu verworren und ist so einfach ja nicht zu beantworten. Wir hatten solche Fälle hier auch lange nicht mehr. "Früher" war es doch einmal fraglich, ob in solchen Fällen überhaupt die Ersatzfreiheitstrafe angeordnet werden kann und ob bei Zahlung § 294 InsO Anwendung findet, oder nicht? das Ende vom Lied habe ich irgendwie nicht auf dem Schirm. Aber was da nun "Hartz IV", "§ 850d oder 850f" usw. zu suchen haben , habe ich auch wieder nicht verstanden.

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  • Hier geht es aber nicht um Deliktgläubiger im Sinne des § 174 II InsO, sondern um eine Geldstrafe. Und da besteht wegen der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedenken, siehe oben.

    Wir hatten dies Thema auch schon einmal und hier auch.

    :daumenrau

    Ich hatte gehofft, durch meinen Beitrag eine Klarstellung zu kriegen. Aber wir wurden ja in einem anderen Thread von Maggi auch schon im Regen stehen gelassen. :gemein:

  • Hallo, nein ich will niemanden im Regen stehen lassen und habe auch damals die Sache richtig gestellt, allerdings stelle ich fest, dass es wohl schwer sich als "Nichtrechtspfleger" im Kreis der "Arthurrunde" zurecht zu finden. Die Anordnung einer Erzwingungshaft, in ihrem Wesen ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße erzwungen werden soll, wird unterschiedlich in der Rechtsprechung beurteilt. Deshalb habe ich meine Frage gestellt. Landgericht Potsdam Beschl. 14.09.2006-21QS 108/06, WW2007,1544.
    Bin halt nur nicht immer online, nichts für ungut

    Einmal editiert, zuletzt von Maggi (4. Juni 2014 um 11:29)

  • Hallo, nein ich will niemanden im Regen stehen lassen und habe auch damals die Sache richtig gestellt, allerdings stelle ich fest, dass es wohl schwer sich als "Nichtrechtspfleger" im Kreis der "Arthurrunde" zurecht zu finden.

    :gruebel: Hier sind auch ganz viele Nicht-Rpfls. in der Runde, das ist ja das Schöne dabei: Verwalter, Sachbearbeiter, Richter, Inso-Rpfls., Schuldnerberater, Gläubiger - alle an einem Tisch sozusagen.

    Geldstrafen sind aber nun mal weder anzumelden noch sind´s Forderungen aus v. b. u. H.; der Schuldner muss zusehen, dass er sie bezahlt - deswegen sind´s ja Strafen. Wäre ja zauberhaft, wenn man aus diesen Forderungen mit ´nem Insolvenzverfahren rauskäme.

  • Hallo Jamie, von rauskommen spreche ich ja nicht, nur die Vollstreckung wird "ausgesetzt". Schön dass Du Dich nochmals gemeldet hast. Die Runde ist für mich auch hilfreich.
    Ich habe mich nur auf die Zielsetzung und Auslegung des § 89 InsO und Beschluss BGH vom 15.11.2007 -IX ZB 4/06 gestützt. Danach gilt das Vollstreckungsverbot auch für Deliktgläubiger.

  • Ich glaube ja, Du bringst da was durcheinander. Die Vollstreckung durch die Strafbehörden hat nix mit Deliktgläubigern zu tun.
    Es gibt da (wohl) einen Aufsatz von einem Herrn Lissner in der ZVI 2013, 137-140 (Die Geldstrafenvollstreckung in der Insolvenz) . Ich komme an den nicht ran, vielleicht kriegst Du den über irgendeine Bibliothek. Ich habe nochmal (dann doch) in unseren Kommentierungen geguckt; ein eindeutiges Bild gibt es nicht. Im Grundsatz kann die Behörde erstmal vollstrecken und wenn der Schuldner nicht zahlt, die Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Allerdings waren z.b. im Heidelberger Kommentar zur InsO auch kritische Stimmen (§ 295, Rn. 20-22). Ersatzstrafe geht wohl nur bei Uneinbringlichkeit (§459e StPO), und ob das ein Fall der Uneinbringlichkeit wäre?

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  • Ich glaube ja, Du bringst da was durcheinander. Die Vollstreckung durch die Strafbehörden hat nix mit Deliktgläubigern zu tun.

    Das versuche ich ja auch, seit Themenstart zu sagen. :D

  • Ich glaube ja, Du bringst da was durcheinander. Die Vollstreckung durch die Strafbehörden hat nix mit Deliktgläubigern zu tun.

    Das versuche ich ja auch, seit Themenstart zu sagen. :D

    Ich dachte, ich bringe das nochmal, nachdem in #15 das Wort "Deliktgläubiger" nochmals auftauchte.

    Spannend wäre ja nochmal die Frage, wie sich denn die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Erwerbsobliegenheit verträgt. Er/Sie kann nicht zahlen, also Bauhaus, also Verlust von Arbeitsplatz (?; Oder nimmt man da Urlaub?) und somit Versagung RSB?

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  • Also ich bin hier nur noch verwirrt. Irgendwie geht hier alles durcheinander. Erst ist von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe die Rede. Dann von Erzwingungshaft und Geldbuße, was ja nun wieder was anderes ist. Und schließlich wird noch der Deliktgläubiger ins Feld geführt. Worum es Maggi jetzt genau geht, hab ich immer noch nicht verstanden :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich bin hier nur noch verwirrt. Irgendwie geht hier alles durcheinander. Erst ist von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe die Rede. Dann von Erzwingungshaft und Geldbuße, was ja nun wieder was anderes ist. Und schließlich wird noch der Deliktgläubiger ins Feld geführt. Worum es Maggi jetzt genau geht, hab ich immer noch nicht verstanden :gruebel:

    Aber eins ist klar: irgendwas davon wird es sein ;)...

    @Maggi: nicht böse sein, ist nur ein bisschen frotzeln;)

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