Anfechtung Ausschlagung

  • In meiner Akte wurde 2007 ein Erbschein erteilt, welcher A als Alleinerben ausweist.

    Nun liegt mir eine formwirksame Anfechtungserklärung bzgl. der Ausschlagung einer Erbschaft von B (Bruder von A und Sohn des Erblassers) vor.

    Ich habe eine Kopie der Erklärung zur Kenntnisnahme und Stellungnahme an den Alleinerben übersandt. Der Rechtsanwalt des A teilt unter anderem mit, dass die Frist für die Anfechtung der Ausschlagungserklärung bereits abgelaufen ist, da dem Anfechtenden bereits seit einer Gerichtsverhandlung von Februar 2013 bekannt ist, dass ein Erbschein, welcher A als Alleinerben ausweist, da B die Erbschaft ausgeschlagen hat.

    Aus der Anfechtungserklärung ergibt sich nicht, seit wann B weiß, dass er das Erbe damals ausgeschlagen hat, was er gar nicht wollte.

    Muss ich nun diesbezüglich beim RA von B anfragen und um Darlegung bitten, seit wann Kenntnis vom Anfechtungsgrund besteht?

    Wenn sich nun wirklich herausstellen sollte, dass die Anfechtung unwirksam ist, was wäre dann von Seiten des Gerichts zu veranlassen? In dem Schreiben des RA von A bittet dieser um Entscheidung es Gerichts.

    Wenn die Anfechtung wirksam wäre, dann müsste ich den Erbschein von Amts wegen einziehen/für kraftlos erklären (wenn Ausfertigung(en) nicht zurückgereicht wird/werden). Mir ist aber gar nicht klar, was ich hier zu veranlassen habe, wenn sich herausstellen sollte, dass die Anfechtung unwirksam ist, da z. B. die Frist abgelaufen ist.

    Abrechnen muss ich für die Anfechtung der Annahme ja nichts, da B diesbezüglich bei einem Notar war und ich keinen Gebührentatbestand im GNotKG finden konnte oder liege ich da falsch?

    Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.

  • In der Anfechtung wurde angegeben, dass B eine Ausschlagungserklärung nicht abgeben wollte. B war wohl bei einem Notar und bei diesem Termin war auch noch ein RA (C) anwesend. Dieser RA soll B beglückwünscht haben. B ging davon aus, dass er zusammen mit A Erbe nach dem Erblasser geworden ist. B wollte nie eine Erklärung abgeben, dass er das Erbe nicht antritt.

    Außerdem soll ihm niemand erzählt haben, dass er eine Ausschlagungserklärung unterzeichnen soll bzw. unterzeichnen würde, geschweige denn, welche Auswirkungen bzw. rechtlichen Folgen eine solche Ausschlagungserklärung hat.

    B wollte somit eine Ausschlagungserklärung nicht abgeben, weshalb eine Anfechtung berechtigt ist, die mit dieser Erklärung erfolgt und innerhalb der gem. § 121 vorgegebenen Anfechtungsfrist erhoben wurde. (Hier gilt die Frist des § 1954 BGB und nicht § 121 (soll wohl auch BGB sein, wurde aber nicht mit angegeben).)

    In der Anfechtungserklärung heißt es weiter, dass B bei einem Termin bei RA C, bei dem ein Notar anwesend war, etwas unterschrieben hat. Was er damals unterschrieben hat, habe B nicht gelesen. B weiß nur, dass RA C vorgelesen hat, dass A und B erben.

    Der RA C sowie der Notar haben bereits Stellungnahmen hierzu abgegeben und sagen, dass B ausführlich belehrt und darauf hingewiesen wurde, dass er mit der zu beurkundenden Ausschlagungserklärung sämtliche Rechte an der Erbschaft und dem Nachlass verliert, er nach der Ausschlagung auch kein Pflichtteilsrecht geltend machen kann.

    Also für mich ist die ganze Geschichte überhaupt nicht nachvollziehbar.

    B hat selbst eingeräumt, dass er etwas unterschrieben hat, was er nicht gelesen hat (ist dann halt sein Problem).
    Außerdem wusste er spätestens seit dem Termin im Februar 2013, dass es einen Erbschein gibt, welcher nur A als Erben ausweist.
    Somit läuft meiner Auffassung nach seit dem Termin im Februar 2013 die Anfechtungsfrist, welche jetzt im Jahre 2014 längst abgelaufen ist.

    Sorry, dass es jetzt wieder so lang wurde, aber ich hoffe, man kann den Sachverhalt nun besser nachvollziehen.

  • Ob und wieweit Du noch ermittelst ist natürlich Deine Sache, aber es dürfte nicht schaden, dem RA des B die Stellungnahme des RA von A evtl. mit Deinen Bedenken bzw. der Aufforderung zu ergänzendem Sachvortrag zuzuleiten.
    Wenn Du nach Sachverhaltsaufklärung zu der Meinung kommst, dass die Anfechtung nicht wirksam ist (was ich mal nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt vermute...), wäre die Ablehnung der Einziehung m.E. durch Beschluss auszusprechen, da man in der Einreichung der Anfechtung der Ausschlagung die Anregung der Einziehung sehen kann/muss, d.h. die Einziehung wird damit durch einen Beteiligten "beantragt". Ist auch sauberer wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels.
    Wegen der Kosten wärst Du dann in Nr. 12215 FamGKG.

  • Bist Du Dir sicher, dass ein förmlicher Beschluss ergehen muss, wenn die Anfechtung als nicht wirksam angesehen wird. M.E. erfolgt eine Einziehung des Erbscheins von Amts wegen. Das ist kein Antragsverfahren, oder. Daher dürfte hier doch auch kein Beschluss zu fertigen sein. Oder wo nimmst Du den Beschluss her? :gruebel::gruebel: Ich würde es einfach dabei belassen (falls die Ausfertigungen zur Akte versandt worden sind, diese wieder aushändigen) und mitteilen, dass es bei der Erbfolge verbleibt. Dies sollte begründet werden.

    Irre ich mich da? Bin verwirrt...

  • Bist Du Dir sicher, dass ein förmlicher Beschluss ergehen muss, wenn die Anfechtung als nicht wirksam angesehen wird. M.E. erfolgt eine Einziehung des Erbscheins von Amts wegen. Das ist kein Antragsverfahren, oder. Daher dürfte hier doch auch kein Beschluss zu fertigen sein. Oder wo nimmst Du den Beschluss her? :gruebel::gruebel: Ich würde es einfach dabei belassen (falls die Ausfertigungen zur Akte versandt worden sind, diese wieder aushändigen) und mitteilen, dass es bei der Erbfolge verbleibt. Dies sollte begründet werden.

    Irre ich mich da? Bin verwirrt...

    Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung führt zur Auslegung eines Antrags auf Einziehung des aus Sicht des B unrechtmäßig erteilten Erbscheins, daher sind von Amts wegen Ermittlungen zur (Un-)Richtigkeit des Erbscheins anzustellen, mithin der umgedeutete Antrag auf Einziehung des Erbscheins ggf. durch Beschluss zurückzuweisen.

  • "Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung führt zur Auslegung eines Antrags auf Einziehung des aus Sicht des B unrechtmäßig erteilten Erbscheins, daher sind von Amts wegen Ermittlungen zur (Un-)Richtigkeit des Erbscheins anzustellen, mithin der umgedeutete Antrag auf Einziehung des Erbscheins ggf. durch Beschluss zurückzuweisen.[/QUOTE]"


    Ist wohl nicht eindeutig geregelt ;)

    Haben vielleicht andere noch Begründungen bzw. Stellen zum Nachlesen?

    Einmal editiert, zuletzt von Pitjula79 (13. Juni 2014 um 12:21)

  • Ich würde Pitjula folgen.
    Es handelt sich um ein Amtsverfahren, damit liegt wohl nur eine Anregung zur Einziehung vor.
    Es erfolgt daher eine mit Gründen versehene Mitteilung, dass eine Einziehung nicht erfolgt.
    So handhaben es zumindest unsere Richter.

    Sofern gewünscht, kann man ja immer noch einen Beschluss als rechtsmittelfähige Entscheidung nachschieben.

    Literatur hierzu habe ich allerdings nicht.

  • Staudinger/Herzog § 2361 Rn. 29:

    "Hält das Gericht eine Einziehung oder Kraftloserklärung nach eingeleitetem Verfahren nicht für gerechtfertigt, so ergeht ein entsprechender ablehnender Beschluss gem. § 38 FamFG, wenn das Verfahren auf Anregung eingeleitet wurde. Gegen diesen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft."

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