• ...
    An Tätigkeitsbeschreibung des Interimsmanagers wird sonst nur allgemeines Blabla eingereicht, mit dem Hinweis, dass in meinem Verfahren eine Dokumentation beim Interimsmanager in über 300 Ordnern sowie elektronischen Dokumenten vorliege. Wenn gewünscht, könne ich das gerne haben. Ich bin echt ein bisschen sprachlos :mad:

    Setze doch einfach den ganzen Zuschlag ab mit dieser Begründung: wenn alleine die Dokumentation seiner Tätigkeiten 300 Ordner groß ist, denn denke ich mal, dann hat er ja den Verwalter (nahezu) komplett entlastet...


    So weit sind wir ja noch nicht. Ist nur eine Zwischenrechnungslegung. Dazu müsste ich jetzt mal den Prüfvermerk schreiben. Ich frage mich halt auch, wie denn der IV selber diese ganze Dokumentation überwachen und prüfen will. Ich gehe schon davon aus, dass er das bei seiner Vergütungsabrechnung auch wirklich berücksichtigen wird, aber wir will er das machen, wenn er den Umfang der Tätigkeit des Interimsmanagers auch nur schätzen kann?
    Und letztlich hatte ich lediglich eine etwas ausführlichere Tätigkeitsbeschreibung für einen kurzen Zeitraum gefordert. Ich wollte nicht den ganzen Schriftverkehr des Interimsmanagers einsehen. Ich bin immer noch etwas verärgert ob des seltsamen Untertons des Schreibens des IV. Ich hab ihm schließlich auch ganz normal und nett geschrieben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ist ja keine Pflichtverletzung, er will ja berichten und fragt

    Dem Insolvenzgericht blöd zu kommen, ist eine schwere Pflichtverletzung. Zumindest aber ein schwerer Fehler.


    :D Das hast du aber schön gesagt!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dann würde ich jetzt auch einen ganz normalen und netten Prüfungsvermerk schreiben :).
    Und dann an geeigneter Stelle in der Akte unübersehbar einen Hinweis auf die entsprechenden Blattzahlen anbringen, damit zu gegebener Zeit bei Festsetzung der Vergütung dieser Umstand keinesfalls übersehen wird. Vielleicht verzichtet der (V)IV ja auch auf seine Vergütung und alles ist gut :D

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Stört sich eigentlich jemand daran, dass er "Originäre Verwaltertätigkeit" als Aufgabenbereich bzw. Leistungsbereich angegeben hat? Dachte immer, die könnte man nicht delegieren :gruebel: Drum heißt es ja originär oder nicht?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • kommt darauf an, natürlich erst einmal nicht ohne Vergütungsabzug deligierbar

    aber

    auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen, IX ZB 234/06.

    was zu einem Zuschlag führt, kann dann wieder deligiert werden.

    Welches Schweinerl hättn's den gerne?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • kommt darauf an, natürlich erst einmal nicht ohne Vergütungsabzug deligierbar

    aber

    auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen, IX ZB 234/06.

    was zu einem Zuschlag führt, kann dann wieder deligiert werden.

    Welches Schweinerl hättn's den gerne?


    :wechlach: Tja, da beißt sich die Katze mal wieder in den Schwanz, denn prüfbar ist das ja nun nicht wirklich.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • was ich jetzt nicht soooo ganz verstehe. Du hast keinen Vergütungsantrag und prüfst die Beauftragung eines Managers? Warum? Das habe ich jetzt nicht ganz verstanden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist schon richtig. Ich prüfe nicht jetzt, wie sich das später auf die Vergütung auswirkt. Gleichwohl mache ich mir schon Gedanken, ob das mit dem Manager alles so richtig läuft. Bei der Beauftragung ging es mir auch um die Frage, ob der Interimsmanager tatsächlich mit der Ausführung von originären Verwalteraufgaben betraut werden kann. Und ob diese Art der Beauftragung (Rahmenvertrag und im konkreten Fall dann auf Zuruf ohne weitere schriftliche Vereinbarung) so in Ordnung geht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das ist schon richtig. Ich prüfe nicht jetzt, wie sich das später auf die Vergütung auswirkt. Gleichwohl mache ich mir schon Gedanken, ob das mit dem Manager alles so richtig läuft. Bei der Beauftragung ging es mir auch um die Frage, ob der Interimsmanager tatsächlich mit der Ausführung von originären Verwalteraufgaben betraut werden kann. Und ob diese Art der Beauftragung (Rahmenvertrag und im konkreten Fall dann auf Zuruf ohne weitere schriftliche Vereinbarung) so in Ordnung geht.

    Oh, so was prüfst Du in einer Zwischenrechnungslegung ? Der InsoVerwalter kann doch bis auf wenige Ausnahmen delegieren wie er lustig ist. Nur, ob er das dann (zusätzlich) vergütet bekommt, ist doch eigentlich die Frage.

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