Löschung einer aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragenen Vormerkung

  • Guten Morgen,

    ich habe folgenden Fall:
    Am 27.05. wurde vor dem hiesigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung erlassen. Das Zivilgericht ersuchte das Grundbuchamt aufgrund der eV, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek einzutragen; Antragseingang beim GBA ebenfalls 27.05.
    Dem Gläubigervertreter ging die Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zwecks Zustellung im Parteibetrieb am 03.06. zu. Zur Fristwahrung gem. § 929 Abs. 3 ZPO hätte die Zustellung an den Schuldner am selben Tag erfolgen müssen. Da der Gläubiger von außerhalb ist, war dies nicht möglich.
    Somit ist die Vormerkung ohne Wirkung und hat ihre rangwahrende Eigenschaft verloren. Nach der BGH Entscheidung vom 10.06.1989 – VII ZR 157/98 – ist das Grundbuch unrichtig.
    Nunmehr möchte der Gläubiger, dass ich die Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung lösche, so dass er die Neueintragung aufgrund der noch nicht verbrauchten einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist des § 929 ZPO beantragen kann. Die Kommentierung geht immer davon aus, dass Schuldner sich wehren muss, zum Gläubigerinteresse finde ich nichts.
    Meine Fragen:
    Kann der Gläubiger die Grundbuchberichtigung beantragen und wenn ja, wie führt er den Unrichtigkeitsnachweis?
    Vorlage der ihm erteilten Ausfertigung mit (verspätetem) Zustellnachweis?

  • mit (verspätetem) Zustellnachweis

    Aus MüKo/Drescher § 932 Rn 8:
    "Versäumt der Gläubiger die in § 929 Abs. 3 S. 2 bestimmte Wochenfrist, so kann er innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 den Antrag auf Eintragung der Arresthypothek nochmals stellen; dies ist so lange möglich, wie die Frist des § 929 Abs. 2 nicht abgelaufen ist. Die Wirksamkeit hängt von der Einhaltung der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ab, die frühere Eintragung ist zu löschen (§§ 22, 27 GBO). Die Eintragung einer objektiv unwirksamen Arresthypothek muss infolge des förmlichen Grundbuchrechts zunächst beseitigt werden. Dies erfolgt aufgrund eines formlosen Antrags des Gläubigers nach § 30 GBO durch Löschung."

    Sollte für die Vormerkung, mit Ausnahme des § 27 GBO, entsprechend gelten.

  • Mit dem Unrichtigkeitsnachweis ist das so eine Sache. Es ist in der Form des § 29 GBO nicht beweisbar, dass irgendetwas nicht stattgefunden hat, also auch nicht, dass irgendetwas nicht rechtzeitig stattgefunden hat. Da kann man höchstens argumentieren, die spätere (erneute) Zustellung stelle deswegen den Nachweis der nicht rechtzeitig erfolgten früheren Zustellung dar, weil alles andere lebensfern wäre (denn wenn die erste Zustellung rechtzeitig gewesen wäre, bedürfte es der zweiten ja nicht). Schließt man sich dem nicht an, so kann der Gläubiger aber jedenfalls eine Berichtigungsbewilligung abgeben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bislang hat der Gläubiger nicht zugestellt. Er hat den Gerichtsvollzieher gestern mit der Zustellung beauftragt und wird dem Grundbuchamt die Zustellungsurkunde im Original vorlegen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ted (5. Juni 2014 um 09:38)

  • Ich bin davon ausgegangen, dass es bereits eine verspätete Zustellung gibt. Damit wie Andreas: Nachweis darüber, dass noch nicht zugestellt wurde, durch eidesstattliche Versicherung des Gläubigers oder Berichtigungsbewilligung des Gläubigers mit Sachvortrag oder man geht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass der Gläubiger nicht etwas für sich Ungünstiges behauptet, indem er sich für die Zustellung hat zwei Ausfertgigungen geben lassen, von denen die erste bereits (rechtzeitig) zugestellt wurde. Ich würde zu Letzterem tendieren.

  • Ich bin davon ausgegangen, dass es bereits eine verspätete Zustellung gibt. Damit wie Andreas: Nachweis darüber, dass noch nicht zugestellt wurde, durch eidesstattliche Versicherung des Gläubigers ...

    M. E. wäre eine e.V. des Gläubigers wertlos, weil nicht strafbewehrt, weil die e. V. im Grundbuchverfahren als Beweismittel nicht vorgesehen ist.

    Ausnahmen gibt es nur in den sehr wenigen Fällen, in denen sie aufgrund klarer gesetzlicher Regelung vorgesehen ist, oder im grundbuchlichen Nachlassverfahren, wo der Notar für die Abnahme zuständig und die falsche e. V. bereits (bzw. nur) deswegen strafbar wäre.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eben das alte (GbR-)Problem (s. BeckOK GBO/Otto § 29 Rn 3 m.w.N.). Ohne Bewilligung bleibt hier wenigstens noch die Bewilligung und ohne Bewilligung der Erfahrungsgrundsatz. Ob mehrere Ausfertigungen erteilt wurden, müßte sich auch aus der Zivilakte ergeben. Dem nachzugehen wäre aber natürlich Amtsermittlung ... ;)

  • Es erging eine einstweilige Verfügung (Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherunshypothek), welche am 19.04. zur Eintragung beim GBA durch das Zivilgericht eingereicht wurde. Eine Verkündung an den Antragsgegner hat nicht stattgefunden, da keine mündliche Verhandlung. Am 26.04. wurde die einstweilige dem Antragsgegnervertr. zugestellt. Die Eintragung erfolgte am 20.04.

    Am 29.05. beantragt der Eigentümer die Löschung.

    Der Gläubiger wurde hierzu angehört. Er trug vor, dass die Zustellung an den Antragsgegner am 05.5.2018 erfolgte. Diese Zustellung war also nach dem Ablauf der 1-Wochenfrist aber noch innerhalb der Monatsfrist.

    Als Nachweis wurden Kopien der Zustellungsurkunden vorgelegt. (sowohl von Gläubiger als auch Schuldnerseite)

    Der Gl. führte nur aus, dass die Zustellung innerhalb der Monatsfrist erfolgte, eine frühere Zustellung sei nicht möglich gewesen, da der Beschluss nicht früher vorlag und ausserdem sei diese Zustellung nicht durch das GBA zu prüfen.

    Daraufhin wurde er auf § 929 III S2 ZPO hingewiesen und das der Grundstückseigentümer die Löschung beantragt. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion.

    Ich würde nunmehr vom Eigentümer die an ihn zugestellte Ausfertigung nebst Zustellungsurkunde verlangen.
    Die Löschung würde dann gemäß § 766 ZPO, 22 GBO erfolgen??


    Die Zustellung erfolgte innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO, jedoch hat der Gläubiger innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Eintragung einer neuen Vormerkung gestellt. Somit kann er aus der einstweiligen Verfügung nicht mehr vorgehen?

  • Wenn die Wochenfrist des § 929 III 2 ZPO nicht gewahrt wurde, ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nachträglich wirkungslos geworden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Auflage 2012 RN 1549 mwN in Fußn. 336), was zum Verlust der zunächst erlangten Sicherung führt (OLG Hamburg: Urteil vom 04.05.2012, 8 U 5/12). Die Beseitigung der unwirksamen Vormerkung kann sowohl durch Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (§§ 924 f, 936 ZPO) wie auch durch eine auf § 894 BGB gestützte Klage auf Löschungsbewilligung als auch im Verfahren nach § 22 GBO erfolgen (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 885 RN 39 unter Zitat RGZ 151, 155, 156; RG HRR 1932, 1837; Schöner/Stöber Rn 1549 m Fn 337).

    Nach der letztgenannten Fundstelle (Schöner/Stöber) kann die zur Wirksamkeit der Eintragung erforderliche Zustellung verneint werden, wenn nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten und vorliegenden Urkunden feststeht, dass die Zustellung verspätet erfolgt ist. Dazu reicht die freie Beweiswürdigung aus (OLG Köln, Beschluss vom 16.02.1987, 2 Wx 67/86 = NJW-RR 1987, 851)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (16. August 2018 um 12:37) aus folgendem Grund: RN eingefügt

  • Guten Morgen,
    ich hänge mich mal an.

    Auf Antrag des Rechtsanwalts der Antragstellerin wurde seinerzeit im Grundbuch des Antragsgegners eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Anwalt überreichte damals:

    1. begl. Abschrift des landgerichtlichen Beschlusses
    2. seinen Zustellungsauftrag an den GV
    3. begl. Kopie des Antrags auf Erlass der einstw. Vfg.
    4. Ausfertigung des landgerichtlichen Beschlusses
    5. Nachweis der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner durch den GV



    Nun wird mir per beA vom RA des Berufungsklägers/Eigentümers eine begl. Abschrift eines Beschlusses des OLGs eingereicht mit der Bitte um „Berichtigung des Grundbuchs“. Der Tenor lautet:

    1. Das landgerichtliche Urteil (Hauptsache) sowie der Beschluss (einstw. Vfg.) werden aufgehoben.
    2. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurück gewiesen.
    3. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Ich muss ja ohnehin zwischenverfügen wegen „beA-Übersendung“. Aber was wird zur Löschung der Auflassungsvormerkung benötigt? Als Unrichtigkeitsnachweis müsste doch im Grunde die Original Ausfertigung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses ausreichen, oder?

    Danke!

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