In meiner Akte wurde 2007 ein Erbschein erteilt, welcher A als Alleinerben ausweist.
Nun liegt mir eine formwirksame Anfechtungserklärung bzgl. der Ausschlagung einer Erbschaft von B (Bruder von A und Sohn des Erblassers) vor.
Ich habe eine Kopie der Erklärung zur Kenntnisnahme und Stellungnahme an den Alleinerben übersandt. Der Rechtsanwalt des A teilt unter anderem mit, dass die Frist für die Anfechtung der Ausschlagungserklärung bereits abgelaufen ist, da dem Anfechtenden bereits seit einer Gerichtsverhandlung von Februar 2013 bekannt ist, dass ein Erbschein, welcher A als Alleinerben ausweist, da B die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Aus der Anfechtungserklärung ergibt sich nicht, seit wann B weiß, dass er das Erbe damals ausgeschlagen hat, was er gar nicht wollte.
Muss ich nun diesbezüglich beim RA von B anfragen und um Darlegung bitten, seit wann Kenntnis vom Anfechtungsgrund besteht?
Wenn sich nun wirklich herausstellen sollte, dass die Anfechtung unwirksam ist, was wäre dann von Seiten des Gerichts zu veranlassen? In dem Schreiben des RA von A bittet dieser um Entscheidung es Gerichts.
Wenn die Anfechtung wirksam wäre, dann müsste ich den Erbschein von Amts wegen einziehen/für kraftlos erklären (wenn Ausfertigung(en) nicht zurückgereicht wird/werden). Mir ist aber gar nicht klar, was ich hier zu veranlassen habe, wenn sich herausstellen sollte, dass die Anfechtung unwirksam ist, da z. B. die Frist abgelaufen ist.
Abrechnen muss ich für die Anfechtung der Annahme ja nichts, da B diesbezüglich bei einem Notar war und ich keinen Gebührentatbestand im GNotKG finden konnte oder liege ich da falsch?
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.