Ich habe ein GB-Berichtigungsverfahren, in welchem ein notarielles Ehegattentestament vorliegt. Darin haben sich die Eheleute gegenseitig "zum alleinigen und unbeschränkten Erben" eingesetzt. Dann folgt Schlusserbeneinsetzung dreier namentlich genannter Kinder mit Bestimmung von Ersatzschlusserben (Abkömmlinge nach Stämmen) "für den Fall des Versterbens des Längstlebenden".
Es folgt weiter eine Teilungsanordnung für den Schlusserbfall und danach kommt folgender Passus:
"Für den Fall der Wiederverheiratung soll am Tage der der Eheschließung der Schlusserbfall eintreten mit der Maßgabe, dass der Überlebende in diesem Fall im Wege der Erbeinsetzung eine Erbquote in Höhe seines Pflichtteils erhält."
In aller Regel wird eine Widerverheiratungsklausel ja als aufschiebend bedingte Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge verstanden. Allerdings sprechen die meisten Klauseln, die ich dazu bislang gelesen habe, auch davon, dass bei Wiederverheiratung "der Nacherbfall" eintritt bzw. die "Kinder sofort Nacherben werden" oder - noch deutlicher - "bedingte Vor- und Nacherbfolge eintritt". Hier sehe ich einen gewissen Gegensatz zwischen der einerseits bestimmten "unbeschränkten" Erbeinsetzung zum Alleinerben und der Wiederverheiratungsklausel, welche aber auch den Begriff "Schlusserbschaft" verwendet.
Ich frage mich daher, ob wirklich eine bedingte Vor- und Nacherbfolge gewollt ist oder ob vielleicht nur schuldrechtliche Ansprüche oder bedingte Vermächtnisse begründet werden sollen?
Wie seht Ihr das? Eindeutig bedingte Vor- u. Nacherbfolge - wie üblich? Oder brauche ich evtl. einen Erbschein, um diese Frage zu klären?