Hallo,
einem Mandanten wurde ein Beratungshilfeschein erteilt wegen Lärmbelästigung durch den Nachbarn. Der beauftragte RA möchte jetzt das Schlichtungsverfahren einleiten und fragt an, ob seine damit verbundene Tätigkeit ebenfalls durch die Beratungshilfe abgedeckt ist.
Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung. Wäre das eine extra Angelegenheit? Enstehen da nicht andere Gebühren ??